Was sind Kettendienstverträge?




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Kettendienstverträge eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge verstanden wird. Zudem muss beachtet werden, dass Kettendienstverträge rechtswidrig und somit auch nichtig sind, wenn für eine mehrmalige Befristung des Arbeitsvertrages keine sachliche Rechtfertigung besteht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Kettenarbeitsverträge entweder sachliche Rechtfertigungen aufweisen müssen oder durch eine Höchstanzahl der Befristungen bzw. eine Gesamthöchstdauer beschränkt werden müssen.

Zudem muss beachtet werden, dass ein befristetes Dienstverhältnis nur einmal befristet verlängert werden kann, wobei aber der Verlängerungszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf. Daraus ist somit abzuleiten, dass sowohl eine mehrmalige befristet Verlängerung eines Dienstverhältnisses als auch eine einmalige Verlängerung des Dienstverhältnisses, wenn sie den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, unzulässig ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein befristetes Dienstverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem es in unzulässiger Weise verlängert wird, rückwirkend als ein unbefristetes Dienstverhältnis anzusehen ist. Ein Kettendienstvertrag wäre beispielsweise auf jeden Fall dann unzulässig, wenn ein Dienstnehmer etwa dreißig Jahre hindurch auf jeweils ein Jahr mit einem Vertrag engagiert worden ist, der sich jeweils bei Nichtkündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Solch ein Fall stellt deswegen einen unzulässigen Kettendienstvertrag dar, weil hierbei nicht von einem Einjahresvertrag gesprochen werden kann, da das Dienstverhältnis schon längst in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergegangen ist.

Es ist außerdem verboten Verlängerungsvereinbarungen bereits im ursprünglichen Lehrvertrag bzw. noch vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Fall zu treffen, dass der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht besteht. Der Grund dafür ist nämlich, dass der Lehrling nicht über die gesetzliche Frist hinaus an den Lehrberechtigten gebunden sein soll.

Es gibt jedoch einige Regelungen, die eine ausdrückliche Zulässigkeit von Kettendienstverträgen vorsehen, wie beispielsweise etwa für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks. Bei journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter können befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Begrenzung abgeschlossen werden ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht, wenn deren vereinbarte oder tatsächliche Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vierfünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. Sollte der Dienstgeber hierbei jedoch kein weiteres Dienstverhältnis mehr eingehen wollen, ist er verpflichtet dies dem Dienstnehmer innerhalb bestimmter Fristen schriftlich mitzuteilen. Wenn der Dienstgeber diese Mitteilungspflicht verletzt, hat dies zur Folge, dass dem Dienstnehmer ein Entschädigungsanspruch zusteht, der einen bestimmten Prozentsatz des Entgeltes ausmacht, das der Dienstnehmer im letzten Jahr vom Österreichischen Rundfunk bezogen hat.

Zudem steht dem Dienstnehmer eine Abfertigung zu, wenn das Dienstverhältnis beendet worden ist und sich die befristeten Dienstverhältnisse ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses mit Unterbrechung oder ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken.

Zudem muss beachtet werden, dass der Grund für die Unzulässigkeit wiederholter Befristungen des Arbeitsvertrages darin liegt, dass der Arbeitgeber sonst zwingende Rechtsnormen umgehen könnte, die den Arbeitnehmer schützen sowie sodann Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich gestalten könnte. Aus diesem Grund sind wiederholte Befristungsvereinbarungen ohne Rechtfertigungsgründe nichtig, wobei jedoch der gültige übrige Dienstvertrag sodann zum unbefristeten Dienstvertrag wird. In diesem Zusammenhang muss daher beachtet werden, dass das Aneinanderreihen befristeter Arbeitsverhältnisse nur dann erlaubt ist, wenn dies im Einzelfall durch besondere wirtschaftliche Gründe oder soziale Gründe gerechtfertigt ist.

Es muss jedoch beachtet werden, dass der Dienstgeber sodann für das Vorliegen der besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründe beweispflichtig ist. Sollte die Verlängerung nur auf Verlangen des Arbeitnehmers etwa aus persönlichen Gründen und ausschließlich in dessen Interesse erfolgen, liegt ebenso kein unzulässiger Kettendienstvertrag vor. Daher ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Kettendienstvertrages, dass die Gründe seitens des Dienstnehmers hinreichend nachweisbar und einleuchtend sind. Dennoch reicht der Wunsch des Arbeitnehmers das befristete Dienstverhältnis wieder auf eine Befristung zu verlängern allein nicht aus, damit ein Kettendienstverhältnis ausnahmsweise als erlaubt betrachtet werden kann, weil auf jeden Fall eine sachliche Rechtfertigung erforderlicherweise dazukommen muss, wie beispielsweise etwa eine schulische oder eine studienmäßige Verpflichtung.

Gerechtfertigt ist auf jeden Fall eine Befristung bei Saisonarbeiten oder bei Vertretungsfällen, wie beispielsweise etwa die Beschäftigung in Vertretung einer erkrankten Arbeitskraft. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass wenn im Anschluss an ein zulässiges Probedienstverhältnis ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart wird, es sich hierbei auf keinen Fall um ein Kettendienstverhältnis handelt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn eine Befristung des Dienstverhältnisses ohne eine entsprechende sachliche Rechtfertigung erfolgt, dies eine Verwaltungsübertretung darstellt und somit auch von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 726,- bis Euro 3.600,- zu verfolgen ist; im Wiederholungsfall wird diese Verwaltungsübertretung sogar mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 1.450,- bis Euro 7.260,- geahndet. Zudem ist diese Verwaltungsübertretung von der Behörde von Amts wegen zu verfolgen, wobei die Behörde jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Begehung des strafbaren Verhaltens das Verfahren einzuleiten hat, da sonst nach dieser Frist die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann und ebenso nicht mehr bestraft werden kann.

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