Für Betreiber von Gaststätten gibt es besondere Regelungen bezüglich der Haftung. Der Gastwirt muss unter bestimmten Voraussetzungen für die Sachen von Gästen haften. Zunächst ist eine Unterscheidung nach der Art des Betriebes erforderlich. Die Haftungsbestimmungen gelten vorwiegend für Gaststätten, die Gäste beherbergen. Das sind Betriebe mit Übernachtungsmöglichkeiten. Hotels, Pensionen, Private Zimmervermietung, Jugendherbergen und Gasthöfe, die Zimmer anbieten gehören dazu. Nicht erfasst von der speziellen Haftung für Gastwirte sind Gaststätten, an denen man sich nur vorübergehend aufhält. Beispiele dafür wären Restaurants, Kaffeehäuser, Eisdielen, Imbissbuden usw. Die Haftung für Gastwirte betrifft vorwiegend Sachen. Gemeint sind damit Gegenstände, die die Gäste mitbringen. Die Haftung betrifft sowohl die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, als auch den Verlust. Für diese Schadenshaftung sind aber eine Reihe von Voraussetzungen notwendig. Zunächst müssen die Sachen an einem Ort aufbewahrt werden, der in der Gaststätte liegt. Zudem muss der Ort für die Aufbewahrung bestimmt sein.
Das heißt, wenn man zum Beispiel seinen Mantel am Stiegengeländer aufhängt, ist er nicht an einem dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort. Ebenso ist es mit einem Handy, das an einem Tisch im Frühstückssaal liegen gelassen wurde. Ein Hut, der von der Garderobe entwendet wurde, ist ein Beispiel für eine Sache, die an einem zur Aufbewahrung vorgesehenen Ort ist. Der Gastwirt kann sich von seiner Haftung befreien. Er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft. Der Schaden kann, wie erwähnt darin bestehen, dass die Sache beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Für eine Haftungsbefreiung muss der Gastwirt auch beweisen, dass keinen seiner Angestellten eine Schuld am Schaden trifft. Der Wirt haftet also für seine Belegschaft. Damit eine Haftung des Gastwirts entsteht, darf den Gast selbst keine Schuld an der Entstehung des Schadens treffen. Hat der Geschädigte selbst den Schaden schuldhaft verursacht, muss er die Folgen selbst tragen. Das Schadenersatzrecht folgt dem Grundsatz, dass jeder für sein Verhalten selbst verantwortlich ist.
In vielen Gaststätten finden sich Hinweise, dass für Gegenstände keine Haftung übernommen wird. Zum Beispiel: Für die Garderobe wird nicht gehaftet. Solche Hinweise sind rechtlich wirkungslos. Die Gastwirte können sich durch solche Anschläge nicht von der Haftung befreien. Grundsätzlich haftet der Gastwirt nur bis zum Betrag von Euro 550,-. Hatte er Kenntnis davon, dass eine Sache mehr wert ist und er die Aufbewahrung selbst übernommen, geht die Haftung über die Haftungsgrenze hinaus.
Wurde die Aufbewahrung nicht durch den Wirt selbst, sonder durch seine Angestellten vorgenommen, so haftet er trotzdem. Der Gastwirt haftet für seine Leute. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast den Schaden nicht sofort meldet. Der Gastwirt muss darüber informiert werden, dass eine Sache beschädigt oder verloren wurde. Anders ist die Rechtslage, wenn der Wirt die Verantwortung für bestimmte Gegenstände übernommen hat. Man nennt dies auch einen Verwahrungsvertrag. In so einem Fall gibt es grundsätzlich keine Haftungsbefreiung. Der Gastwirt hat ein besonderes Pfandrecht auf die Sachen der Gäste. Bezahlt etwa ein Gast die Rechnung nicht, kann der Wirt Gegenstände zurückbehalten. Der Gastgeber kann mit dem Pfandrecht seine Forderungen absichern. Solche Forderungen können durch Schäden, die die Gäste verursachen entstehen.
Wie erwähnt kann sich ein Gastwirt aber auch gegen Leute absichern, die für die Unterkunft nicht zahlen wollen. Bezüglich der eben beschriebenen Verwahrung von Gegenständen durch Gastgeber gibt es eine weitere Besonderheit. Den Gastwirten sind nämlich die Betreiber von Badeanstalten diesbezüglich rechtlich gleichgestellt. Das heißt, für Schäden an Sachen der Badegäste haftet der Betreiber. Das bedeutet aber nicht, dass für alle Gegenstände, die irgendwo herumliegen eine Haftung besteht. Vielmehr geht es auch hier um Sachen, die an jenen Orten aufbewahrt werden, die dafür bestimmt sind. Das gilt vor allem für absperrbare Kästen oder auch für die Garderobe. Hinweisschilder, die auf einen Haftungsausschluss hindeuten sollen, sind rechtlich unwirksam.