Ist der Vermieter der Eigentümer der Wohnung, so kann ein Hauptmietvertrag abgeschlossen werden. Ob jemand Eigentümer einer Wohnung ist, kann in der Abteilung Grundbuch am Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, nachgesehen werden. Dieser Umstand ist deshalb so wichtig, weil der Eigentümer keinen Untermietvertrag abschließen darf, der mieterfeindliche Regelungen im Gegensatz zum Hauptmietvertrag enthalten könnte. Dies sind Kündigungsmöglichkeiten und Mietzinsbeschränkungen zu Lasten des Mieters. Wenn der Eigentümer der Wohnung diese während des laufenden Mietvertrages verkauft, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf das Mietverhältnis. Der neue Eigentümer ist an den bestehenden Mietvertrag mit allen Vereinbarungen gebunden.
Problematisch werden also beispielsweise nur Veräußerungen, bei denen der neue Eigentümer nichts von einem etwaig bestehenden Mietvertrag weiß. Jeder Hauptmieter kann einzelne Zimmer in seiner Mietwohnung an einen Untermieter weitervermieten, sofern im Mietvertrag selbst nichts anderes geregelt wird. Es ist jedoch nicht erlaubt, die ganze Wohnung weiterzuvermieten oder ein Teil davon zu einem zu hohen, unverhältnismäßigen Mietzins. Wenn dies doch der Fall ist, kann der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter aufkündigen und der Untermietvertrag wird gegenstandslos. Normalerweise wird jeder Vermieter ein Untermietverbot in dem Mietvertrag aufnehmen. Dennoch kann der Hauptmieter Zimmer in seiner Mietwohnung weitervermieten.
Es darf nur nicht gegen die oben genannten Gründe verstoßen werden und es dürfen nicht an mehr Personen vermietet werden, als Zimmer in der Mietwohnung sind. Weiters darf der Mieter keinen Untermietvertrag abschließen, wenn der Verdacht besteht das der Untermieter gegen den Hausfrieden verstoßen wird. Das kann aber naturgemäß im Vornhinein nur sehr schwer beurteilt werden. Vor allem in Wohngemeinschaften und Studentenwohnung kommen diese Regelungen oft zur Anwendung.