Die Willenserklaerungen beim Vertragsabschluss




Um einen Vertrag zu schlie?en müssen beide Vertragspartner sogenannte Willenserklärungen abgeben. Dabei handelt es sich um die Erklärung bestimmte Dinge zu tun oder nicht zu tun. Wie bereits ausgeführt, können diese sowohl durch ausdrückliche Gesten, wie das Unterschreiben eines Vertrages oder aber auch stillschweigend erfolgen. Zum Abschluss eines Vertrages sind übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Erst dann kann ein Vertrag zu Stande kommen, denn dann liegt Konsens über den Abschluss und den Inhalten des Vertrages vor. Das passiert in der Praxis so, dass jemand ein sogenanntes Anbot macht und der zukünftige Vertragspartner das Anbot annimmt. Das Anbot oder die Offerte muss zwei Vorraussetzungen haben um als Solches gewertet zu werden. Es muss inhaltlich bestimmt sein, das hei?t, es müssen grundlegende Dinge darin geregelt sein, wie beim Kaufvertrag zum Beispiel der Kaufpreis und der Kaufgegenstand.

Au?erdem muss sich durch das Anbot ein sogenannter endgültiger Bindungswille zeigen, das bedeutet, dass die vorgeschlagenen Inhalte mit einem Ja oder Einverstanden geschlossen werden kann, ohne dass dabei noch ausstehende Dinge verhandelt werden müssen oder noch weitere Bereiche im Vertrag zu regeln sind. Vor allem in der Praxis ist dieser Punkt oft schwer zu gestalten, weil es meist nicht nur ein Anbot, sondern mehrere Anbote gibt und man des ?fteren auch lange Verhandlungen hat, bis es zu einem Abschluss eines Vertrages kommt. Weiters spielt in der Praxis auch oft das Problem mit, dass man sich über gro?e Teile des Vertrages bereits einig ist, jedoch noch über kleinere, jedoche wichtige, Regelungen weiterverhandelt. Dabei kann es unter Umständen sein, dass man einen mündlichen Vertrag bereits über die sich geeinigten Teile geschlossen hat. Hier können sich durchaus Probleme in der Praxis ergeben und es ist immer darauf abzuzielen, was die Vertragsparteien wollten und gegenseitig kommuniziert haben. Ein Anbot kann nicht nur an einen einen, sondern auch an eine Vielzahl von Menschen gerichtet sein. Dies ist vor allem dann der Fall, dann, wenn es sich um eine Internetofferte handelt oder eine Werbung oder Plakat in einem Schaufenster steht. Dies ist im juristischen Sinne als Anbot zu sehen.

Nicht immer kommt man in der Praxis zu einem Vertragsabschluss. Auch nach öfteren Hin- und Herverhandeln können die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden und es kommt zu keinem Abschluss des Vertrages. Schon während dieser Verhandlungen stehen die beiden Parteien unter einer Art Rechtsbeziehung und sind zu sogenannter gegenseitiger Sorgfalt verplichtet. Das bedeutet, dass die Verhandlungsparteien sich gegenseitig für eine verschuldete Schädigung gegenseitig haften, die ‚culpa in contrahenda‘ genannt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass man immer, wenn man in Vertragsverhandlungen einsteigt, auch einen Vertrag abschlie?en muss. Hier werden Situationen rechtlich behandelt und Personen geschützt, die auf einen Vertragsabschluss vertraut haben, wobei der Vertragspartner schon gewusst hat, dass es höchstwahrscheinlich nie zu einem Vertrag kommen werde. Insbesondere geht es vor allem um solche Situationen, in denen ein Vertragspartner falsche Hoffnungen geweckt hat, durch seine Handlungen diese auch noch verstärkt hat und sie nicht aufgeklärt hat.

Ein Vertragspartner hat immer den anderen Vertragspartner aufzuklären, wenn der Vertragsabschluss von seiner Seite noch unsicher ist. Weiters haftet ein Vertragspartner im Sinne der culpa in contrahenda natürlich auch dann, wenn er bewusst falsche Angaben hinsichtlich des Vertragsgegenstandes macht. Die culpa in contrahenda beeinhaltet eine Haftung für Verletzungen während der Vertragsverhandlungen wegen Aufklärungs-, Sorgfalts-, Erhaltungs-, und Schutzpflichten. Der Schuldner hat dabei dem Verletzten den sogenannten Vertrauensschaden zu ersetzen. Das ist dieser Schaden, den der Verletzte erlitten hat, als er auf den Vertrag gehofft hat, der im dadurch entstanden sind. In der Praxis sind dies meist Aufwendungen, die getätigt wurden, wie zum Beispiel Reisespesen, Beratungs- oder Portokosten.

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