Besonderheiten bei Genossenschaftswohnungen




Fälschlicherweise werden alle Gemeinnützigen Bauvereinigungen und auch alle Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet und vermietet werden als Genossenschaftswohnungen bezeichnet. Unter Genossenschaftswohnung ist richtigerweise nur eine Wohnung zu verstehen, die von einer Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im eigenen Namen errichtet wurde und in ihrem Eigentum steht. Somit dürfte eine Wohnung, die von einer Gemeinnützigen Wonbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einer Gemeinnützigen Wohnbau-Aktiengesellschaft errichtet und vermietet wurde nicht als Genossenschaftswohnung bezeichnet werden, weil der Vermieter keine echte Genossenschaft ist. Auch das Prinzip der Kostendeckung ist zu beachten, denn dieses Prinzip besagt, dass der vom Mieter am Beginn des Mietverhältnisses zu leistende Finanzierungsbeitrag und das monatlicher Entgelt nicht höher und auch nicht niedriger sein dürfen, als sich aus den Herstellungskosten und ihrer Finanzierung, den laufenden Hausbewirtschaftungskosten, dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie den Beiträgen zur Rücklage ergibt.

Unter leistenden Finanzierungsbeitrag sind Baukostenbeitrag und Grundkostenbeitrag zusammenzufassen. Zu den Herstellungskosten gehören Grundkosten, Baukosten und Nebenkosten. Auch die Heizkostenabrechnung ist ein wichtiger Bestandteil, der immer Berücksichtigung finden sollte. Bei der Heizkostenabrechnung wird die Verteilung der Heizkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen, wie z.B. Zentralheizung oder Fernwärme, geregelt. Unter Miete versteht man die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Somit hat ein Mieter das Recht eine Sache gegen Mietzinsbezahlung zu gebrauchen. Untermiete wiederum ist ein Mietvertrag, der nicht mit dem Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer oder dem Bauberechtigten abgeschlossen wurde. Solch ein Mietvertrag wird als Untermietvertrag bezeichnet. Der üblichste Fall der Untermiete ist die Weitervermietung einer Wohnung oder Teile davon, wie z.B. ein Zimmer, die ein Hauptmieter gemietet hat an einer anderen Person. Zu beachten ist, dass ein Mietverhältnis mit einer Gemeinnützigen Bauvereinigung ein Hauptmietverhältnis darstellt. Hauptmiete ist immer dann gegeben, wenn ein Mietgegenstand, wie z.B. eine Wohnung, ein Haus, ein Geschäft oder ein Büro, vom Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer bzw. Grundstückseigentümer des betreffenden Mietgegenstandes vermietet wird.

Am Grundbuchauszug der betreffenden Liegenschaft kann ersehen werden, wer Eigentümer einer Liegenschaft ist oder ob eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das bei den Bezirksgerichten geführt wird. Darin werden Liegenschaften und die an den Liegenschaften bestehenden dinglichen Rechte eingetragen. Somit kann jeder in den Grundbuchabteilungen der Bezirksgerichte unentgeltlich Auskunft über die Grundbuchseintragung erhalten bzw. gegen eine Gebühr einen schriftlichen Grundbuchauszug verlangen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vermieterwechsel grundsätzlich keinen Einfluss auf ein bestehendes Hauptmietverhältnis hat. Daher ist der neue Liegenschaftseigentümer bzw. Hauseigentümer an den bestehenden Mietvertragsinhalt samt darin enthaltenen rechtmäßigen Nebenabreden gebunden, wenn die Liegenschaft verkauft wird. Es stellt sich jedoch die Frage, wer überhaupt eine Wohnung einer Gemeinnützigen Bauvereinigung mieten kann. Eine Gemeinnützige Bauvereinigung kann ihre Wohnungen an jeden vermieten, der daran interessiert ist. Jedoch müssen die Gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Wohnungsvergabe den Wohnungsbedarf, die Haushaltsgröße und die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden berücksichtigen.

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