Voraussetzungen für die Wohnungsweitergabe




Zu unterscheiden ist jedoch zwischen Mietrechtsabtretung und Mietrechtseintritt. Eine Mietrechtsabtretung der Mietrechte an nahe Verwandte ist erlaubt. Wenn also der bisherige Mieter aus der Wohnung auszieht, kann er seine Mietrechte an nahe Angehörige, ohne Zustimmung und sogar gegen den Willen des Vermieters, abtreten. Solch eine Abtretung ist jedoch nur an Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (wie z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Adoptivkinder und Geschwister möglich. Eine Mietrechtsabtretung ist jedoch nicht an Lebensgefährten oder an andere Verwandte möglich (wie z.B. nicht adoptierte Stiefkinder, Nichte, Neffe, Onkel, Tante).

Außerdem wird vorausgesetzt, dass Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Adoptivkinder mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Auszug des bisherigen Mieters mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; bei Geschwister wird verlangt, dass sie mindestens die letzten fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Eine kürzere Frist des gemeinsamen Haushalts reicht bei Ehegatten auch, wenn sie mindestens seit der Heirat gemeinsam in der jeweiligen Wohnung leben. An andere Personen kann der Mieter seine Mietrechte nur dann weitergeben, wenn ihm vertraglich von der Gemeinnützigen Bauvereinigung ein Weitergaberecht eingeräumt wurde. Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgelöst, da seine Erben automatisch in den Mietvertrag eintreten. Hierbei liegt ein Mietrechtseintritt vor. Die Erben bzw. der Vermieter haben jedoch die Möglichkeit den Mietvertrag aufzulösen.

Sowohl bei der Mietrechtsabtretung als auch beim Mietrechtseintritt übernimmt der Eintretende alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters. Die Gemeinnützige Bauvereinigung hat sogar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit den Mietzins anzuheben. Wenn der nachfolgende Mieter der Ehegatte, Lebensgefährte, ein minderjähriges Kind bzw. Enkel des bisherigen Mieters ist, bleibt der Mietzins unverändert. Diese Personen werden als privilegierte Angehörige bezeichnet. Sollten jedoch volljährige Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder oder Geschwister in dem Mietvertrag eintreten, kann von der Gemeinnützigen Bauvereinigung anstelle des kostendeckenden Entgelts das Wiedervermietungsentgelt verlangt werden, wenn dieses Wiedervermietungsentgelt höher ist als das kostendeckende Entgelt.

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