Verhältnis zwischen Konsument und Unternehmer




Ein Konsument ist jede Person, die nicht Unternehmer ist. Oft wird für Konsument auch das Synonym Verbraucher verwendet. Unternehmer ist derjenige, für den ein Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass der Unternehmer seine Tätigkeit regelmäßig ausübt und seine Betriebsorganisation auf Dauer angelegt. Zieht jemand um und verkauft daher seine Möbel ist er nicht Unternehmer, weil es sich bloß um eine einmalige Tätigkeit handelt. Vor allem muss sich die Tätigkeit im Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellen. Unternehmer ist auch der Pächter eines Unternehmens oder jemand, der eine Tätigkeit unerlaubt ohne Gewerbeberechtigung ausübt.

Unternehmer ist zum Beispiel auch der Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinen Klienten oder der Landwirt bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften. Im Zweifel gehört ein Geschäft zum Unternehmen. Handelt jemand zweifelsfrei als Privatperson, so ist er Verbraucher oder Konsument. Unternehmer ist beispielsweise ein Bäcker beim Verkauf von Semmeln, ein Tischler bei der Anfertigung von Möbeln oder der Landwirt, wenn er einen Traktor oder Saatgut einkauft. Kauft der Landwirt, Tischler oder Bäcker aber in einem Lebensmittelgeschäft Jause für seine Familien ein, so gehört dieses konkrete Geschäft nicht zum Betrieb seiner Unternehmung und er ist beim Abschluss dieses Geschäftes Verbraucher.

Typischerweise ist eine Ungleichgewichtslage zu Lasten des Konsumenten gegeben. Ein Unternehmer ist einem Konsumenten normalerweise an wirtschaftlicher Macht und an Wissen durch die praxisbedingte Spezialisierung auf eine besondere Art von Geschäften überlegen. Zu diesem Wissen gehört auch die Erfahrung aus der Vielzahl von Geschäften, das Wissen um die dabei vorkommenden Zwischenfälle und die rechtliche Möglichkeit, wie für solche Zwischenfälle die eigene Stellung möglichst günstig gestaltet werden kann. Daher soll der Konsument beim Abschluss von Geschäften mit einem Unternehmer geschützt werden. Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher ein Rechtsgeschäft ab, wird dieses Verbrauchergeschäft genannt. Es muss sich dabei nicht unbedingt um Verträge handeln, auch bloße Angebote oder einseitige rechtsgeschäftliche Akte fallen darunter.

Rechtsgeschäfte, die beiderseits im Betrieb eines Unternehmens geschlossen werden, sind ebenso wenig Verbrauchergeschäfte, wie Geschäfte, an denen beiderseits Verbraucher beteiligt sind (Privatgeschäfte). Selbst bei erheblicher Ungleichheit ihrer wirtschaftlichen Stärke und Erfahrung sind Geschäfte zwischen zwei Unternehmern keine Verbrauchergeschäfte. Kauft eine kleine Bäckerei mit nur einem Angestellten bei einem Großkonzern Mehl ein, so liegt kein Verbrauchergeschäft vor, da das Geschäft für beide zum Unternehmen gehört und beide Vertragspartner Unternehmer sind. Kauft der Bäcker Jause für seine Familie in einem Lebensmittelgeschäft, so tut er dies als Privatperson. Der Betreiber des Lebensmittelgeschäftes ist aber Unternehmer, da der Verkauf von Jause typischerweise zum Betrieb seiner Unternehmung gehört. Der Bäcker und der Lebensmittelhändler schließen daher ein Verbrauchergeschäft ab. Kauft ein Student einem anderen Student ein gebrauchtes Buch ab, so sind die beiden Vertragspartner Privatpersonen, somit beide Verbraucher. Da keiner der beiden Unternehmer ist, liegt kein Verbrauchergeschäft sondern ein Privatgeschäft vor.

Gründungsgeschäfte zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gehören noch nicht zu den Geschäften des Unternehmens. Wer den Betrieb eines Unternehmens erst vorbereitet, wird gegenüber bereits länger tätigen Unternehmern in gleicher Weise als typisch unterlegen angesehen wie jeder andere Verbraucher dem Unternehmer gegenüber. Der Gründer eines Unternehmens ist wegen der wahrscheinlich noch fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung und der besonderen Branchenkunde schützenswürdig. Kein Gründungsgeschäft liegt vor, wenn durch ein Geschäft ein bereits bestehendes Unternehmen erweitert werden soll. Ausgenommen sind auch Verträge, die jemand als Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließt (Arbeitsverträge).

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