Das Problem bei Umweltschäden ist, dass es keine Bestimmung gibt, die ausdrücklich nur auf den Umweltschutz abzielt. Die Umweltrechtlichen Vorschriften sind auf mehrere Gesetze verteilt. Bestimmungen finden sich im Gewerberecht, Forstrecht, Baurecht, Wasserrecht, usw. Für besondere Vorgänge, wie die Nutzung von Radioaktiven Stoffen gibt es spezielle Vorschriften. Im Schadenersatzrecht ist es ein Grundsatz, den Schaden konkret zu benennen.
Eine Umweltverschmutzung für sich ist grundsätzlich zu allgemein, um als Schaden für jemanden qualifiziert zu werden. Es muss eine konkrete Schädigung einer Person oder Einrichtung vorliegen. Zu beachten ist auch, dass das Umweltrecht vorwiegend öffentliches Recht ist. Das heißt, es sind vorwiegend die staatlichen Behörden zur Überwachung von gefährlichen Anlagen zuständig. Betriebsanlagen, die eine potentielle Umweltgefährdung darstellen, dürfen nur mit einer Genehmigung errichtet werden. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Kriterien erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Anlage nicht vor, darf diese nicht errichtet werden. Die Behörden haben auch durch laufende Kontrollen den Zustand von Anlagen zu prüfen. Eine Betriebsanlage ist einzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Für viele Anlagen ist eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Auch die wasserrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Verursacht eine Betriebsanlage einen Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung. In Betracht kommen der Betreiber der Anlage und eventuell der Staat, weil er durch die Behörden eine gefährliche Anlage genehmigt hat. Bezüglich der Haftung der öffentlichen Verwaltung sind die Erfolgschancen in einem Prozess eher gering. Die Gerichte neigen dazu die Haftung zu verneinen, wenn die Erteilung von Genehmigungen nicht völlig gesetzlos ergangen ist.
Anspruchsberechtigt sind vor allem die Nachbarn. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Schadenersatzanspruch steht ihnen auch bei einer behördlich genehmigten Anlage zu. Die Beeinträchtigung muss über den Umfang der Genehmigung hinausgehen. Anspruchsberechtigt sind auch die Personen, die für den Betreiber der Anlage arbeiten. Darüber hinaus haben auch andere Personen, die in sonstiger Weise durch die Betriebsanlage geschädigt werden einen Anspruch auf Schadenersatz. In Betracht kommen etwa die Kunden oder sonstige Personen. Die Beweisführung in solchen Prozessen ist meist sehr aufwendig. Es muss nämlich bewiesen werden, dass die Schädigung in einem Zusammenhang mit der Betriebsanlage steht. Praktisch gesehen ist das nicht immer ganz einfach. Bei Gesundheitsschädigungen ist die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen von großer Bedeutung.
Problematisch in Zusammenhang mit Umweltschäden sind die so genannten Drittschäden. Gemeint sind damit Personen, die nicht unmittelbar durch den Schaden Verluste erleiden, aber davon betroffen sind. Beispiele dafür wären zum Beispiel ein Fischer, der aufgrund der Verunreinigung eines Gewässers nicht fischen kann und dadurch finanzielle Nachteile hat, wenn er die Fischerei kommerziell betreibt; Ebenso ein Schifffahrtsunternehmen, das aufgrund einer Verunreinigung eines Flusses seine Flotte nicht betreiben kann. Diese eben genannten Schäden sind in der Regel nicht zu ersetzen. Die Haftung des Schädigers würde sonst zu weit gehen.