Das Veranstaltungsrecht ist kompliziert, weil die entsprechenden Gesetze von den Ländern erlassen werden. Das heißt, es gibt neun verschiedene Veranstaltungsgesetze. Wie bei den meisten Landesbestimmungen gibt es aber gewisse Gemeinsamkeiten. Es gibt Veranstaltungen verschiedener Art. Das Gesetz bezeichnet alle Darbietungen von öffentlichen Aufführungen und Belustigungen als Veranstaltungen. Der Veranstalter ist die Person, die die Veranstaltung durchführt. Das können einzelne natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen, wie Vereine. Die Vorschriften zur Durchführung von Veranstaltungen sind sehr streng. Manch unerfreuliche Ereignisse in der Vergangenheit haben dazu geführt, dass die Behörden sehr vorsichtig sind. Es sollen alle Vorkehrungen getroffen werden, um Verletzungen der Veranstaltungsbesucher zu vermeiden. Der Veranstalter braucht zunächst eine Genehmigung der Behörde.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Größe des benötigten Areals bzw. nach der Anzahl der erwarteten Besucher. Grundsätzlich sind die Gemeinden zuständig. Ab einer Anzahl von mehr als 2.000 Besuchern sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig. In Städten mit eigenem Statut die Bürgermeister. Bei sogenannten Tourneen ist die Landesregierung zuständig. Das heißt also bei einem Fahrradrennen durch Oberösterreich ist ein Antrag an die oberösterreichische Landesregierung zu stellen. Bei einem Dorffest mit 500 Besuchern ist die Gemeinde zuständig.
Die Veranstaltungen sind strikt nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Werden Hilfsmittel verwendet, so haben sie dem Stand der Technik zu entsprechen. Ein Absperrzaun ist so zu errichten, dass er nicht umfällt. Eine Bühne darf nicht einstürzen. Ein Festzelt ist entsprechend zu befestigen. Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch die Veranstaltung entstehen. Bei der Haftung ist aber immer einzurechnen, dass auch die Besucher selbst Verantwortung tragen. Es kann also nicht sein, wenn ein Besucher einen anderen am Körper absichtlich verletzt, dass der Veranstalter dafür haftet. Wenn jedoch etwa ein Zelt einstürzt und die Veranstaltungsbesucher sich dabei verletzen, treten die Schadenersatzpflichten ein. Der Veranstalter haftet auch, wenn nicht genügend Fluchtwege vorhanden sind und jemand dabei zu Schaden kommt.
Große Ansammlungen gelten allgemein als nicht ungefährlich. Man denke daran, wenn eine Panik ausbricht. Aus diesem Grund regeln die Gesetze solche Zusammenkünfte von Menschen. Es soll durch die behördliche Genehmigung schon im Vorfeld etwaigen Schäden vorgebeugt werden.