Konsumenten dürfen Verbindlichkeiten aus jedem Kreditvertrag vorzeitig erfüllen. Unter Kreditvertrag sind alle Verträge zu verstehen, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher in Abbedingung des Zug-um-Zug Prinzips einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe, in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, gewährt oder zu gewähren verspricht. Zug-um-Zug Prinzip bedeutet, dass bei zweiseitigen Verträgen, wie beispielsweise etwa beim Kaufvertrag, der Leistungsaustausch Zug-um-Zug zu erfolgen hat, also kein Vertragsteil berechtigt ist vom anderen eine Vorleistung oder Kreditierung zu verlangen. Bei einem Verbraucherkredit gewährt der Unternehmer dem Verbraucher mehr Zeit zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten. Sie sind nicht sofort fällig. Kreditverträge sind daher Geld- oder Sachdarlehen, Überziehungskredite, Krediteröffnungsverträge, Kreditgewährung mittels Kreditkarte, Zahlungsaufschub oder Stundung. Das vorzeitige Rückzahlungsrecht besteht nicht bei Krediten, die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren, die durch Hypothek gesichert sind oder Euro 25.000,- übersteigen, wobei es auf den kreditierten, also dem Verbraucher ausbezahlten Betrag ankommt. Auch Leasingverträge, die den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer nicht vorsehen, sind ausgenommen. Unter Unternehmern bedarf die vorzeitige Rückzahlung eines Kredits der Zustimmung des Vertragspartners.
Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder Vermittlung von Krediten ist, also Kreditinstitute, insbesondere Banken, Personalkreditvermittler oder Immobilientreuhänder, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, aufzuklären. Von der Aufklärungspflicht werden nur professionelle Kreditgeber oder vermittler erfasst. Gewährt beispielsweise ein Möbelhaus, einem Ehepaar eine Zahlungsaufschub von zwei Wochen, so trifft dieses die Belehrungspflicht nicht. Aufzuklären haben die professionellen Kreditgeber auf jeden Fall darüber, dass die Ehegatten solidarisch haften und daher der volle Schuldbetrag von jedem in beliebiger Reihenfolge verlangt werden kann. Es muss keine Rücksicht darauf genommen werden, wem die Kreditsumme tatsächlich zugekommen ist. Weiters haben die professionellen Kreditgeber darüber aufzuklären, dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt, also insbesondere im Fall der Scheidung und dass das Gericht im Falle der Scheidung bei Antragstellung binnen eines Jahres die Haftung eines Ehegatten auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Ein Ausfallsbürge ist immer nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner auch im Wege der Zwangsvollstreckung die Schuld nicht vollständig begleichen kann. Das heißt er haftet gerade nicht solidarisch. Der Gläubiger kann sich nicht aussuchen, ob er zuerst den Schuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt. Er muss sich zuerst an den Hauptschuldner halten.
Eine Belehrungspflicht besteht nur gegenüber Ehegatten, nicht aber gegenüber Lebensgefährten. Es genügt nicht, dass die Belehrung mündlich erteilt wird. Vielmehr ist die Übergabe einer gesonderten Urkunde nötig. Somit ist einerseits Schriftlichkeit geboten, andrerseits darf die Belehrung nicht Rahmen der Kreditvertragsurkunde selbst erfolgen. Es ist ein eigenes Schriftstück erforderlich. Das hat den Vorteil, dass die Grenze zwischen dem Vertragstext und der bloßen Belehrung nicht verschwimmen. Ein Verstoß des Unternehmers gegen die Aufklärungspflichten, ist mit einer Verwaltungsstrafe bis zu Euro 1450 sanktioniert. Der Vertragsschluss bleibt unberührt und auch eine Ersatzpflicht des Kreditgebers gegenüber den Ehegatten kommt nicht in Betracht. Gerät der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Kredits in Verzug, das heißt zahlt er nicht rechtzeitig, so gebühren dem Kreditgeber Zinsen. Diese betragen bei nichtgeschäftlichem Verkehr, also zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher beziehungsweise zwischen zwei Konsumenten, vier Prozent.
Besondere Bestimmungen für Konsumenten gibt es auch hinsichtlich des Missbrauchs von Zahlungskarten, insbesondere Kreditkarten. Im Fernabsatz, zum Beispiel bei Geschäften im Internet wie etwa der Einkauf in einem Online-Shop, kann der Inhaber der Zahlungskarte bei missbräuchlicher Verwendung der Karte oder ihrer Daten vom Aussteller verlangen, dass eine Buchung rückgängig gemacht beziehungsweise erstattet wird. Von diesem Recht kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Recht daher nicht abbedingen. Kauft jemand in einem Online Shop Kleidungsstücke um Euro 100 und bezahlt er diese Summe mit Kreditkarte und wird ihm diese vom Unternehmen das den Online-Shop betreibt zweimal abgebucht, also Euro 200, dann kann er vom Kreditkarten-Aussteller, die Rückgängigmachung dieser Zahlung verlangen. Das Kreditkarteninstitut kann entweder von demjenigen, der den Betrag zu Unrecht abgebucht hat, die Geldsumme verlangen, aber wenn dies nicht bzw. nicht mehr möglich ist, hat das Kreditkarteninstitut selbst die zu viel abgebuchten Euro 100 dem Kreditkarteninhaber zu erstatten. In Österreich ist Aussteller der gängigsten Kreditkarten, also Visacard und Mastercard, das Paylife Institut.