Regelungen für Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge




Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich ohne Verbindung zur Erde fortbewegen. Nicht von Bedeutung ist die Bauart des Luftfahrzeuges. Ebenso wenig die Art des Antriebes. Als Luftfahrzeuge gelten Flugzeuge, Heißluftballons, Zeppeline, Segelflugzeuge, Paragleiter, usw. Die zivile ist von der militärischen Luftfahrt zu unterscheiden. Der Halter bzw. Betreiber des Luftfahrzeuges ist für Schäden verantwortlich, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Personen- und Sachschäden. Eine Differenzierung erfolgt auch zwischen Personen und Sachen, die im Luftfahrzeug befördert werden und Personen und Sachen, die auf andere Weise beschädigt werden. Bezüglich der Passagiere besteht ein Beförderungsvertrag. Der Halter des Luftfahrzeuges haftet gemäß dem Vertrag. Bezüglich Personen und Sachen, die nicht befördert werden besteht kein Vertrag. Eine Haftung besteht aber trotzdem, soweit ein Schaden vorliegt. Keine Verantwortung trägt der Halter, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohne Einwilligung benutzt hat. Für den Umfang der Haftung werden die Luftfahrzeuge in verschiedene Klassen eingeteilt.

Der Richtwert ist das maximal zulässige Gewicht in dem Zeitpunkt, in dem das Luftfahrzeug abhebt. Dieser Wert wird auch Maximum Take Off Mass genannt. Der Betrag der Haftungshöchstgrenzen wird in den Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) ausgedrückt. Der Grund dafür ist, dass die Regelungen aufgrund von internationalen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Benennung in der jeweiligen Landeswährung wäre in der internationalen Zusammenarbeit viel zu umständlich. Die Gewichtsklassen der Luftfahrzeuge beginnen bei 500 kg oder weniger. Der höchste Wert ist 500.000 kg oder mehr. Kleine Fluggeräte, wie Fallschirme oder Paragleiter, mit weniger als 20 kg, haften bis zu einer Grenze von 500.000 SZR. Der Halter oder Betreiber des Luftfahrzeuges haftet auch für Schäden an Personen, die befördert wurden. Dabei ist die Haftung bis 100.000 SZR je Fluggast von einem Verschulden unabhängig. Hat der Halter schuldhaft seine Pflicht verletzt und dadurch die Schäden verursacht, haftet er auch über den vorhin genannten Betrag hinaus. Der Halter haftet auch, wenn die Personen, die für ihn arbeiten, ein Verschulden trifft. Bei Sachschäden geht die Haftung nicht so weit. Beförderte Sachen müssen nur insoweit ersetzt werden, als den Halter ein Verschulden trifft.

Keine Ersatzpflicht besteht, wenn der Schaden aufgrund eines Umstandes entstanden ist, der nicht in der Sphäre des Halters liegt. Keine Haftung besteht im Falle eines Krieges oder Aufruhrs, oder aufgrund von behördlichen Maßnahmen. Beweist der Halter, dass eine Sache aufgrund einer mangelhaften Verpackung beschädigt wurde und ihn kein Verschulden trifft, tritt eine Haftung auch nicht ein. Trifft den Geschädigten selbst auch eine Schuld am entstandenen Schaden, so hat er den Teil für den er selbst verantwortlich ist auch selbst zu tragen. Bezüglich des Gerichtsstandes besteht im Luftverkehrsrecht eine besondere Bestimmung. Schadenersatzansprüche können vor den Gerichten geltend gemacht werden, in deren Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Die Halter von Luftfahrzeugen sind verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, die mögliche Schäden abdeckt.

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