Eine Voraussetzung für die Haftung nach dem Schadenersatzrecht ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Man spricht dabei auch vom Schutzzweck der Norm. Ein Verhalten, das einen Schaden verursacht hat, führt nur dann zur Haftung, wenn sie rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit heißt der Verstoß gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensregel. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang knüpft an die Rechtswidrigkeit an, ist aber ein eigenes Element der schadenersatzrechtlichen Prüfung. Die Ersatzpflicht ist demnach nur dann gegeben, wenn die übertretene Norm den eingetretenen Schaden auch verhindern wollte. Sinn hinter dieser Voraussetzung ist, die Ansprüche sinnvoll zu begrenzen. Eine uferlose Ausweitung der Schadenersatzansprüche würde dem Zweck des Ausgleichgedankens widersprechen. Es gibt einen sachlichen und einen persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Sachlich bedeutet, welche Art von Schäden umfasst sind. Persönlich heißt, welche Personen vom Schutzbereich einer Norm erfasst sind.
Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverkehr können als Beispiel für den sachlichen Schutzbereich herangezogen werden. Eine Begrenzung der Geschwindigkeit im Ortsgebiet mit 50 Kilometer pro Stunde hat den Sinn, Schäden zu vermeiden. Fährt jemand mit 70 Kilometer pro Stunde im Ortsgebiet und überfährt einen Fußgänger, wird das Risiko, das die Norm verhindern wollte, realisiert. Ein Sonderproblem beim sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang ist das rechtmäßige Alternativverhalten. Damit sind jene Schäden gemeint, die so oder so eingetreten werden. Das heißt, auch wenn der Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte. Ein Beispiel dafür wäre ein Fußgänger, der plötzlich die Fahrbahn überquert. Der Lenker des Fahrzeuges hätte ihn auch, wenn er die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hätte, überfahren. Praktisch gesehen gibt es aber nur sehr wenige Fälle, in denen der sachliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht gegeben ist. Die Gerichte legen die Schutzzwecke der Normen sehr weit aus. Beim persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang ist vor allem die Drittschadensproblematik zu beachten. Zu ermitteln ist, welche Personen vom Schutzbereich der übertretenen Norm erfasst sind.
Verdeutlichen kann man dies am Beispiel der Sachwalterschaft. Ein Sachwalter wird von einem Gericht für eine Person bestellt, die selbst nicht handlungsfähig ist. Es kann aus irgendeinem Grund vorkommen, dass eine Person bestellt wird, die nicht als Sachwalter geeignet ist. Dadurch können Dritten Schäden entstehen. Wenn zum Beispiel der Sachwalter für die vertretene Person ein Bankgeschäft abschließt, kann daraus der Bank ein Nachteil erwachsen. Die Bank hat aber keinen Anspruch auf einen Schadenersatz nach der Amtshaftung gegen das Gericht, das den Sachwalter bestellt hat. Auch dann nicht, wenn das Gericht tatsächlich Vorschriften nicht beachtet hat. Der Grund dafür liegt im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Vorschriften bezüglich der Bestellung eines Sachwalters sollen zum Schutz der besachwalteten Person dienen. Dritte werden dadurch aber nicht geschützt.