In letzter Zeit sind einige Genossenschaftswohnungen als Mietkaufwohnungen vermietet worden. Mietkaufwohnungen sind geförderte Mietwohnungen mit Kaufoption, weshalb bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, dass der Mieter die geförderte Mietwohnung frühestens zehn Jahre nach dem Erstbezug der Wohnung kaufen kann. Zu beachten ist auch, dass die Mietzinsen, die der Mieter während der Mietzeit bezahlt hat, beim Kaufpreis nicht angerechnet werden.
Somit ist zu beachten, dass die monatlichen Mietzinsen keine Anzahlungen auf den Kaufpreis bzw. keine Teilzahlungen für den Kaufpreis sind. Eine Gemeinnützige Bauvereinigung kann den erzielbaren Marktpreis, aber jedoch maximal den ortsüblichen Preis für frei finanzierte vergleichbare Wohnungen, verlangen, wenn sie die Wohnung an einen Mieter verkauft. Die Gemeinnützige Bauvereinigung ist auch berechtigt vom Mieter eine Kaution bis zu sechs Bruttomonatsmieten zu verlangen. Die Kaution dient dazu, um diese bei Schadenersatzforderung, z.B. wegen Beschädigungen in der Wohnung, oder bei Mietzinsrückständen vom Vermieter, also von der Gemeinnützigen Bauvereinigung, verwendet zu werden.
Wenn der Mieter auszieht, muss er die Wohnung in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie gemietet hat, wobei gewöhnliche Abnützungen nicht vom Mieter zu tragen sind. Wenn die Wohnung derart beschädigt wurde, sodass diese Beschädigungen über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, sind diese vom Mieter zu ersetzen. Für solche Beschädigungen darf der Vermieter sodann die Kaution heranziehen. Andernfalls, wenn die Wohnung ordnungsgemäß vom Mieter zurückgestellt wurde, hat der Vermieter dem Mieter beim Auszug die von ihm geleistete Kaution samt Zinsen zurückzugeben.