Unter Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse sind jene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die sich auf ein Unternehmen beziehen und nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Außerdem besteht ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der betreffenden Tatsache, des betreffenden Umstandes oder der betreffenden Vorgänge. Im Regelfall wird der Arbeitnehmer im Dienstvertrag durch eine Geheimhaltungsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aber man muss auch beachten, dass sich die Pflicht zur Verschwiegenheit ebenso aus der Treuepflicht abgeleitet werden kann. Unter Treuepflicht werden die Nebenpflichten des Arbeitnehmers zur interessensgemäßen Erfüllung seiner Arbeitspflicht verstanden. Außerdem wird die Treuepflicht auch damit begründet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Einblick in sein Unternehmen gewährt, wobei er den Arbeitnehmer dadurch die Wahrung seiner unternehmerischen Interessen anvertraut. Daher sind alle Dienstnehmer zur Verschwiegenheit von Geschäftsgeheimnissen und von Betriebsgeheimnissen verpflichtet.
Man muss jedoch berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse nicht identisch sind und daher zwischen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse gewisse Unterschiede bestehen. Geschäftsgeheimnisse betreffen eher den kaufmännischen Teil eines Unternehmens, wobei Betriebsgeheimnisse wiederum den technischen Teil eines Unternehmens berühren. Als Beispiele für Betriebsgeheimnisse wäre unter anderen beispielsweise etwa Rezepturen, Muster, Modelle oder Formeln zu nennen.
Zudem muss beachtet werden, dass die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses besteht und grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Es muss aber darauf Rücksicht genommen werden, dass es davon in einigen Fällen Ausnahmen geben kann. Es gibt nämlich Fälle, in denen vereinbart wird, dass die Geheimhaltungspflicht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus aufrecht bleiben soll. Solche Ausnahmen kommen grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitgeber ein besonderes Schutzbedürfnis an der Erhaltung seiner Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse hat. Hat der Arbeitnehmer die Geheimhaltungspflicht verletzt und sollte dem Arbeitgeber durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden entstehen, haftet der Arbeitnehmer für diesen entstandenen Schaden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nämlich vom Arbeitnehmer den Nachteil fordern, der ihm an seinem Vermögen oder an seinen Rechten entstanden ist sowie auch den Ersatz des entgangenen Gewinns vom Arbeitnehmer begehren.
Es ist jedoch erwähnenswert, dass wenn der Arbeitnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt hat nicht mehr im Unternehmen des ehemaligen Arbeitgebers tätig ist, es dem Arbeitgeber obliegt zu beweisen, dass sein ehemaliger Mitarbeiter gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen hat sowie dass ihm durch diesen Verstoß ein Schaden entstanden ist.
Zudem ist die Person, die ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis offenbart oder verwertet hat, das ihm bei seiner Tätigkeit anvertraut worden ist oder zugegangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Ebenso wird die betreffende Person bestraft, wenn sie gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen hat, um sich selbst oder um einer anderen Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden bzw. um einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die betreffende Person wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht dann nicht zu bestrafen ist, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geschäftsgeheimnisses bzw. Betriebsgeheimnisses durch ein öffentliches oder durch ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Die Person, die die Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist jedoch nur auf Verlangen der Person zu verfolgen, die in ihrem Interesse an der Geheimhaltung verletzt worden ist.