Ausschluss der Rechtswidrigkeit durch Rechtfertigungsgründe




Die Rechtswidrigkeit ist eine Voraussetzung für die Haftung nach dem Schadenersatzrecht. Ein rechtswidriges Verhalten kann durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigungsgründe sind mit dem Strafrecht koordiniert.

In Betracht kommen die Notwehr, rechtfertigender Notstand, Einwilligung und das Recht zur Selbsthilfe. Notwehr ist die Abwehr eines Angriffs. Der Angriff muss entweder im selben Augenblick, wie die Notwehrhandlung geschehen. Es reicht aber auch aus, dass der Angriff unmittelbar bevorsteht, also droht. Ein Angriff kann nur menschliches Verhalten sein. Nicht in Betracht kommt das Verhalten eines Tieres. Zwischen Angriff und Abwehrhandlung muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nicht zulässig ist, wenn man den Angreifer am nächsten Tag auf der Straße trifft und ihn niederschlägt. Ein solches Verhalten kann nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein. Beim Notstand geht es um die Abwehr einer Gefahr. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem drohenden Risiko und dem Eingriff in fremde Rechtsgüter zu vollziehen. Das gerettete Gut muss höherwertig sein, als jenes, das geopfert wird. Schneidet die Feuerwehr eine hilflose Person aus einem Kraftfahrzeug, kann sie nicht wegen Sachbeschädigung belangt werden. Das Retten der Gesundheit bzw. des Lebens der hilflosen Person ist höherwertig, als der materielle Schaden am Fahrzeug. Die Abwehr eines Angriffes eines Tieres ist eine Notstandshandlung. Das ist deshalb der Fall, weil Notwehr eine menschliche Handlung voraussetzt. Schwierig sind jene Fälle rechtlich zu behandeln, in denen die Notwehr- oder Notstandshandlung über das Ziel hinausschießt.

Das heißt, dass der Einsatz der Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff oder zur Gefahr steht. Wenn zum Beispiel ein Kaufhausdieb eine Tafel Schokolade stiehlt, wäre es übertrieben ihn niederzuschießen. Die Handlung zur Abwehr des Angriffs steht in keinem Verhältnis zur Rechtsverletzung. Die Wahl der Mittel muss daher angemessen sein. Viele Fälle bezüglich Notwehr und Notstand, werden nicht dadurch entschieden, dass jemand völlig von der Haftung befreit wird. Da sich die Dinge meistens in einem Graubereich abspielen, kommt es eher zu einer Reduktion der Haftung. Die Gerichte müssen die Umstände abwägen. Das kann je nach Einzelfall verschieden sein. Liegt eine Einwilligung des Geschädigten vor, führt das in der Regel zu einem Haftungsausschluss. Dies hat aber auch seine Grenzen. Zu beachten ist etwa, dass man nicht in seine Tötung einwilligen kann. Das Strafrecht stellt dies unter Strafe. In der Folge ist kann so eine Fallsituation auch für die zivilrechtliche Haftungsfrage relevant sein.

In bestimmten Fällen erlaubt die Rechtsordnung die Selbsthilfe. Es ist also unter Einschränkungen erlaubt, sein Recht selbst durchzusetzen. Dabei ist aber zu beachten, dass man im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleibt. Körperliche Gewalt ist den Bürgern untereinander untersagt und kann durch Selbsthilfe in der Regel nicht gerechtfertigt werden. Beispiele für das Selbsthilferecht sind vor allem die Zurückbehaltungsrechte. Der Vermieter kann zum Beispiel Sachen des Mieters in der Wohnung behalten, um seine Forderungen abzusichern. Ein typischer Fall für das Selbsthilferecht ist auch das Abschleppen von Fahrzeugen, die eine Einfahrt versperren.

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