Eingangs muss erwähnt werden, dass ein Betriebsrat eine Arbeitnehmervertretung in Betrieben, in Konzernen und in Unternehmen ist. Der Betriebsrat ist somit ein Organ der Arbeitnehmerschaft und hat die Aufgabe die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Vereinfacht gesagt, ist der Betriebsrat somit das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung. Der Betriebsrat hat neben der Vertretungsfunktion von Arbeitnehmern auch eine Informationsfunktion, eine Steuerungsfunktion und eine Kommunikationsfunktion im Betrieb.
Außerdem haben die Arbeitnehmer über den Betriebsrat bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung gewisse Mitwirkungsrechte. Zudem haben die Mitglieder des Betriebsrates eine Verschwiegenheitspflicht über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer. Bezüglich der Zahl der Betriebsratsmitglieder muss angeführt werden, dass der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, in Betrieben mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, in Betrieben mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern wiederum aus vier Mitgliedern besteht. In Betrieben mit mehr als hundert Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere hundert Arbeitnehmer und in Betrieben mit mehr als tausend Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere vierhundert Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied.
Außerdem werden die Mitglieder des Betriebsrates aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt, wobei die Wahl durch persönliche Stimmabgabe oder in bestimmten Fällen durch briefliche Stimmabgabe zu erfolgen hat. Zu beachten ist ebenso, dass wenn mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle haben, das Los darüber zu entscheiden hat. Sollte andererseits nur ein Wahlvorschlag eingebracht worden sein, sind die Betriebsratsmitglieder wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vier Jahre beträgt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet werden, wenn unter anderen etwa der Betrieb dauernd eingestellt wird oder wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird bzw. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt oder wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt sowie wenn das Gericht die Wahl für ungültig erklärt. Man muss berücksichtigen, dass der Betriebsrat von den Arbeitnehmern eine Umlage von maximal einem halben Prozent des Bruttoarbeitsengelts einheben kann zur Deckung seiner Kosten sowie zur Errichtung und zur Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen oder zur Finanzierung von Wohlfahrtsmaßnahmen. Zudem muss beachtet werden, dass die Betriebsversammlung die Einführung und die Höhe der Betriebsratsumlage auf Antrag des Betriebsrates beschließt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer dazu anwesend sein muss.
Außerdem kann die Betriebsversammlung nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes an Stelle der Neuwahl des Betriebsrates auch die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen. Dies ist jedoch nur dann möglich sofern die Zahl der im Betrieb verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und sofern am Tag der Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebszugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates beschäftigt waren, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Mitgliedschaft zum Betriebsrat mit Annahme der Wahl beginnt und erlischt, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet, wenn das Mitglied zurücktritt bzw. wenn das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ein Ehrenamt ist, das üblicherweise neben den Berufspflichten auszuüben ist, soweit nichts anderes bestimmt wird. Außerdem sind die Mitglieder des Betriebsrates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur nach Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.