Das Gesetz enthält besondere Schadenersatzansprüche, wenn eine Schädigung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung einer öffentlich bediensteten Person eintritt. Typische Beispiele dafür sind Schäden bei Polizeieinsätzen. Die Organe des öffentlichen Dienstes haften, wenn sie sich rechtswidrig verhalten. Die Befugnisse der Verwaltung sind in den Verwaltungsgesetzen genau geregelt. Überschreiten sie ihre Kompetenzen, müssen sie im Schadensfall dafür haften. Die Haftung besteht sowohl für Sachbeschädigungen, als auch für Körperverletzungen. Das rechtswidrige Verhalten des öffentlichen Organs muss ursächlich für den Eintritt des Schadens sein. Für die Haftung ist ein Verschulden erforderlich. Das heißt, es muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Die Unterscheidung der Haftungsumfänge bezüglich grober und leichter Fahrlässigkeit ist genauso, wie in anderen Schadenersatzfällen auch. Im Grunde ist die eigentliche Schadloshaltung zu leisten.
Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist darüber auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Im Falle einer Tötung haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz. Das heißt, es sind die Kosten einer versuchten Heilung, die Begräbniskosten, usw. zu tragen. Den hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Personen, ist der Unterhalt zu ersetzen. Eine Ausnahme gegenüber der gewöhnlichen Schadenersatzpflicht besteht bezüglich der Naturalrestitution. In Amtshaftungsfällen besteht der Ersatzanspruch nur in Geld.
Zu beachten ist, dass gegenüber der geschädigten Person nicht das handelnde Organ selbst haftet. Zur Haftung ist der Rechtsträger verpflichtet, für den das Organ tätig ist. Für eine Klage nach der Amtshaftung ist daher zunächst zu ermitteln für welche Behörde die Person tätig ist. Dazu ist der Rechtsträger, der hinter der Behörde steht, herauszufinden. Beispiel: Ein Polizist schießt ohne Grund auf die Reifen eines Fahrzeuges. Die Person gehört der Bundespolizei an. Diese Behörde ist dem Bund zugeordnet. Der Rechtsträger hinter der Behörde ist also der Bund. Im Falle einer Klage müsste der geschädigte Autobesitzer den Bund belangen. Nicht von Bedeutung ist die Art des Dienstverhältnisses zwischen dem Organ und dem Rechtsträger.
Es ist daher unbeachtlich, ob die Person Beamter oder Vertragsbediensteter ist. Auch wenn ein freies Dienstverhältnis besteht oder das Organ nur vorübergehend für die Behörde tätig ist, kann dies eine Haftung begründen. Der Rechtsträger kann sich im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung an das betreffende Organ wenden. Die Person, die für die Öffentlichkeit tätig ist, kann aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz belangt werden. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor kommt eine Haftung des Organs gegenüber dem Rechtsträger nicht in Betracht. In der öffentlichen Verwaltung besteht eine Weisungspflicht. Das heißt, ein übergeordnetes Organ kann einem untergeordneten Organ Befehle erteilen. Das untergeordnete Organ ist grundsätzlich verpflichtet den Anweisungen nachzukommen. Handelt eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgrund einer Weisung, kann sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden. Das Risiko einer Schädigung trifft in diesem Fall den Vorgesetzten.