Schadenersatz für Schäden bei der Freiwilligenarbeit




Bestimmte Tätigkeiten werden meist auch von Personen ausgeübt, die dafür keine Bezahlung erhalten. Gemeint sind damit Tätigkeiten ehrenamtlicher Art, die für Vereine ausgeübt werden. Typische Beispiele dafür sind die Freiwillige Feuerwehr oder der Rettungsdienst. Da es vor allem in ländlichen Gegenden schwierig ist für gewisse Dienste die finanziellen Mittel aufzubringen, hat es sich eingebürgert die Arbeiten von freiwilligen Helfern durchführen zu lassen. Zunächst ist zu beachten, dass das Gesetz grundsätzlich nicht unterscheidet, ob eine Tätigkeit gegen Entgelt oder ohne Bezahlung ausgeübt wird. Wer einen Dienst übernimmt, übernimmt somit auch die damit verbundenen Gefahren. Ein wichtiges Prinzip des Gesetzes in diesem Zusammenhang ist die so genannte Ingerenz. Das bedeutet, wenn jemand freiwillig eine Gefahr übernimmt, ist er dafür verantwortlich.

Eine Babysitterin zum Beispiel übernimmt von den Eltern die Pflicht auf ein Kind aufzupassen. Ob sie das gegen Bezahlung macht oder nicht ist für die Haftung letztlich nur von untergeordneter Bedeutung. Die Verantwortung für das Kind wird freiwillig übernommen. Daher werden die damit verbundenen Gefahren auch übernommen. Einsätze der Feuerwehr oder auch der Rettung sind oftmals gefährlich. Wer aber freiwillig die Hilfe übernimmt, ist für die Schäden die er verursacht verantwortlich. Verantwortung besteht aber nur für Schädigungen, die vom Helfer verursacht werden. Für Schäden, die schon vorgelegen sind, oder für die der Freiwilligenhelfer nichts kann, besteht natürlich keine Haftung. Als Beispiele wäre etwa zu nennen, dass keine Haftung besteht, wenn ein Patient verblutet, obwohl er ordnungsgemäß behandelt wurde; wenn ein Gebäude trotz Löschversuche durch einen Brand zerstört wird. Eine Haftung kann aber wiederum bestehen, wenn ein Sanitäter den Patienten von der Trage fallen lässt; Wenn der Rettungswagenlenker einen Unfall verursacht.

Voraussetzung für die Haftung ist das Vorliegen eines Schadens. Das kann sowohl eine Sachbeschädigung, als auch eine Körperverletzung sein. Bei einem Einsatz der Feuerwehr wird vermutlich etwas häufiger ein Sachschaden entstehen. Etwa durch die Beschädigung eines Fahrzeuges während der Bergung. Beim Rettungsdienst wird eher häufiger eine Körperverletzung vorliegen. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Patient von der Trage fällt. Eine weitere Voraussetzung für die Haftung ist der Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden. Bei Fahrzeugen, die geborgen werden, besteht meistens schon ein Schaden.

Patienten von Rettungsdiensten haben oft vor der Behandlung schon Verletzungen. In Schadenersatzprozessen bezüglich Freiwilligenarbeit wird dies vermutlich oft die entscheidende Frage sein. Einen Sanitäter treffen verschiedene Pflichten. Es muss eine Ausbildung absolviert werden. Den Rettungsdienst dürfen nur bestimmte Organisationen durchführen. Die Sanitäter haben aber nicht so weitgehende Befugnisse, wie etwa Ärzte. Das heißt, das Risiko ihrer Tätigkeit ist mehr oder weniger begrenzt. Oft arbeiten Sanitäter auch unter der Aufsicht von Ärzten. Bezüglich des Transportes können einige Gefahren bestehen, wie etwa das Fallenlassen der Trage oder ein Unfall mit dem Rettungswagen. Schwierig ist aber die Ermittlung, welche Schäden vorher schon bestanden haben und welche durch die Sanitäter verursacht worden sind.

Bei der Tätigkeit der Feuerwehr kommen vorwiegend Sachschäden in Betracht. Wenn etwa im Zuge von Löscharbeiten andere Sachen beschädigt werden, oder die Bergung eines Fahrzeuges einen Schaden verursacht. Bei all diesen Fällen ist zu beachten, dass das Personal nur im Wege der Amtshaftung verantwortlich ist. Das heißt, Beklagter ist die Organisation, die die Hilfseinsätze durchführt. Die ausführenden Personen haften gegenüber den Verbänden nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen.

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