Wodurch unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?




Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch einen Unternehmer muss der Verbraucher nur dann ein Entgelt zahlen, wenn er davor auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. Hier ist auch der Fernabsatz zu berücksichtigen. Unter Fernabsatz versteht man Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung kann der Verbraucher innerhalb von sieben Werktage zurücktreten, wobei zu beachten ist, dass ein Samstag nicht als Werktag gilt. Die Frist beginnt bei Verträgen über eine Warenlieferung mit dem Tag, an dem die Ware beim Verbraucher einlangt. Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Falls der Unternehmer seine Informationspflichten nicht nachgekommen ist, beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den zuvor genannten Zeitpunkt. Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, so hat Zug-um-Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten Aufwände zu ersetzen, wobei der Verbraucher wiederum die empfangene Leistung zurückzustellen hat und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung zu zahlen.

Falls der Unternehmer zur Verbesserung oder Austausch der Leistung verpflichtet ist, hat er diese Verpflichtung am Ort, an dem die Sache übergeben worden ist (Übergabeort) zu erfüllen. Der Unternehmer kann unter Umständen vom Verbraucher verlangen, ihn die Sache zu übersenden, wenn es für den Verbraucher möglich ist. Dabei hat der Unternehmer jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen. Die Verbesserungskosten oder die Kosten des Austausches, wie z.B. Versandkosten und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen. Sollte der Unternehmer vertraglich auch zur Montage verpflichtet gewesen sein, haftet er für einen dabei durch sein Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Der Unternehmer haftet ebenso, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht. Wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet die Sache für den Fall der Mangelhaftigkeit zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst in einer anderen Art Garantie zu leisten, hat er den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. An die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Garantieinhalt ist der Unternehmer gebunden. Auf Verlangen ist die Garantie dem Verbraucher schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.

Wenn man somit eine Ware kauft und erst nach dem Kauf entdeckt, dass sie mangelhaft ist, besteht die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte gegen den Händler geltend zu machen. Zu beachten ist auch, dass Gewährleistung und Garantie nicht dasselbe sind. Eine Garantie wird üblicherweise vom Händler oder vom Hersteller auf ihre Waren gegeben, welche den Konsumenten wiederum gegen alle möglichen Mängel absichern, die sich innerhalb einer bestimmten Frist herausstellen. Die vertragliche Garantie verpflichtet nur den Garantiegeber.

Unter Gewährleistung ist zu verstehen, dass der Händler für die Mängelfreiheit der Leistung einstehen muss. Zu beachten ist jedoch, dass die Gewährleistung nur Mängel betrifft, die zum Zeitpunkt der Warenübergabe bereits vorhanden waren. Bei beweglichen Sachen beträgt die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung zwei Jahre, wobei diese Frist bei unbeweglichen Sachen wiederum drei Jahre beträgt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Warenübergabe zu laufen, wobei sie jedoch vertraglich auch verlängert werden kann. Zu beachten ist, dass die Gewährleistungsfrist beim Kauf von gebrauchten beweglichen Sachen auf ein Jahr verkürzt werden kann, wobei dies jedoch zwischen Unternehmer und Konsumenten ausgehandelt werden muss. Solch eine Verkürzung ist bei Kraftfahrzeugen nur dann wirksam, wenn seit dem Erstzulassungstag über ein Jahr verstrichen ist. Bei einem Gewährleistungsanspruch stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung zur Verfügung. Unter Wandlung ist die Vertragsaufhebung zu verstehen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Ware einen Vorrang vor der Preisminderung oder der Vertragsaufhebung hat. Das bedeutet, dass der Konsument daher vom Händler zuerst die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen kann. Erst wenn die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Ware nicht möglich ist bzw. wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem zu hohen Aufwand verbunden wäre, kann der Konsument eine Preisminderung oder eine Vertragsaufhebung verlangen. Eine Preisminderung oder eine Vertragsaufhebung kann der Konsument auch dann fordern, wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlgeschlagen ist, wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert bzw. wenn Verbesserung oder Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn dem Käufer die Verbesserung oder der Austausch aus schwerwiegenden Gründen, aufgrund des Händlers, unzumutbar ist. Es ist zu beachten, dass die Wandlung bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen ist.

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