Sind Verträge zu Gunsten anderer Personen und Verträge zu Lasten anderer Personen erlaubt?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Rechtsfolgen eines Vertrags zwischen den an seinem Abschluss beteiligten Parteien üblicherweise selbst eintreten, weshalb sie daher aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden. Das soeben Gesagte muss jedoch nicht immer so sein. Beim Vertrag zu Gunsten Dritter wird nämlich vereinbart, dass der im Vertrag versprochene Vorteil nicht nur der Vertragsparteien, sondern einer dritten Person, also einen Begünstigten, zukommen soll. Das bedeutet also, dass der Schuldner dem Gläubiger bei Verträgen zu Gunsten anderer Personen verspricht, die Leistung an einer anderen Person zu erbringen.

Es ist erwähnenswert, dass wenn die zusagende Person für den Erfolg der anderen Person eingestanden ist, sie somit für volle Genugtuung haftet und daher auch ersatzpflichtig wird, wenn die Leistung der anderen Person ausbleibt. Eine Art von Verträgen zu Gunsten anderer Personen stellt z.B. die Einräumung einer Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung und Unfallversicherung dar.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es zwar Verträge zu Gunsten anderer Personen aber nicht Verträge zu Lasten anderer Personen gibt. Verträge zu Lasten anderer Personen sind nämlich ohne Ausnahme immer unzulässig und somit auch nie wirksam, weil niemand eine andere Person ohne dessen Einverständnis verpflichten kann. Die andere Person muss also selbst zustimmen, dass der Vertrag zu seinen Lasten abgeschlossen werden darf bzw. eine Vollmacht zur Abgabe der Willenserklärung erteilen.

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