Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners, meist der Unternehmer, für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Voraussetzung ist ein entgeltliches Geschäft. Das bedeutet, dass einer Leistung eine Gegenleistung gegenüberstehen muss. Beim Kaufvertrag besteht die Gegenleistung in Geld. Kauft jemand ein Fahrrad um Euro 400, so ist das Fahrrad die Leistung des Unternehmers. Die Euro 400, die der Käufer dafür bezahlt, sind seine Gegenleistung. Entgeltlich sind aber auch Tauschverträge, bei dem die Gegenleistung ebenfalls in einer Sache und nicht in Geld besteht. Ebenso entgeltlich sind Werkverträge.
Nicht entgeltlich ist eine Schenkung, da der Leistung keine Gegenleistung gegenüber steht. Bei Vertragsabschluss kalkuliert jede Vertragspartei, was ihre Leistung der anderen Seite wert ist. Danach richtet sich die Höhe der eigenen Leistung. Ein Käufer ist zum Beispiel bereit für ein neues Fahrrad Euro 500 zu bezahlen, hätte er aber gewusst, dass das Rad schon gebraucht ist und einige Reparaturen hinter sich hat, hätte er nur Euro 300 dafür bezahlt. Ist eine Sache also mangelhaft, hätte sie für den Käufer einen anderen Wert gehabt und er hätte weniger dafür ausgegeben. Kommen solche Mängel am Verkaufsgegenstand erst nach Übergabe an den Käufer hervor, so schafft die Gewährleistung einen Interessensausgleich zwischen den beiden Vertragsparteien. Der Mangel der Sache muss bei der Ablieferung der Sache vorliegen. Also dann wenn der Verkäufer das Fahrrad dem Käufer übergibt. Das die Gebrauchsspuren am Fahrrad bei Vertragsschluss, der ja schon früher stattgefunden haben kann, noch nicht vorhanden waren, ist irrelevant. Die Sache muss bei Ablieferung oder Abholung dem Vertrag entsprechen.
Mangelhaft ist eine Sache dann, wenn sie entweder nicht die vertraglich vereinbarten oder nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Bei einer Textverarbeitungsanlage liegt ein Mangel vor, wenn immer wieder Zeilensprünge auftreten; wenn ein Auto nicht die nötige Verkehrs- oder Betriebssicherheit aufweist, also zum Beispiel die Bremsen nicht funktionieren; bei Lebensmittel, wenn die empfohlene Aufbrauchfrist abgelaufen ist.
Auch das Fehlen einer Betriebsanleitung, kann einen Mangel darstellen, allerdings nur bei Verbrauchergeschäften. Kauft ein Verbraucher eine Sache, die aus verschiedenen, noch nicht zusammengefügten Teilen, wie zum Beispiel Bretter für einen IKEA-Kasten, besteht, die dazu bestimmt sind, durch den Verbraucher selbst, gemäß einer mitgelieferten Montageanleitung, zusammengebaut zu werden und ist diese Montageanleitung fehlerhaft, können daraus Gewährleistungsansprüche resultieren. Weist die Sache einen Mangel auf, der auf die Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung zurückzuführen ist, so bestehen hinsichtlich des Mangels der Sache Gewährleistungsansprüche, wie beispielsweise etwa wenn die Tür des Kastens nicht richtig schließt. Auch mündliche Anleitungen des Übergebers oder seiner Angestellten (zum Beispiel IKEA Mitarbeiter) erfüllen den Begriff der Montageanleitung. Diese muss daher nicht schriftlich vorliegen. Voraussetzung ist hingegen, dass die Sache zur Montage durch einen Verbraucher, also nicht etwa durch einen Tischler, bestimmt sein muss. Ist die Sache zur Montage durch einen Verbraucher bestimmt, kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher die Montage tatsächlich selbst vorgenommen hat oder ob er ein Fachmann (Tischler) damit betraut hat.
Wurde im Vertrag vereinbart, dass ein Auto eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h erreichen soll, so ist es schon mangelhaft, wenn es nur 170 km/h schafft. Es ist erwähnenswert, dass der Übergeber auch dafür haftet, dass die Sache einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht. Ob eine Leistung dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Verbraucher der aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen, vor allem in der Werbung und in den beigefügten Angaben, erwarten kann. Welche Erwartungen aufgrund solcher Äußerungen berechtigt sind, ist aus der Sicht eines verständigen Erwerbers zu beurteilen. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Sache eine Qualität und Leistung aufweist, die der Verbraucher aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen vernünftigerweise erwarten darf. Allgemein gehaltene Werbeaussagen, die noch nichts über die Qualität und die Eigenschaft des Gutes aussagen, sind nicht relevant. Wird zum Beispiel für einen Weichspüler damit geworben, dass er die Wäsche schmeichelweich macht, kann dadurch nicht eine konkrete Eigenschaft oder Qualität des Produkts abgeleitet werden und somit auch keine Gewährleistung geltend gemacht werden.
Auch marktschreierische und offensichtliche nicht ernst gemeinte Angaben, können den Verbraucher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen. Sieht man beispielsweise in einer Werbung für ein Handynetz, jemanden auf dem Nordpol oder dem Mount Everest telefonieren, ist die Aussage, nämlich das dieses Handynetz überall funktioniert, offensichtlich überzogen. Der durchschnittliche, vernünftige Verbraucher, wird aus dieser Aussage auch nicht annehmen, dass das Handynetz tatsächlich auf dem Mount Everest funktioniert. Es können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn das Handynetz dann auf dem Nordpol tatsächlich nicht funktioniert. Einschlägig sind auf jeden Fall Äußerungen über den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs, über die Kompatibilität einer Software mit einer bestimmten Hardware oder über den Energieverbrauch eines Elektrogeräts. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten substantiell von den gemachten Äußerungen ab, kann der Verbraucher Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wird in der Werbung also zugesagt, dass ein Auto nur fünf Liter Benzin auf 100 Kilometern verbraucht und verbraucht es tatsächlich aber acht Liter oder noch mehr, so können aus dem falschen Versprechen in der Werbung Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Weicht der Verbrauch aber bloß um einen halben Liter oder noch weniger ab, wird dies noch nicht zu einer Haftung des Unternehmers führen, da die Abweichung nicht gravierend ist.
Ist die Leistung des Unternehmers mangelhaft, soll ihm grundsätzlich eine zweite Chance eingeräumt werden. Er soll also die Möglichkeit haben, die Sache zu verbessern oder sie auszutauschen. Für den Austausch oder die Verbesserung der Sache darf der Übergeber kein zusätzliches Entgelt verlangen. Wurde ein neues Fahrrad, vertraglich vereinbart, hatte das gelieferte aber Gebrauchsspuren, so hat der Verkäufer das gebrauchte Fahrrad unentgeltlich gegen ein neues, der Vereinbarung entsprechendes auszutauschen. Bei billigen Massenprodukten steht der Austausch im Vordergrund. Bei teureren und hochwertigeren Produkten, insbesondere bei Einzelanfertigungen, wird der Übergeber wohl verbessern. Hat sich ein Tischler zum Einbau einer maßgefertigten Küche verpflichtet und sind bei einem Kasten die Laden schief montiert, so wird der Tischler nicht den gesamten Kasten austauschen sondern lediglich die Laden neu montieren. Kauft man jedoch einen billigen Stuhl bei IKEA und wackelt dieser, weil ein Fuß kürzer ist als die anderen, wird der Stuhl nicht repariert werden, sondern man wird einen neuen bekommen.
Eine Rügepflicht, also eine Anzeige des Käufers an den Unternehmer, dass die Sache mangelhaft ist, besteht bei Verbrauchergeschäften nicht. Ist der Kauf jedoch für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, also wenn zwei Unternehmer für ihr Unternehmen einen Vertrag schließen, hat der Käufer die Ware zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder untunlich, so kommen eine Preisminderung oder die Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) in Betracht. Während Verbesserung oder Austausch der Sache außergerichtlich geltend gemacht werden, muss der Käufer die Preisminderung und die Wandlung durch Klage oder Einrede gerichtlich geltend machen. Bei Einigung der Parteien, erübrigt sich die gerichtliche Geltendmachung. Eine Preisminderung führt nicht zur Aufhebung des Vertrags, sondern zur Herabsetzung des Kaufpreises und damit zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Die Aufhebung des Vertrages bringt dort Schwierigkeiten, wo wie mangelhafte Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil sie zum Beispiel weiterverkauft, verarbeitet oder vernichtet worden ist.
Das Gewährleistungsrecht muss vom Übernehmer der Sache innerhalb von zwei Jahren bei beweglichen Sachen und innerhalb von drei Jahren bei unbeweglichen Sachen geltend gemacht werden. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und Arbeiten an diesen; zum Beispiel Maurer- oder Dachdeckerarbeiten, Verfliesungen, Installationen. Die Frist beginnt mit Ablieferung oder Abholung der Sache zu laufen.
Gewährleistungsrechte können von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden. Allerdings muss dies im Einzelnen ausverhandelt werden. Ein Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ist nicht zulässig. Insbesondere bei Verbrauchergeschäften, also bei Geschäften zwischen einem Unternehmer und einem Privaten, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen und auch nicht eingeschränkt werden.