Dauer der Garantiezusage




Garantie der Sachqualität bedeutet die Zusage, dass die Güte nicht nur bei Ablieferung der Sache vorhanden ist, sondern darüber hinaus noch eine gewisse Zeit anhält. Eine Garantie kann eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist sein. Diese kann, wie oben dargestellt, bei Verbrauchergeschäften nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist aber möglich, da sie den Verbraucher besserstellt. Oft wird unrichtigerweise aber unter Garantie verstanden, dass der Übergeber nur für die den Zeitraum der Garantie für Mängel an der Sache einstehen will. Ist die Garantiefrist kürzer als die Gewährleistungsfrist, dann verstößt diese Bestimmung gegen das Konsumentenschutzgesetz, da sie den Verbraucher schlechter stellt. Bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen wiederum drei Jahre. Tatsächlich steht dem Verbraucher, und zwar auch bei gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung einer „Garantie“, jedenfalls die Zweijahresfrist des Gewährleistungsrechts zu. Steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass er für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, an einem verkauften Kraftfahrzeug nur für ein Jahr einstehen wolle, so ist diese Klausel des Vertrages nicht anzuwenden.

Der Verbraucher kann auch nach Ablauf der einjährigen Garantiefrist Mängel geltend machen und die Verbesserung verlangen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren kann der Unternehmer nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Wird jedoch vereinbart, dass dem Verbraucher eine dreijährige Garantie zustehe, so wird damit die Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert. Der Verbraucher kann auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Jahren Mängel beanstanden. Ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Garantie gewährt, hat diesen sowohl darauf hinzuweisen, dass daneben auch gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen, als auch darauf, dass diese durch die Garantie nicht beeinträchtigt werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Unternehmer den Verbraucher darüber aufklärt, wie die Gewährleistungsrechte konkret ausformuliert sind. Das heißt der Unternehmer ist nicht etwa verpflichtet, dem Verbraucher den einschlägigen Gesetzestext zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber aufzuklären, dass er zuerst Verbesserung und Austausch und erst dann Preisminderung und Vertragsaufhebung geltend machen kann. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung gebunden. Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten, sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie zu enthalten. Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantie schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt gegeben wird. Da der andere Datenträger dauerhafter Natur sein muss, reicht es nicht aus, dass der Unternehmer die betreffenden Informationen auf seiner Homepage bereitstellt, da diese ständigen Veränderungen unterworfen ist.

Ein Verstoß gegen die Formvorschriften, also wenn der Unternehmer den Verbraucher zum Beispiel nicht darüber aufklärt, dass er neben der Garantie auch Gewährleistungsrecht hat, berührt die Wirksamkeit der Garantie nicht. Der Verbraucher darf ja nicht schlechter gestellt werden, nur weil der Unternehmer seine Pflichten verletzt. Entsteht einem Verbraucher dadurch ein Schaden, dass der Unternehmer gegen die Vorschriften über die Garantiegewährung verstoßen hat, so wird der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher schadenersatzpflichtig.

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