Was sind Reiseveranstaltungen?




Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn zumindest zwei der folgenden Leistungen – Beförderung, Unterbringung, andere touristische Dienstleistungen – angeboten werden. Reine Beförderungsverträge, liegen auch dann vor, wenn im Zusammenhang mit der Beförderung Leistungen erbracht werden, die nur als Nebenpflichten zu qualifizieren sind, wie beispielsweise etwa das Servieren einer Mahlzeit während eines Fluges. Anderes gilt etwa für Gourmet-Fahrten mit Bahn und Schiff, bei denen der kulinarische Genuss als andere touristische Dienstleistung zu qualifizieren ist. Grundsätzlich müssen die genannten Leistungen zu einem Gesamtentgelt angeboten werden. Es schadet aber nicht, dass einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden, getrennt berechnet werden. Auch wenn eine Reise als Geschenk angeboten wird und das vom Reisenden zu entrichtende Entgelt nicht zur Abdeckung der gesamten Kosten bestimmt ist, liegt eine Pauschalreise vor, bei der gewisse Bestimmungen zum Schutz des Konsumenten gelten.

Ein Reiseveranstalter ist eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen. Veranstalter ist somit nur, wer im eigenen Namen Reiseveranstaltungsverträge schließt. Anders als der bloße Vermittler ist der Reiseveranstalter Schuldner der Reise, und zwar auch dann, wenn einzelne Elemente des Vertrages von einem anderen Unternehmer erbracht werden. Reisebüros treten in vielen Fällen als Vermittler und nicht als Veranstalter auf. Ob ein Reisebüro Vermittler oder Veranstalter ist, wird im Einzelfall auch nach der Prospektgestaltung beurteilt.

Nichtig sind auf jeden Fall Vereinbarungen, die eine Befugnis zur Erhöhung des Entgelts ab dem zwanzigsten Tag vor dem Abreisetag vorsehen. Vor diesem Zeitpunkt sind Preisänderungen zulässig, jedoch mit Auflagen: Die Preisänderung muss zweiseitig ausgestaltet sein. Es muss auch die Möglichkeit einer Preissenkung vorgesehen sein. Außerdem muss die Vereinbarung genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten. Weiters berechtigen nur Änderungen bestimmter Preiselemente, nämlich der Beförderung, wie etwa Treibstoffkosten, und Abgaben für bestimmte Leistungen, wie etwa Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen beziehungsweise entsprechende Gebühren auf Flughäfen, sowie eine Änderung des maßgeblichen Wechselkurses zu einer Anhebung des Entgelts. Nichtig bedeutet also nicht Vertragsinhalt und somit auch nicht gültig.

Preisänderungen sind nur zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wurden, das heißt, eine Preisänderungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig, sofern der Reisende ein Verbraucher ist und die Abreise nicht mehr als zwei Monate nach der Buchung erfolgt. Der Reiseveranstalter und der Reisende müssen bei Vertragsabschluss zumindest über die Möglichkeit einer Preisänderung gesprochen haben. Wurde eine solche gar nicht erwähnt, ist sie auch im Nachhinein nicht zulässig. Wesentliche Vertragsbestandteile sind neben dem Preis alle Hauptleistungen, wie Unterkunft, Beförderungsart und Zeit und Dauer der Beförderung. Eine erhebliche Preisänderung liegt jedenfalls bei einer Änderung in der Höhe von zehn Prozent oder mehr vor. Bei einer erheblichen Preisänderung kann der Reisende vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktreten. Nimmt der Veranstalter eine solche Vertragsänderung vor, so hat er den Reisenden davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihn über sein Wahlrecht aufzuklären. Dieser kann sich entweder mit der Änderung einverstanden erklären oder er kann vom Vertrag zurücktreten.

Kann der Reisende nicht an der Reise teilnehmen, so kann er das Reisevertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern er den Veranstalter in angemessener Frist davon in Kenntnis setzt und die andere Person alle Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Der Grund, weshalb der Reisende an der Teilnahme verhindert ist, ist unerheblich. Das heißt, nicht nur unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder ein Todesfall in der Familie berechtigen zum Rücktritt, sondern auch bloße Unlust berechtigt den Reisenden dazu. Der Veranstalter wird durch den Wechsel in der Person des Reisenden nicht schlechter gestellt. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn die andere Person alle Bedingungen erfüllt. Außerdem haften der Reisende und sein Nachfolger für das noch offene Entgelt, sowie für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zur ungeteilten Hand. Der Reiseveranstalter kann daher die Kosten sowohl vom ursprünglichen Vertragspartner, als auch von seinem Nachfolger fordern. Bedingungen für eine Reiseteilnahme sind etwa Impfungen, Reisedokumente, Tropentauglichkeit etc. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann die andere Person unabhängig von einer Zustimmung des Reiseveranstalters an die Stelle des Reisenden treten.

Storniert der Reiseveranstalter die Reise oder tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so kommt es grundsätzlich zur Rückabwicklung des Vertrages durch Rückstellung aller geleisteten Zahlungen. Der Reisende kann jedoch anstelle der Vertragsauflösung auch die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Kriterium für die Gleichwertigkeit ist der Reisepreis. Der Reisende hat neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Geldes noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Der Schaden wird vor allem in frustrierten Aufwendungen, wie etwa Kosten für Visa und Impfungen für eine dann doch nicht stattfindende Reise, liegen.

Ein Schadenersatzanspruch besteht dann nicht, wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft. Das ist in zwei Fällen der Fall:

Erstens wenn eine Stornierung erfolgt, weil die erforderliche Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Reisende beim Abschluss des Vertrages über die Mindestteilnehmeranzahl informiert wurde und ihm überdies die Stornierung innerhalb der im Reiseveranstaltungsvertrag vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen.

Zweitens besteht auch dann kein Schadenersatzanspruch, wenn die Stornierung auf Grund höherer Gewalt erfolgte. Unter höherer Gewalt versteht man ungewöhnliche und unvorhergesehene Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf die höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Höhere Gewalt ist beispielsweise bei einem Terroranschlag in einem Urlaubsgebiet gegeben oder wenn ein Skiort wegen einem Lawinenabgang nicht mehr auf der Straße sondern nur mehr mit dem Hubschrauber erreichbar ist.

Überbuchung entlastet den Veranstalter keinesfalls. Vielmehr trifft den Reiseveranstalter im Falle einer Überbuchung regelmäßig ein Organisationsverschulden, was eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Auch bei einem Reiseveranstaltungsvertrag stehen dem Reisenden Gewährleistungsrechte zu, wenn die Reise mangelhaft war. Ob eine Reise mangelhaft ist, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, das heißt die Reise muss die bedungenen sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Bei der Beurteilung, welche Eigenschaften vereinbart wurden, kommt dem Reiseprospekt eine entscheidende Rolle zu: Die Angaben (und Lichtbilder) im Katalog beziehungsweise im Reiseprospekt sind als ausdrückliche Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche bloße Anpreisung (Werbung) zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind. Üblicherweise werden Reisen nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht. Keine Bedeutung haben jedoch im Prospekt enthaltene Aussagen, die als bloße Anpreisungen zu qualifizieren sind, wie beispielsweise etwa Traumurlaub, hier haben die Götter das Meer geküsst, ein wahres Paradies.

Die Mangelhaftigkeit muss sich auf einen erheblichen Teil der Leistung beziehen. Der Veranstalter hat vorzusorgen, dass die Reise weiter durchgeführt werden kann. Das heißt, primär soll der Mangel durch Verbesserung behoben werden. Für die Verbesserung hat der Reisende kein Entgelt zu leisten. Der Reisende muss einer möglichen Verbesserung nicht jedenfalls zustimmen. Er kann sie aus triftigen Gründen ablehnen. Ein solcher triftiger Grund wird etwa vorliegen, wenn die Verbesserung mit einem Ortswechsel verbunden wäre. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder hat sie der Reisende aus triftigen Gründen abgelehnt, so hat der Veranstalter den Reisenden an den Abreiseort oder an einen anderen vereinbarten Ort zurückzubefördern. Die Rückbeförderung muss der für das Ende der Reise vorgesehenen Rückreise gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist wieder nach den Kosten der Rückbeförderung zu beurteilen. Zusätzlich zur vorzeitigen Abreise kann der Reisende in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts erheben. Die erhaltenen Leistungen muss er sich jedoch anrechnen lassen, wenn sie für ihn trotz des Rücktritts von Interesse waren.

Der Reisende hat jeden Mangel, den er während der Reise feststellt, mitzuteilen. Allerdings nur dann, wenn ein Repräsentant des Veranstalters vor Ort anwesend und ohne Mühe zu erreichen ist. Weiters muss der Repräsentant dem Reisenden bekanntgegeben worden sein und der Veranstalter muss den Reisenden schriftlich auf seine Rügepflicht und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Keine Rügepflicht besteht weiters dann, wenn der Mangel dem Veranstalter bekannt war. Unterlässt es der Reisende, den Veranstalter vom Mangel zu informieren, obwohl ihn eine Rügepflicht trifft, wird ihm diese Obliegenheitsverletzung als Mitverschulden angerechnet. Der Schadenersatzanspruch mindert sich. Eine Unterlassung der Rügepflicht hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Die schriftliche Mitteilung des Veranstalters an den Reisenden muss nicht nur die Information enthalten, dass dem Reisenden eine Unterlassung der Rüge als Mitverschulden angerechnet werden kann, sondern auch, dass diese Obliegenheitsverletzung keine Auswirkungen auf seine Gewährleistungsansprüche hat.

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