Ablöse bei Mietverhältnissen




Die Ablöse stellt eine einmalige Zahlung dar, die im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluss an den Vermieter oder an den Vormieter geleistet wird. Bei Genossenschaftswohnungen wird eine Ablöse nie an den Vermieter geleistet, aber es kommt häufig vor, dass solch eine Ablöse an den Vormieter geleistet wird. Solche Ablösezahlungen sind jedoch oft unzulässig bzw. überhöht. Grundsätzlich hat eine Gemeinnützige Bauvereinigung kein Anspruch auf Investitionsablöse gegenüber einem Mieter. Für eigene Investitionen erhält der Vermieter, also die Gemeinnützige Bauvereinigung, keine Ablöse, sondern eher eine höhere Miete. Wenn ein Mieter aus der Genossenschaftswohnung auszieht, steht ihm nicht für alle von ihm in der Wohnung getätigten Investitionen, wie z.B. Einbauküche, ein Ersatzanspruch zu. Aus diesem Grund ermöglichen viele Gemeinnützige Bauvereinigungen ausziehende Miete mit dem neuen Mieter Kontakt aufzunehmen, um mit diesem über eine Ablöse zu verhandeln. Dabei kann der Vormieter mit dem neuen Mieter klären, ob dieser bereit ist an ihn einen Ersatz für die vorhandenen Einrichtungen und Investitionen zu leisten.

Der neue Mieter ist jedoch nicht zur Ablösezahlung an den Vormieter verpflichtet. Wenn der neue Mieter keine Ablöse an den Vormieter leisten möchte, ist der Vormieter berechtigt, alle Investitionen, die nicht fix und dauerhaft mit der Wohnung verbunden sind, abzumontieren und zu entfernen. Ablösen sind auf jeden Fall dann unzulässig, wenn für den gesamten Betrag überhaupt keine Gegenleistung geboten wird oder für einen Teil des Betrages keine gleichwertige Gegenleistung geboten wird. Keine Gegenleistung wird dann geboten, wenn z.B. die Ablösezahlung nur erfolgt, um eine leere Wohnung zu bekommen. Solche verbotene Ablösen können durch Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Bezirksgerichten zurückgefordert werden. Der Anspruch zur Rückforderung muss jedoch innerhalb von zehn Jahren ab Zahlung geltend gemacht werden.

In der Regel hat sich der Rückforderungsanspruch gegen den zu richten, dem das Geld übergeben wurde. Der Mieter darf die Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen verändern und verbessern. Dabei ist die Gemeinnützige Bauvereinigung nicht zu verständigen, wenn es sich um unwesentliche Veränderungen handelt, wie z.B. Ausmalen oder Tapezieren. Handelt es sich jedoch um wesentliche Wohnungsveränderungen, wie z.B. Neuinstallation oder Umgestaltung von Wasserleitungen oder Gasleitungen, ist der Mieter verpflichtet die Gemeinnützige Bauvereinigung zu verständigen. Wenn er die Verständigung unterlässt, könnte der Vermieter den Mieter auf Besitzstörung oder Unterlassung klagen.

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