Unterschied zwischen Auftrag und Trödelvertrag




Unter Auftrag ist ein Vertrag zu verstehen, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, entgeltlich oder unentgeltlich Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers zu besorgen. Es werden z.B. Geschäfte besorgt wie die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, z.B. Vertragsverhandlungen oder Vermögensverwaltung. Damit der Auftrag als Vertrag gültig entstehen kann, benötigt er die Zustimmung des Beauftragten. Zu beachten ist, dass Personen, wie z.B. Rechtsanwälte, die öffentlich zur Besorgung bestimmter Geschäfte bestellt worden sind, den Auftrag unter bestimmten Umständen zwar nicht übernehmen müssen, aber in solch einen Fall verpflichtet sind, den an sie gerichteten Antrag unverzüglich abzulehnen. Diese Personen trifft somit eine Ablehnungspflicht. Denn wenn sie nicht unverzüglich antworten, ob sie den Auftrag nun annehmen wollen oder nicht, müssen sie den Auftraggeber den Schaden, der durch die Verzögerung entstanden ist, ersetzen. Der Auftrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden.

Aus dem Auftragsverhältnis entstehen sowohl für den Beauftragten als auch für den Auftraggeber Rechte und Pflichten. Der Beauftragte ist verpflichtet das Geschäft auftragsgemäß und sorgfältig auszuführen, wobei er immer die Interessen des Auftraggebers zu wahren hat und wenn erforderlich sogar die Weisungen des Auftraggebers einzuholen hat. Der Beauftragte hat alle Vorteile, die sich aus dem Geschäft ergeben, dem Auftraggeber zu überlassen. Außerdem hat der Beauftragte den Auftrag persönlich auszuführen; er kann jedoch die Auftragsausführung unter bestimmten Umständen ausnahmsweise weitergeben. Solch eine Vertretung des Beauftragten durch einen anderen bei der Auftragsausführung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn sie der Auftraggeber gestattet hat oder wenn sie durch besondere Umstände nicht zu vermeiden war. Sollte der Auftraggeber zugestimmt haben, ist die Weitergabe der Auftragsausführung erlaubt und der Beauftragte haftet nur für ein begangenes Verschulden bei der Auswahl der Person; dies wird als Auswahlverschulden bezeichnet. War jedoch die Weitergabe unerlaubt, haftet der Beauftragte für jeden Schaden, der anderenfalls nicht eingetreten wäre.

Außerdem haftet der Beauftragte immer, wenn er die Geschäftsausführung schuldhaft vereitelt oder in anderer Weise seine Pflichten schuldhaft verletzt, z.B. wenn er den Auftrag überschreitet oder von den Weisungen abweicht. Der Auftraggeber wiederum ist verpflichtet, dem Beauftragten das vereinbarte oder gesetzliche Entgelt bzw. Honorar zu zahlen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet dem Beauftragten Schadenersatz zu leisten, wenn dem Beauftragten ein Schaden aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit durch Widerruf beenden. Außerdem kann der Beauftragte ebenso jederzeit das Auftragsverhältnis kündigen. Wenn der Beauftragte das Auftragsverhältnis kündigt, muss er jedoch unaufschiebbare Geschäfte weiterführen, bis vom Auftraggeber hierfür eine andere Verfügung getroffen werden kann. Der Beauftragte muss im Falle der Auftragskündigung auch den durch die vorzeitige Auflösung des Auftragsverhältnisses entstandenen Schaden ersetzen. Auch der Tod des Auftraggebers oder des Beauftragten beendet in der Regel den Auftrag. Sollte sich jedoch die Vollmacht auch auf den Tod des Auftraggebers erstrecken oder wenn sich das laufende Geschäft nicht ohne groben Nachteil der Erben unterbrechen lässt, führt der Tod des Auftraggebers nicht zum Erlöschen des Auftrages.

Auch der Trödelvertrag ist zu berücksichtigen, denn dieser gehört ebenso zu den vertraglichen Schuldverhältnissen. Der Trödelvertrag wird auch als Verkaufsauftrag bezeichnet und liegt von, wenn eine Person seine bewegliche Sache einem anderen für einen bestimmten Preis unter der Bedingung verkauft, dass ihm der Übernehmer innerhalb einer festgesetzten Zeit entweder das vereinbarte Kaufgeld gibt oder die Sache zurückstellen soll. Daher ist der Übergeber nicht berechtigt, vor Auflauf der Zeit die Sache zurückzufordern. Der Übernehmer wiederum ist verpflichtet nach Zeitablauf das vereinbarte Kaufgeld zu leisten, da er nach Verstreichen der Frist Eigentümer der Sache wird. Somit bleibt während der festgesetzten Zeit der Übergeber Eigentümer der Sache, wobei der Übernehmer den Übergeber für Schäden haftet, die durch sein Verschulden entstanden sind.

Außerdem darf der Trödler, also der Sachübernehmer, die Sache im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußern. Dadurch wird der Käufer Eigentümer der Sache, obwohl der Trödler vor Ablauf der festgesetzten Frist selbst noch nicht Eigentümer ist.

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