Haftung des Fahrzeughalters bei einem Verkehrsunfall




Was ist ein Unfall?

Ein Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich eintritt. In der Regel tritt es ungewollt ein. Ein Unfall wird also fahrlässig verursacht. Bei den gewöhnlichen Autounfällen ist der Fahrer meist unachtsam. Der Eintritt des Schadens ist nicht gewollt, sondern passiert aus irgendeinem Grund. Für den Begriff Unfall nach dem Gesetz ist es irrelevant, ob er schuldhaft entstanden ist. Eine Haftung kann auch bestehen, wenn dem Lenker keine Sorgfaltswidrigkeit nachgewiesen werden kann. Der Unfall muss nach dem Gesetz mit einem Kraftfahrzeug passiert sein. Kraftfahrzeuge werden durch Gesetz definiert. Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind, gelten als Kraftfahrzeuge. Des Weiteren müssen die Fahrzeuge bei Windstille auf gerader Bahn eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreichen, um nach dem Gesetz als Kraftfahrzeuge zu gelten. Autos, Motorräder, Mopeds, usw. sind Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge. Ein Unfall muss auch nicht unbedingt bedeuten, dass ein Mensch dabei verletzt wird. Plötzliche Ereignisse, bei denen Sachen beschädigt werden, sind auch Unfälle. Wenn ein Kraftfahrzeug gegen eine Leitplanke fährt, ist das auch ein Unfall.

Wer muss für die Schäden eines Verkehrsunfalls haften?

Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen gibt es eine Besonderheit. Zur Haftung wird nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeuges herangezogen. Der Eigentümer des Fahrzeuges kann Schadensersatzpflichtig werden, obwohl er an dem Unfall bzw. der Beschädigung schuldlos ist. Der Halter des Fahrzeuges haftet aber nicht, wenn jemand das Fahrzeug ohne Erlaubnis benutzte. Das heißt, wenn etwa ein Auto gestohlen wird und damit ein Unfall verursacht wird, haftet der Besitzer nicht. Der Fahrzeughalter darf aber keinen Anlass dazu geben, dass das Fahrzeug unerlaubt benutzt wird. Die Tat darf dem unerlaubten Benützer nicht erleichtert werden. Das heißt, wenn man etwa den Zündschlüssel nicht abzieht und jemand das Auto in Betrieb nimmt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet der Halter des Fahrzeuges. In so einem Fall haftet er aber nicht voll, sondern nur neben dem Verursacher des Schadens.

Ein Buschauffeur oder ein Taxilenker ist kein unbefugter Benützer. Solche Person sind meist Angestellte und ihnen ist das Fahrzeug überlassen worden. Der Halter ist der Bus- oder der Taxiunternehmer. Wenn ein Angestellter, der für den Halter tätig ist, beweist, dass ihn am Unfall kein Verschulden trifft, ist er von der Haftung ausgeschlossen. Bei vielen Unfällen mit Kraftfahrzeugen ist der Verursacher meist nicht alleine schuld. Oftmals kommt ein Verschulden des Geschädigten hinzu. Es ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis das Verschulden aufgeteilt wird. Der Fahrzeughalter haftet dann nur für seinen Anteil. Den Teil, den der Geschädigte selbst verschuldet hat, muss er alleine verantworten. Grundsatz im Schadenersatzrecht ist, dass jeder für sein Verhalten selbst einzustehen hat. Die Haftung des Halters ist freilich eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Begründet wird dies damit, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen an sich schon eine Gefahr darstellt. Der Halter eröffnet die Gefahr durch den Einsatz des Fahrzeuges und soll somit auch für Schäden einstehen, die dadurch verursacht werden.

Die Haftung des Halters wird durch gesetzliche Höchstgrenzen eingeschränkt. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Es darf weder ein Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtungen beruhende Schädigung sein. Ein solches unabwendbares Ereignis kann etwa das Verhalten eines Tieres sein. Es kann auch möglich sein, dass es gelingt nachzuweisen, dass der Unfall nicht durch Unachtsamkeit des Lenkers verursacht wurde. Also, dass der Lenker sorgfältig war und keine Schuld an dem Unfall hat. In diesem Fall wäre der Schaden so oder so eingetreten. Das ist dann bloßer Zufall und die Haftung für den Halter ist dadurch ausgeschlossen.

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