Grundsätzlich ist niemand verpflichtet jemand anderem einen Rat oder eine Auskunft zu erteilen. Das Recht hält sich aus solchen Angelegenheiten mehr oder weniger heraus und geht davon aus, dass die Bürger das selbst regeln. Das Gesetz bestimmt ohnedies an, dass sich niemand auf Unkenntnis von Rechtsvorschriften berufen kann. Sobald eine Vorschrift rechtmäßig kundgemacht wurde, ist sie gültig. Ob ein einzelner Bürger davon Kenntnis erlangt oder nicht, ist nicht relevant. Grundsätzlich ist auch niemand verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn ein Sachverständiger einen Rat oder eine Auskunft erteilt. Damit sind Personen gemeint, die in einem bestimmten Bereich professionell tätig sind. Die Erteilung einer Auskunft gehört entweder zum Hauptgeschäft oder ist Teil einer Nebenbedingung.
Bestimmte Berufsgruppen leben von der Beratung. Das sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Vermögensberater, Unternehmensberater und so weiter. Erteilen solche Personen einen falschen Rat an jemand anderen, so sind sie im Falle eines Schadens zur Haftung verpflichtet. Die falsche Auskunft muss nicht vorsätzlich geschehen. Leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Der Rat muss aber innerhalb des Geschäftsbereichs der Person liegen, die ihn erteilt. Die Auskunft darf zudem nicht aus reiner Gefälligkeit erfolgen. Sie muss zwar nicht unbedingt gegen Entgelt, aber doch zumindest im Erwarten einer gewissen Gegenleistung erteilt werden. Bloße Auskünfte aus Gefälligkeit führen zu keiner Ersatzpflicht. Es haften aber nicht nur reine Beratungsunternehmen für Rat und Auskunft. Im Prinzip kann jeder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen haften.
Die Auskünfte müssen im Rahmen des Wirkungsbereichs des Unternehmers erfolgen. Zum Beispiel kann es zu einer Haftung führen, wenn ein Verkäufer einen Kunden über die Eigenschaft einer Farbe falsch informiert. Beschädigt eine Lackfarbe zum Beispiel die Substanz eines Fahrzeuges, haftet der Verkäufer, wenn er dem Kunden zum Kauf und der Verwendung der Farbe geraten hat. Auch ein Hausverwalter kann für einen falschen Rat haften, wenn er etwa einen Wohnungseigentümer über die Streu- bzw. Schneeräumpflichten falsch informiert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Sachverständiger innerhalb seines Wirkungskreises haftet, wenn er einen falschen Rat erteilt. Leichte Fahrlässigkeit reicht bereits aus. Etwas anderes ist es, wenn jemand wissentlich eine falsche Auskunft erteilt. Das heißt, wenn eine Person eine andere bewusst in die Irre führt oder täuscht. In diesem Fall haftet man, wenn man vorsätzlich einen falschen Rat erteilt.