Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebs und hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sollte es in einem Unternehmen sowohl Arbeiter als auch Angestellte geben, ist zwischen Gruppenversammlungen der Arbeiter und Gruppenversammlungen der Angestellten zu unterscheiden. Zudem ist es die Aufgabe der Betriebsversammlung die Berichte des Betriebsrates und die Berichte der Rechnungsprüfer zu behandeln. Außerdem hat die Betriebsversammlung den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl und die Rechnungsprüfer zu wählen sowie Beschlüsse über die Betriebsratsumlage bzw. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrats, über die Enthebung des Wahlvorstandes und über die Enthebung der Rechnungsprüfer zu fassen.
Es ist zu beachten, dass Betriebsversammlungen, bzw. Gruppenversammlungen der Arbeiter oder Gruppenversammlungen der Angestellten, grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und somit ohne Störung des Betriebes abzuhalten sind. Unter Umständen können Betriebsversammlungen dann während der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Auf jeden Fall hat der Betriebsrat diesbezüglich die Zumutbarkeit zu prüfen. Außerdem können Betriebsversammlungen entweder innerhalb des Betriebes oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Wenn die Versammlung innerhalb des Betriebes stattfinden sollte, hat der Betriebsinhaber die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Man muss beachten, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung hat, wenn die Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit abgehalten wird. Während dieser Zeit ruht somit die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer, wobei grundsätzlich kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes besteht, außer natürlich wenn ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Entgeltfortzahlung regelt. Soweit kein Kollektivvertrag oder keine Betriebsvereinbarung die Entgeltfortzahlung festlegt, ist es eher denkbar den Arbeitnehmer nicht das volle Entgelt auszuzahlen, wenn die Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden, sondern das Entgelt eher um jene Stunden zu kürzen, die durch die Betriebsversammlung ausgefallen sind.
Die Betriebsversammlung muss unbedingt von der Protestversammlung unterscheiden werden, denn eine Protestversammlung ist als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung anzusehen. Da die Protestversammlung weder als Betriebsversammlung einberufen wird noch der Wahrnehmung von Aufgaben der Betriebsversammlung dient, wie etwa die Behandlung von Berichten des Betriebsrates, hat die Protestversammlung zur Folge, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Entgeltanspruch während der Zeit der Protestversammlung haben. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben während der Zeit der Protestversammlung keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, weil sie als nicht leistungsbereit bzw. als nicht arbeitsbereit betrachtet werden.
Es ist auf jeden Fall notwendig, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung genaue Aufzeichnungen darüber führen, welche Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt zur Betriebsversammlung oder Protestversammlung gekommen sind sowie welche Mitarbeiter die Betriebsversammlung oder Protestversammlung früher verlassen haben und wieder auf den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, da der Dienstgeber verpflichtet ist zu beweisen, welcher Mitarbeiter an der Betriebsversammlung oder Protestversammlung teilgenommen hat und welcher Mitarbeiter wiederum nicht teilgenommen hat.