Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die dem Besteller eröffnete Berechnung der mutmaßlichen Kosten des Werkes. Die Kosten sind nach unternehmerischen Gesichtspunkten erschöpfend kalkuliert, wenn die erforderliche Arbeiten und Materialien nach Art, Zahl, Gewicht etc. möglichst bis auf Einzelheiten festgestellt und abgeschätzt werden. Charakteristikum des Kostenvoranschlages ist also die Aufgliederung der mutmaßlichen Kosten des Werkes unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten. Der Kostenvoranschlag ist vom Gesamt- oder Pauschalpreis einerseits und vom bloßen Schätzungsanschlag andererseits zu unterscheiden.
Ein Pauschalpreis legt nicht offen, wie er berechnet wurde. Eine genaue Kalkulation mag vorgenommen worden sein oder nicht. Sie mag möglich sein oder nicht. Beim Pauschalpreis weiß der Besteller, dass die genannte Summe der endgültige Werklohn ist. Beim Kostenvoranschlag ist das entweder ebenso oder gerade nicht. Es kommt darauf an, ob der Kostenvoranschlag unter Gewährleistung seiner Richtigkeit, also verbindlich gegeben wird oder nur der grundsätzlichen Orientierung des Bestellers darüber dient, mit welchen Ausgaben er mehr oder weniger zu rechnen haben wird. Der Schätzungsanschlag, man spricht auch von Kostenschätzung, will keinesfalls den Werklohn festlegen wie der Pauschalpreis oder der verbindliche Kostenvoranschlag. Der Schätzungsanschlag dient ausschließlich der Orientierung darüber, was der Besteller in etwa an Kosten zu erwarten hat. Allerdings ist auch hier darauf zu achten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht.
Wird nichts anderes vereinbart, so sind Kostenvoranschläge des Unternehmers für den Verbraucher unentgeltlich. Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Unternehmer im Zweifel nichts umsonst tun. Soll der Verbraucher für einen Kostenvoranschlag des Unternehmens etwas bezahlen, hat dies der Unternehmer durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis zum Ausdruck zu bringen. Ein Verbraucher braucht sich auch diesbezüglich nicht auf einen Streit darüber einzulassen, dass der Unternehmer behauptet, dass sich dieser Hinweis aus dem Verhalten des Unternehmers bereits schlüssig ergeben habe. Ein dem Vertrag zugrunde gelegter Kostenvoranschlag des Unternehmers gilt im Zweifel als garantiert. Wünscht dies der Unternehmer nicht, hat er dies ausdrücklich zu erklären.