Bedingungen eines Mietvertrages




Ein Mietvertrag ist dann notwendig, wenn eine Wohnung gegen Geld auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit zur Benutzung überlassen wird. Die Mietvereinbarung kann entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form zu wählen, da diese, wenn nötig, immer als Beweis herangezogen werden kann. Werden jedoch mündliche Vereinbarungen getroffen, sollte man sich alle mündlichen Zusicherungen, wie beispielsweise Parkplatzbenutzung, Garagenbenutzung oder Gartenmitbenutzung, schriftlich bestätigen lassen. Im Mietvertrag sind bestimmte Regelungen zwischen Mieter und Vermieter zu treffen, wie beispielweise die monatliche Miethöhe, die Mietdauer sowie unter Umständen Zusatzvereinbarungen, wie etwa ob Haustiere erlaubt sind. Da sowohl der Mieter als auch der Vermieter an den Vertrag gebunden sind, darf keiner der beiden Partner ohne Grund vom Vertrag zurücktreten.

Außerdem muss zwischen Hauptmietvertrag und Untermietvertrag unterschieden werden. Bei einer Hauptmiete wird der Mietvertrag direkt mit dem Hausbesitzer abgeschlossen. Im Gegensatz dazu wird bei einer Untermiete der Mietvertrag nicht mit dem Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer abgeschlossen, sondern mit dem Hauptmieter. Zu beachten ist, dass sowohl Hauptmietverträge als auch Untermietverträge auf gewisse Zeit abgeschlossen werden können, wobei jedoch eine Mindestfrist von drei Jahren vorgesehen ist. Grundsätzlich sind Mietverträge zu vergebühren, aber es ist zu beachten, dass auch nicht vergebührte Mietverträge rechtswirksam sind. Es besteht auch für Minderjährige vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs die Möglichkeit eine Wohnung zu mieten, wobei ihre Erziehungsberechtigten diesbezüglich einverstanden sein müssen und den Mietvertrag zu unterschreiben haben.

Jeder Mieter ist berechtigt ein Mietverhältnis nach einjähriger Mietdauer unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen. Befristete Mietverhältnisse enden üblicherweise durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer, also durch Zeitablauf. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Mietverhältnis jedoch jederzeit sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter aufgekündigt werden. Sollte der Mieter die Miete nicht zahlen, obwohl er schon vom Vermieter zur Zahlung gemahnt wurde oder sollte der Mieter durch sein rücksichtsloses Verhalten andere Mieter extrem stören, stellt dies ein wichtiger Kündigungsgrund dar, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Sollte der Hauptmieter von der Wohnung ausziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen nahe Angehörige des Hauptmieters sowie der Ehepartner des Hauptmieters in seinen bestehenden Mietvertrag eintreten. Zu beachten ist, dass Kinder, Enkelkinder, Eltern, Ehepartner, Wahlkinder sowie Geschwister des Hauptmieters erst dann in das bestehende Mietverhältnis des Hauptmieters eintreten können, wenn sie zu mindestens die letzten zwei Jahre gemeinsam mit ihm gelebt haben und die betreffende Wohnung dringend benötigen. Bei Geschwistern wird jedoch verlangt, dass sie die letzten fünf Jahre zusammen gelebt haben, damit sie im bestehenden Mietvertrag überhaupt eintreten können.

Wenn die genannten Verwandten gemeinsam mit dem bisherigen Hauptmieter die Wohnung bezogen haben, können sie sofort in den bestehenden Mietvertrag des Hauptmieters eintreten ohne mehrere Jahre mit dem Hauptmieter zusammengelebt zu haben. Das soeben Gesagte gilt auch für Ehegatten, wenn sie seit der Heirat zusammenleben, sowie für Kinder, wenn sie seit ihrer Geburt in der betreffenden Wohnung gewohnt haben.

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