Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Vermieter bzw. Eigentümer oder Hauptmieter und dem Mieter bzw. Untermieter, welche mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann. Es ist jedoch empfehlenswert den Mietvertrag schriftlich abzuschließen, da es bei mündlichen Mietverträgen bei Vorhandensein von Schwierigkeiten oft zu Beweisproblemen kommen kann. Die Miete ist die Überlassung einer Räumlichkeit gegen Entgelt. Im Mietvertrag sind die Höhe der Miete und die Dauer des Mietverhältnisses sowie Zusatzvereinbarungen, wie z.B. Haustiere, geregelt. Zu beachten ist, dass eine Befristung immer schriftlich vereinbart werden muss. Ein Hauptmietvertrag liegt vor, wenn man den Vertrag direkt mit dem Hausbesitzer abschließt. Wenn jedoch der Vertrag mit jemand abgeschlossen wird, der selbst nur einen Mietvertrag mit dem Eigentümer hat, liegt ein Untermietvertrag vor.
Wenn der Hauptmieter auszieht, können bestimmte Personen unter bestimmte Voraussetzungen in seinen bestehenden Mietvertrag eintreten. Verwandte in gerader Linie (wie etwa Kinder sowie Enkelkinder oder Eltern), Ehepartner, Wahlkinder und Geschwister können in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten, wenn sie mit dem Hauptmieter zumindest die letzten zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die Wohnung dringend benötigen. Geschwister können jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die letzten fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben im bestehenden Mietvertrag eintreten. Bei Lebensgefährten ist es so, dass sie beim Auszug bzw. Verzug des Hauptmieters nicht im bestehenden Mietvertrag eintreten können.
Hat jedoch der Angehörige gemeinsam mit dem bisherigen Mieter die Wohnung bezogen bzw. hat der Ehegatte seit Verehelichung oder Kinder seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt, brauchen diese nicht mehrere Jahre gemeinsam gelebt zu haben, um im bestehenden Mietvertrag eintreten zu können; in diesem Fall entfällt nämlich die Voraussetzung des mehrjährigen Aufenthaltes im gemeinsamen Haushalt. In solch einem Fall sind sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Nachmieter verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter mitzuteilen. Wenn Minderjährige vor Erreichung der Volljährigkeit, also vor dem 18. Lebensjahr, eine Wohnung mieten möchten, müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen und den Mietvertrag unterschreiben.