In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten dann von dem betreffenden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber rückerstattet werden müssen, wenn diesbezüglich im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Solch eine Rückzahlungsverpflichtung darf aber nur jene Ausbildungen betreffen, bei denen dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt wurden, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen und somit Spezialkenntnisse vermitteln, die den Arbeitnehmer im Falle eines Firmenwechsels wiederum bessere Verdienstchancen verschaffen. Hierbei muss ebenso beachtet werden, dass der Arbeitgeber jedoch für bloße Einschulungskosten keinen Ersatz verlangen darf.
Außerdem muss beachtet werden, dass die Rückforderung von Ausbildungskosten nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Zeit ohne wichtigen Grund kündigt bzw. vorzeitig auflöst oder einen Entlassungsgrund liefert bzw. Verschulden an der Kündigung seitens des Arbeitgebers hat. Zudem ist eine Rückzahlungsvereinbarung der Ausbildungskosten bis zu fünf Jahre, in besonderen Fällen sogar bis zu acht Jahre, nach Ende der Ausbildung möglich. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die zurückzuzahlenden Ausbildungskosten zu aliquotieren sind, was wiederum bedeutet, dass umso weniger zurückgezahlt werden muss je länger die Ausbildung bereits zurückliegt.
Zudem müssen auch auf Konkurrenzklauseln Bedacht genommen werden, denn in einigen Arbeitsverträgen kann solch eine Konkurrenzklausel vereinbart werden, was wiederum zur Folge hat, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsstellen nicht annehmen darf, die mit der derzeitig ausgeübten Stelle eine Ähnlichkeit aufweist. Durch diese Konkurrenzklausel kann auch im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer sich nicht selbständig machen darf. Durch die Konkurrenzklausel wird dem Arbeitnehmer grundsätzlich verboten in derselben Branche, also bei der Konkurrenz, für eine gewisse Zeit zu arbeiten oder sogar in einem bestimmten örtlichen Umkreis beruflich tätig zu werden.
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass eine Konkurrenzklausel sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter gilt, wenn solch eine Konkurrenzklausel ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und wenn eine bestimmte Einkommensgrenze am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten wird. Die Konkurrenzklausel gilt somit für Arbeitnehmer, deren Einkommen das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, das entspricht derzeit die Überschreitung eines monatlichen Brutto-Einkommens von Euro 2.329,-. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es ein generelles Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln bei Leiharbeitsverhältnisse gibt.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine Konkurrenzklausel nur dann wirksam ist, wenn die Einhaltung der Klausel keine unbillige Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers bedeutet, was wiederum zu Folge hat, dass der Arbeitnehmer dadurch nicht gezwungen werden darf seine Kenntnisse und Berufserfahrungen bzw. einen erlernten Beruf aufzugeben und damit zwangsweise in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen wechseln muss. Wenn sich die Konkurrenzklausel auf den direkten Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht, darf als Branche beispielsweise nicht allgemein Handel vereinbart werden, sondern eher spezifischer etwa Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Außerdem ist die Konkurrenzklausel nur dann wirksam, wenn die branchenbezogene Sperre maximal ein Jahr beträgt, wobei jedoch die Höchstgrenze der Sperre nur bei einem sehr anspruchsvollen Job akzeptiert werden sollte.
Zudem muss beachtet werden, dass bei Verletzung der Konkurrenzklausel der ehemalige Arbeitgeber vom ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz bzw. eine möglicherweise vereinbarte Konventionalstrafe verlangen kann, wobei jedoch der Richter ein Mäßigungsrecht hat.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Konkurrenzklausel dann nicht eingehalten werden muss, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch ein schuldhaftet Verhalten einen Grund zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat bzw. wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu durch ein schuldhaftet Verhalten einen begründeten Anlass gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch ebenso zu beachten, dass der Arbeitnehmer dennoch an die Konkurrenzklausel gebunden ist, wenn der Arbeitgeber bei Auslösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er dem Arbeitsnehmer für die Dauer der Sperre das zuletzt zukommende Entgelt bezahlt.