Der das österreichische Mietrecht behherschende Grundsatz Kauf bricht Miete verliert in neuester Zeit viel mehr an Bedeutung und zwar bei der Übertragung von gemieteten beweglichen Sachen. Der neue Eigentümer tritt an die Stelle des alten Eigentümers ein. Eine Abänderung des Bestandvertrages ist nur nach vorheriger Kündigung durch den alten Vermieter gegen den Mieter zulässig, als er nur nach Kündigung, allerdings bloß bei Einhaltung der gesetzlichen, aber nicht der vertragsmäßigen, Kündigungsfrist das Bestandverhältnis auflösen kann. Der Mieter ist aber berechtigt, von dem Vermieter eine vollkommene Entschädigung für den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu fordern. Um in das Bestandverhältnis aber im eigentlichen Sinn des Wortes einzutreten, ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer, Erwerber und Bestandnehmer erforderlich.
Im Mietvertrag kann eine Übertragung des Bestandrechts des Mieters an einen Dritten aufgenommen werden. Gibt es eine solche Klausel nicht, ist die Übertragung dem Vermieter gegenüber unwirksam, falls er nicht zustimmt, dem Übernehmer gegenüber jedoch wirksam. Der Mieter bleibt weiterhin Vertragspartner des Vermieters, das Gebrauchsrecht steht jedoch dem Dritten zu. Mietrechte können grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Vermieters übertragen werden. Wurde im Mietvertrag ein Weitergaberecht eingeräumt, ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter namhaft zu machen, der im Wege der Vertragsübernahme in das Bestandverhältnis eintritt. In der Regel wird aber das Auswahlrecht des Mieters insofern eingeschränkt sein, als der Vermieter den neuen Vertragspartner auswählen darf.
Von der Vertragsübernahme zu unterscheiden ist die Ausübung des sogenannten Präsentationsrechts. Dies ist dann gegeben, wenn der Mieter dem Vermieter einen anderen (Dritten) präsentiert, mit dem der Vermieter einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abschließt. Hier tritt der Nachmieter nicht in einen bestehenden Mietvertrag ein. Es muss erst ein neuer Vertrag zwischen Vermieter und Nachmieter abgeschlossen werden. Bei der Vereinbarung eines Präsentationsrechts handelt es sich aus rechtlicher Sich um einen Vorvertrag zugunsten Dritter.