Was ist ein Bestandvertrag?




Auch Bestandverträge stellen vertragliche Schuldverhältnisse dar. Zu den Bestandsverträgen gehören die Miete und Pacht. Unter Bestandsvertrag versteht man somit die Überlassung unverbrauchbarer Sachen oder Teile davon auf einer gewissen Zeit zum Gebrauch gegen ein bestimmtes Entgelt, wie z.B. Auto, Bücher, Wohnungen, Häuseroder Autoabstellplätze. Wie der Kaufpreis muss ebenso auch der Zins bestimmbar sein. Das Entgelt muss jedoch nicht immer in Geld bestehen; denn bei Dienstwohnungen wird z.B. für die Gebrauchsüberlassung ein Teil der Arbeitskraft geleistet. Der Unterschied zwischen Miete und Pacht besteht darin, dass bei der Miete der Gebrauch in der reinen Verwendung der Sache besteht, während die Pacht auch die Fruchtziehung beinhaltet. Das bedeutet also, dass bei der Miete eine Sache entgeltlich nur zum Gebrauch überlassen wird. Bei der Pacht wird eine Sache entgeltlich sowohl zum Gebrauch als auch zur Fruchtziehung, also auf ihren finanziellen Ertrag gerichteten Nutzung, überlassen.

Miete liegt z.B. bei der Überlassung einer Wohnung, eines Autos oder eines Fernsehers vor. Pacht hingegen ist z.B. die Überlassung eines Bauernhofes, Caféhaus, Gewerbebetrieb, Hotel oder einer Arztpraxis. Der Vermieter und der Verpächter sind verpflichtet, die Bestandsache auf eigene Kosten in einem brauchbaren Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten und sie dürfen den Bestandinhaber im ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht stören. Sollte die Bestandsache bei der Übergabe mangelhaft sein oder wird die Bestandsache während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht geeignet ist, ist der Bestandnehmer für die Dauer der Unbrauchbarkeit von der Zinszahlung befreit. Zu beachten ist, dass auf diese Zinsbefreiung bei der Miete von unbeweglichen Sachen, wie Wohnung, nicht im Voraus verzichtet werden kann. Sollten Ausbesserungen nötig werden, die der Bestandgeber zu tragen hat, hat der Bestandnehmer den Bestandgeber unverzüglich davon zu informieren und kann Schadenersatz fordern.

Wenn jedoch der Bestandnehmer auf der Bestandsache einen Aufwand getätigt hat, welcher der Bestandgeber hätte tätigen sollen bzw. wenn der durch den Bestandnehmer getätigter Aufwand für den Bestandgeber zum Nutzen war, muss der Bestandnehmer den Ersatz innerhalb von sechs Monaten nach Zurückstellung der Bestandsache gerichtlich fordern, weil sonst die Klage erloschen ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Pächter die Ausbesserungskosten des Wirtschaftsgebäudes zu tragen hat, soweit es ihm möglich ist diese Ausbesserungskosten mit den Mitteln des Pachtgutes zu finanzieren. Hingegen hat der Mieter den Mietgegenstand und Einrichtungen, die für den Mietgegenstand bestimmt sind, wie z.B. Versorgungsleitungen oder Beheizungsanlagen und Sanitäranlagen, auf eine Weise zu warten und instandzuhalten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern keine Nachteile entstehen.

Sowohl der Mieter als auch der Pächter sind berechtigt die Mietsache bzw. die Pachtsache an einer anderen Person für eine bestimmte Zeit weiterzuvermieten bzw. weiter zu verpachten, wenn es keinen Nachteil für den Eigentümer der Sache darstellt und wenn solch eine Untervermietung bzw. Unterverpachtung nicht ausdrücklich im Vertrag untersagt worden ist. In solchen Fällen besteht zwischen dem Mieter und der zweiten Person bzw. zwischen dem Pächter und dem zweiten Bestandnehmer ein Untermietverhältnis oder Unterpachtverhältnis. Hauptmieten wiederum sind Verträge, die zwischen dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft und dem Mieter oder Pächter dieser Liegenschaft abgeschlossen werden. Sollte der Hauptmieter jedoch die Bestandssache unzulässig untervermietet haben, kann der Vermieter nur vom Hauptmieter die Entfernung des Untermieters und unter Umständen sogar Schadenersatz verlangen.

Es ist wesentlich zu beachten, dass dem Vermieter kein freies Kündigungsrecht zusteht. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht nach Belieben den Mieter kündigen kann, denn solch eine Kündigung ist nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen möglich. Wichtige gesetzlich geregelte Gründe, die zur Kündigung des Mieters rechtfertigen, wären z.B. die Nichtbezahlung des Mietzinses durch den Mieter trotz erfolgter Mahnung bzw. wenn der Mieter den Mietgegenstand in extremer Weise vernachlässigt bzw. wenn der Mieter die Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, außer wenn der Mieter zu Kurzwecken oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist.

Zu berücksichtigen ist auch, dass Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden können, wenn Gründe vorliegen, welche die Kündigung rechtfertigen. Wenn das Bestandsverhältnis beendet ist, muss der Bestandnehmer die Sache in dem Zustand, in dem er sie vom Bestandgeber erhalten hat, dem Bestandgeber zurückstellen. Verschlechterungen der Sache, die aufgrund einer gewöhnlichen Abnützung entstanden sind, müssen nicht behoben werden. Wenn die Sache jedoch übermäßig abgenützt worden ist bzw. wenn eine Sachbeschädigung schuldhaft zugefügt wurde, hat der Bestandnehmer dafür Ersatz zu leisten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel