Bedeutung von Vertretungsmacht, Terminverlust und Anzahlung




Wenn ein Unternehme eine Vollmacht erteilt, erstreckt sich diese im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte üblicherweise mit sich bringen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur dann wirksam, wenn diese Beschränkung dem Verbraucher bewusst war. Falls dem Verbraucher die Vollmachtsbeschränkung aus Fahrlässigkeit nicht bewusst war, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss der Unternehmer unverzüglich nach Kenntnis von der Übertretung durch den Vertreter und unverzüglich nach den Umständen, aus denen sich die Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklären.

Auch der Terminverlust ist zu beachten. Terminverlust bedeutet, dass eine Forderung bei einem Ratengeschäft, wie z.B. Kredit, wegen Zahlungsverzug gänzlich fällig wird. Somit hat der Verkäufer beim Terminverlust das Recht alle noch ausständigen Teilzahlungen vom Käufer zu verlangen, wenn der Käufer mit Teilzahlungen im Rückstand ist. Außerdem darf ein Unternehmer Terminverlust nur geltend machen, wenn dieser vereinbart wurde und nur wenn der Unternehmer selbst seine Leistung bereits an den Verbraucher erbracht hat, wenn der Verbraucher mit seiner Leistung mindestens sechs Wochen im Rückstand ist und der Unternehmer den Verbraucher nach Androhung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Zu beachten ist jedoch, dass der Verbraucher die aushaftenden Teilzahlungsforderungen spätestens innerhalb von fünf Jahren seit Sachübergabe zu tilgen hat. Falls eine längere Tilgungsfrist vereinbart worden ist, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

Durch die Anzahlung wird vereinbart, dass der Verbrauchen einen Teil des Zahlungspreises spätestens bei Sachübergabe anzuzahlen hat. Diese Anzahlung muss mindestens zehn Prozent des Barzahlungspreises oder wenn dieser zweihundertzwanzig Euro übersteigt, mindestens zwanzig Prozent des Barzahlungspreises betragen. Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Sache übergibt, ohne die Mindestanzahlung erhalten zu haben, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den entsprechenden Teil des Kaufpreises, der nicht durch Anzahlung geleistet wurde.

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