Die Kausalität ist ein wesentliches Element im Schadenersatzrecht. Die Ursache und der Schaden müssen in einem Verhältnis zueinander stehen. Eine Handlung muss zu einer bestimmten Wirkung führen. Es geht also um den Zusammenhang für Ursache und Wirkung. Die Prüfung der Kausalität dient unter anderem auch dazu eine genaue Handlung des Schädigers zu finden und zu definieren. Eine Handlung kann durch ein Tun oder durch ein Unterlassen erfolgen. Beim Großteil der Schadenersatzfälle geht es um aktives Tun. Das heißt, der Verursacher des Schadens hat eine Handlung gesetzt. Beispiele für Handlungen: zu schnelles Fahren mit einem Kraftfahrzeug, Schlagen einer anderen Person, Pumpen von Abwasser in einen Fluss, usw. Die Prüfung der Kausalität erfolgt durch die conditio sine qua non. Der lateinische Ausdruck bedeutet die Gleichwertigkeit von allen Bedingungen.
Das heißt, zunächst werden alle Bedingungen, die zu einem Schaden geführt haben, zusammengetragen. Die Prüfung erfolgt durch die Frage, war die Handlung eine Ursache für den Schaden. Bei einem Autounfall ist zum Beispiel das zu schnell fahren ursächlich für einen Unfall. Aber nicht nur das, prinzipiell ist die Inbetriebnahme des KFZ ursächlich, die Ausstellung des Führerscheins, der Kauf des Wagens, usw. Die conditio sine qua non geht daher in diesem Teil der Prüfung davon aus, dass alle Ursachen zunächst gleichwertig sind. Um die Haftung nicht ins absurde abgleiten zu lassen, erfolgt im nächsten Schritt die Prüfung der Adäquanz. Das heißt, es kommen nur solche Bedingungen für eine Ersatzpflicht in Betracht, die innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen können Schäden zu verursachen. Es werden jene Bedingungen eliminiert, die gewissermaßen keinen Sinn machen.
Beispiel: Ein Bankräuber fährt mit dem Taxi zur Bank, die er anschließend ausraubt. Die Handlung des Taxilenkers ist nach der conditio sine qua non ursächlich für den Banküberfall, also für die Schädigung der Bank. Nach der conditio sine qua non sind grundsätzlich alle Bedingungen gleichwertig. Es würde aber zu einem unerwünschten Ergebnis führen, den Taxilenker in dieser Situation haften zu lassen. Daher muss eine Person nur insoweit haften, als dass die Handlungen, die gesetzt werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben zu dem Schaden führen, den sie verursacht haben.
Ein Taxilenker befördert sehr viele Personen, er muss nicht davon ausgehen, dass jemand eine Bank ausrauben möchte, wenn er sich dort hinfahren lässt. Auch normale Bankkunden lassen sich des Öfteren mit dem Taxi zur Bank fahren. Die conditio sine qua non wird nicht nur bei aktivem Tun, sondern auch bei einem Unterlassen angewandt. In manchen Fällen führt das Unterlassen zu einer Haftung. Als Beispiele für Unterlassen käme etwa nicht Aufklärung von Personen bzw. keine Hilfe in einem Notfall oder keine Instandhaltung der Wohnung in Betracht. Im Falle einer Unterlassung erfolgt die Prüfung ein wenig anders. Es wird geprüft, ob der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passiert wäre, wenn die Handlung gesetzt wurde. Bei dieser Prüfung muss man mit äußerster Sorgfalt vorgehen. Man kann in so einem Fall nur einen theoretischen Kausalverlauf bestimmen. Die Vorsicht ist deswegen geboten, weil niemand für Mutmaßungen haften soll.
Maßgeblich für eine Haftung sollten immer konkrete Fakten sein. Daher muss das Ausbleiben des Schadens nahezu sicher sein, im Falle der gesetzten Handlung. Beispiel: Eine Person unterlässt die Hilfe bei einem Unfall, das Unfallopfer stirbt. Wenn das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergibt, dass das Opfer noch leben würde, wenn Hilfe geleistet worden wäre, ist die Unterlassung ursächlich für den Schaden. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer überlebt hätte, muss sehr hoch sein. Wenn auch noch die anderen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind, ist die Person, die keine Hilfe geleistet hat, verantwortlich.