Autounfälle - Umfang der Haftung




Welche Schäden müssen ersetzt werden?

Im Falle einer Tötung sind folgende Schäden zu ersetzen: die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten, der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist, die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse, ein angemessenes Schmerzengeld und die Kosten einer angemessenen Bestattung. Hat jemand anderer die Bestattung vorausbezahlt, kann er die Kosten vom Haftpflichtigen fordern. War der Getötete einem Dritten zum Unterhalt verpflichtet, so ist der Aufwand zu übernehmen. Kinder, die etwa ihre Eltern verlieren haben einen Anspruch auf Ersatz des Unterhalts. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen: Die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten, der Verdienstentgang, die Kosten aus der Vermehrung der Bedürfnisse, ein angemessenes Schmerzengeld, eine Verunsaltungsentschädigung, wenn durch die Verunstaltung die Lebensqualität des Geschädigten vermindert ist.

Der Schadenersatz ist in drei Fällen durch eine Geldrente zu leisten, und zwar bei Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit, bei Vermehrung der Bedürfnisse und bei Unterhaltsansprüchen von Dritten. Die Haftung ist bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen begrenzt. Bei Kapitalbeträgen beträgt die Haftungshöchstgrenze Euro 1.600.000,-. Der jährliche Rentenbetrag ist mit Euro 100.000,- begrenzt.

Werden durch ein und dasselbe Ereignis mehrere Menschen verletzt oder getötet, so gelten jedoch andere Haftungsobergrenzen, und zwar für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs Euro 5.000.000,-, für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Sitz- oder Stehplätzen, wobei der Fahrersitz nicht eingerechnet wird wiederum Euro 6.000.000,- bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses mit mehr als 19 Sitz- oder Stehplätzen je Euro 3.000.000,- bezüglich der beförderten Personen, der Fahrersitz wird nicht eingerechnet, für den Halter eines Kraftfahrzeuges mit dem gefährliche Güter transportiert werden Euro 7.000.000,- für Schäden, die durch die Gefährlichkeit des Gutes verursacht werden. Bei Sachschäden beträgt die Haftungshöchstgrenze Euro 1.000.000,-, außer es handelt sich um Schäden, die durch gefährliche Güter entstanden sind. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze Euro 11.000.000,-.

Bedeutung der KFZ-Versicherung

In Österreich gibt es eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. Der Geschädigte kann sich aussuchen, ob er zuerst den Haftpflichtigen oder die Versicherung belangt. Sinnvoller wird es sein gleich auf die Versicherung zurückzugreifen, dabei Privatpersonen die Liquidität nicht immer ganz sicher ist. Der Versicherte und die Versicherung gleichen dies dann intern aus. Ein interner Ausgleich ist in vielen Fällen ein Bonus-Malus System. Nach einem Unfallschaden, muss der Versicherungsnehmer meist eine höhere Prämie bezahlen. Sobald die Versicherung die Begleichung des Schadens übernimmt, erhält sie alle Ansprüche, die dem Versicherten zustanden. Das heißt, die Versicherung kann etwaige Mitschuldige belangen. Wenn etwa den Lenker ein Verschulden trifft und der Halter dafür einstehen musste kann die Versicherung an seiner Stelle die Forderung einklagen. Zu beachten ist, dass die Versicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Schäden aufkommt. Der Lenker darf nämlich nicht alkoholisiert gewesen sein, das KFZ muss entsprechend der Bestimmung gebraucht worden sein, der Lenker muss eine Lenkerberechtigung gehabt haben, das Fahrzeug darf nur die vorgegebene Anzahl an Personen befördert haben.

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