Voraussetzung für den Schadenersatz
Schadenersatz bedeutet das Einstehenmüssen für Handlungen, die man setzt. Jeder, der den Gebrauch der Vernunft hat, ist für sein handeln verantwortlich. Das heißt, dass die Gesetze erwarten, dass sich die Menschen gemäß den Vorschriften verhalten. Der Schaden muss nur ersetzt werden, wenn das Verhalten des Schädigers rechtswidrig war. Eine Handlung, die erlaubt ist und zum Schaden führt, löst eine Haftung nicht aus. Bei Verkehrsunfällen bedeutet das zum Beispiel, wenn sich jemand an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung hält, kann dies keine Schadenersatzpflicht auslösen. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht jede Rechtsvorschrift darauf abzielt Schäden zu verhindern. Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt nur vor, wenn die verletzte Rechtsvorschrift den Eintritt des Schadens verhindern wollte. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung hat normalerweise den Sinn Unfälle zu verhindern. Wenn man also in einer 70er Beschränkung 100 Kilometer pro Stunde fährt und dadurch einen Unfall verursacht, ist das rechtswidrig und strafbar.
Kritisch ist die Lage bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nicht die Verkehrssicherheit betreffen, sondern auf den Umweltschutz abzielen. Wenn man bei einem sogenannten Luftschutzhunderter hundertdreißig fährt und dadurch einen Unfall verursacht, verhält man sich zwar rechtswidrig, aber die Rechtsvorschrift zielt jedoch nicht darauf ab, solche Schäden zu verhindern. Das heißt für eine Haftung kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden. Um eine Schadenersatzpflicht zu begründen, muss man in so einem Fall eine andere Rechtsvorschrift finden. Kritisch sind auch jene Fälle, bei denen der Schaden so oder so eingetreten wäre. Das heißt, dass eine Verletzung auch eingetreten wäre, wenn sich der Schädiger rechtmäßig verhalten hätte. Ein Beispiel für solche Fälle sind Kinder, die unerwartet auf die Fahrbahn laufen. Fährt ein Autolenker im Ortsgebiet statt 50 Kilometer pro Stunde 60 Kilometer pro Stunde und springt ein Kind unerwartet vor sein Auto, wäre der Unfall so oder so passiert. Auch bei rechtmäßigem Verhalten wäre das Kind angefahren worden. Für solche Schäden, die niemand abwenden kann, braucht in der Regel niemand einzustehen.
Eine Haftung gibt es nur bei solchen Verletzungen, die schuldhaft entstanden sind. Schuld bedeutet die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens. Der Maßstab für die Schuld ist ein objektiv sorgfaltsmäßiger Mensch in der Situation des Handelnden. Weicht eine Person von diesem Sorgfaltsmaßstab ab, so ist das Verhalten vorwerfbar. Das heißt für die rechtswidrige schädigende Handlung kann der Schädiger verantwortlich gemacht werden. Die Schuld kann in Fällen, die dem Verursacher nicht vorgeworfen werden können, entfallen. Wenn ein Autofahrer durch den Stich eines Insekts ins Auge abgelenkt wird und dadurch einen Unfall verursacht, kann ihm das nicht vorgeworfen werden. Ein sorgfältiger Mensch in seiner Situation hätte sich auch nicht anders verhalten können. Ähnliches gilt, wenn sich eine Person irrt. Wenn man zum Beispiel mit einem LKW über eine Kartonschachtel fährt und nicht weiß, dass sich ein spielendes Kind darin befindet, ist die Handlung nicht vorwerfbar. Die Handlungen sind zwar rechtswidrig und dem Handelnden zuzurechnen. Der Schädiger handelt aber nicht schuldhaft, also nicht vorwerfbar. Bei Körperverletzungen muss unterschieden werden, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Das ist wichtig für den Umfang der Ersatzpflicht.
Welche Schäden sind zu ersetzen
Bei Körperverletzungen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung an. Ein Schaden muss tatsächlich gegeben sein. Das Problem dabei ist, dass man Schmerzen nicht objektiv feststellen kann. Es muss aber bewiesen werden, dass die Schmerzen in Zusammenhang mit der Verletzung auftreten. Bei einem Stoß gegen den Körper etwa wird es schwierig sein zu beweisen, dass dadurch Schmerzen verursacht wurden. Vor allem, wenn sonst keine äußerlichen Anzeichen auftreten, wie Beulen, Wunden oder Ähnliches. Im Zweifel gilt nur das, was ein medizinischer Sachverständiger feststellen kann. Etwas einfacher ist die Beweisführung, wenn erkennbare Verletzungen auftreten. Bei einer Wunde oder einem Knochenbruch steht relativ zweifelsfrei fest, dass dies schmerzhaft ist. Schmerzen sind ein sogenannter immaterieller Schaden. Solche Schäden können im Prinzip nicht mit Geld gemessen werden. Streng genommen können solche Schädigungen überhaupt nicht ersetzt werden. Es ist nicht möglich die Zeit zurück zu drehen und den Schmerz rückgängig zu machen. Der Ersatz in Geld ist ein Hilfsmittel. Eine Art Genugtuung für das erlittene Leid. Dem Verletzten gebührt ein angemessenes Schmerzengeld. Zu ersetzen sind auch die Heilungskosten. Hierbei ist zu beachten, dass in Österreich eine allgemeine Kranken- und Unfallversicherung besteht. Im Regelfall übernimmt diese die Kosten der Heilbehandlung. Die Versicherung zahlt nur in ganz bestimmten extremen Fällen nicht. Ist die Körperverletzung so stark, dass der Verletzte arbeitsunfähig wird, ist ihm auch der entgangene Verdienst zu entschädigen. Bei selbstständig Erwerbstätigen gebührt der Gewinn, der nach gewöhnlichen Umständen und Verlauf der Dinge erwartet werden kann. Dabei wird weder ein besonders schlechter, noch ein besonders günstiger wirtschaftlicher Zeitpunkt berücksichtigt.
Zu ersetzen ist der gemittelte Wert. Das Gesetz kennt auch eine sogenannte Verunstaltungsentschädigung. Nach einer Verletzung am Körper kann eine plastische Operation notwendig sein. Von der gewöhnlichen allgemeinen Versicherung werden nur solche Operationen bezahlt, die für die Erhaltung der Lebensfunktionen notwendig sind. Durch eine Verunstaltung kann es sein, dass eine Person zwar lebensfähig ist, aber körperlich entstellt ist. Dadurch ist die verletzte Person in ihrem Fortkommen behindert. Die Lebensqualität ist vermindert. Vor allem bei ledigen Personen ist die Erschwernis gegeben einen Ehepartner zu finden. Der Schädiger ist bei einer solchen Verunstaltung verpflichtet die Kosten der Behandlung zu tragen. Folgt aus einer Körperverletzung der Tod, müssen vor allem die hinterbliebenen Angehörigen entschädigt werden. Der Schädiger hat die Begräbniskosten zu tragen. Die Kosten der versuchten Heilbehandlung sind zu ersetzen. War die getötete Person verpflichtet einem Dritten Unterhalt zu leisten, so ist auch der Unterhalt zu ersetzen. Werden die Eltern von Kindern getötet, hat der Schädiger für die Unterhaltskosten aufzukommen.
Prozessuale Vorgangsweise
Eine Körperverletzung ist meistens auch eine Straftat. Das Strafrecht ist von der Art her anders als das Zivilrecht. Bei strafrechtlichen Delikten geht es darum eine Person für ihr Verhalten zu bestrafen. Ein Türsteher, der etwa einem Gast einen Tritt versetzt begeht eine Straftat. Für diese Tat wird er nach dem Strafrecht bestraft. Davon, dass der Täter bestraft wird hat aber der Verletzte materiell gesehen nichts. Daher gibt es noch einen Schadenersatz nach dem Zivilrecht. Der Ersatz des Schadens heißt für die Folgen der Handlung einzustehen. Erleidet also der vom Türsteher Verletzte eine schwere Gesundheitsschädigung, so gebührt ihm ein Schmerzengeld, Ersatz der Behandlungskosten, usw. Sehr häufig ist das Aufeinandertreffen von Straf- und Zivilrecht bei Verkehrsunfällen. Bei einem Unfall passiert eine Körperverletzung. Meist geschieht das fahrlässig. Der Unfallverursacher ist daher zu bestrafen. Das Unfallopfer hat einen Schaden am Auto und dazu noch eine Körperverletzung. Der Verursacher des Unfalls hat diese Schäden zu ersetzen. Der Ersatz erfolgt nach dem Zivilrecht.
Als Strafen kommen Geldstrafen und Haftstrafen in Betracht. Alle anderen Arten von Strafen sind nicht mehr zeitgemäß und wurden aus dem Strafrecht gestrichen. Bei gerichtlichen Verhandlungen werden bei Körperverletzungen die strafrechtliche und zivilrechtliche Seite meistens gemeinsam verhandelt. Die Begriffe Delikt, Fahrlässigkeit, Körperverletzung, usw. sind zwischen dem Zivilrecht und Strafrecht weitgehend koordiniert. Diese Vorgangsweise dient der Effizienz. Ansonsten müssten zwei getrennte Prozesse geführt werden. Die Kosten und der Aufwand dafür wären nicht sinnvoll.