Die Verwendung bestimmter Stoffe ist gefährlich. Eine Gefahr besteht für denjenigen, der die Stoffe verwendet, für Personen, die für den Unternehmer beschäftigt sind, aber auch für unbeteiligte Dritte. Das Gesetz erlaubt in einem bestimmten Rahmen die Verwendung von Gefahrenstoffen. Derjenige, der den Nutzen aus dem Gebrauch hat, soll auch für Schäden haften, die dadurch entstehen. Das Schadenersatzrecht vollzieht in solchen Fällen einen Ausgleich von Interessen. Das Interesse des Wirtschaftstreibenden steht den öffentlichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber. Radioaktive Stoffe sind gefährlich. Durch die unsichtbare Strahlung geht eine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwei Anwendungsfälle.
Ein Betriebsunternehmer, der innerhalb seiner Betriebsanlage radioaktive Stoffe verwendet, fällt unter die Regelungen der Atomhaftung. Aber auch Personen, die strahlende Güter befördern sind von diesen Bestimmungen erfasst. Erwähnt wird in den gesetzlichen Regelungen auch noch der Halter der Stoffe. Im wirtschaftlichen Verkehr kommt es häufig vor, dass die Rohstoffe, die verarbeitet werden, nicht demjenigen gehören, der sie verarbeitet. Mit Halter ist die Person gemeint, die über das Gut eine Verfügungsberechtigung hat. Zudem verwendet diese Person das Gut auf eigene Rechnung. Das heißt, dass derjenige haftet, der die Stoffe verarbeitet. Der Betriebsunternehmer und der Beförderer können unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzpflichtig werden. Der Schaden muss durch eine typische Gefahr, die von einem radioaktiven Gefahrengut ausgeht, entstanden sein. Ob ein Personen- oder ein Sachschaden vorliegt ist nicht relevant. Die Haftung besteht nicht für die Betriebsanlage selbst, in der das radioaktive Gut verwendet wird. Die Ersatzpflicht besteht auch nicht gegenüber Anlagen, die erst gebaut werden und anderen Anlagen, die mit der Betriebsanlage, die einen Schaden verursacht eine Einheit bilden. Einheit bedeutet, dass die Anlagen zum selben Betrieb bzw. Unternehmen gehören.
Keine Haftung besteht zudem für Sachen, die sich auf dem Gelände der Betriebsanlage befinden. Jemand, der radioaktive Stoffe befördert, haftet nicht für Schäden, wenn er nicht wusste, dass die Stoffe radioaktiv sind. Die Unwissenheit muss zweifelsfrei bewiesen werden. In den meisten Fällen handeln die Unternehmer nicht selbst. Für sie handeln Hilfspersonen. Das in erster Linie das Personal. Es kommen aber auch noch andere Personen in Betracht, die für den Unternehmer tätig sind. Die Betreiber von Anlagen und die Beförderer haften für ihre Gehilfen. Das Gesetz unterscheidet Kernmaterial und Radionuklide. Beide sind radioaktive Stoffe. Kernmaterial ist das ursprüngliche Material, das zur Kernspaltung verwendet wird. Radionuklide sind alle übrigen radioaktiven Stoffe. Typische Kernmaterialien sind Plutonium und Uran.