Unterschiede zwischen Miete und Pacht




Zu beachten ist, dass sowohl Miete als auch Pacht vertragliche Schuldverhältnisse darstellen und unter dem Begriff Bestandvertrag zusammengefasst werden. Bei der Miete wird eine Sache gegen Entgelt nur zum Gebrauch überlassen. Außerdem muss zwischen Hauptmiete und Untermiete unterschieden werden. Der Mietvertrag wird bei einer Hauptmiete direkt mit dem Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer abgeschlossen. Im Gegensatz zur Hauptmiete wird der Mietvertrag bei einer Untermiete mit dem Hauptmieter abgeschlossen und nicht mit dem Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. Zu beachten ist ebenso, dass sowohl ein Hauptmietverhältnis als auch ein Untermietverhältnis auf gewisse Zeit befristet werden kann, wobei eine Mindestfrist von drei Jahren vorgesehen ist.

Mieten kann man beispielsweise unter anderen Wohnungen, Häuser oder Autos. Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter die vermietete Sache in einem brauchbaren Zustand zu übergeben, wobei der Vermieter den Mieter im ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht stören darf. Wenn die vermietete Sache zum Übergabszeitpunkt einen Mangel aufweist oder wenn die vermietete Sache während der Mietdauer ohne Verschulden des Mieters derart mangelhaft wird, dass der Mieter die Sache dadurch nicht mehr ordnungsgemäß verwenden kann, muss er solange die Sache unbrauchbar ist von der Mietzahlung befreit werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Mieter gewisse Einrichtungen, die für den Mietgegenstand bestimmt sind, wie etwa Beheizungsanlagen, instandzuhalten hat, damit dem Vermieter und weitere Nachmieter keine Nachteile entstehen. Der Vermieter wiederum muss dafür sorgen, dass der ortsübliche Standard der Wohnung bzw. des Hauses erhalten bleibt und hat daher Arbeiten vorzunehmen, die zur Erhaltung des Hauses und der gemeinsam benutzten Anlagen erforderlich sind, wie etwa Personenaufzüge oder Waschküche. Der Mieter darf die von ihm gemietete Sache an andere Personen für eine bestimmte Zeit weitervermieten, wenn eine Untervermietung im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist und wenn solch eine Weitervermietung keinen Nachteil für den Sacheigentümer darstellt.

Zu beachten ist ebenso, dass der Vermieter den Mieter nur dann kündigen kann, wenn gesetzlich geregelte Gründe für die Kündigung vorliegen. Solch ein Kündigungsgrund wäre etwas die Nichtbezahlung der Miete durch den Mieter, obwohl er zuvor zur Zahlung gemahnt wurde oder wenn der Mieter durch rücksichtsloses Verhalten andere Mieter gestört haben sollte. Sobald das Mietverhältnis beendet wurde, hat der Mieter den Vermieter die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Gewöhnliche Abnutzungen der Wohnung müssen vom Mieter nicht behoben werden.

Bei der Pacht wird eine Sache gegen Entgelt sowohl zum Gebrauch überlassen als auch zur Ziehung eines finanziellen Ertrags aus der Sache (Fruchtbezug). Beim Pachtvertrag ist ganz besonders darauf zu achten, dass dem Pächter neben Räumen auch das beigestellt werden muss, was zum Betrieb des Unternehmens und zum wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens gehört, wie etwa Geschäftseinrichtung, Warenlager oder Kundenstock. Beim Pachtverhältnis ist es ebenso notwendig, dass der Pächter ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Betriebes hat. Pachten kann man beispielsweise unter anderen ein Bauernhof, ein Kaffeehaus oder eine Arztpraxis. Der Verpächter ist ebenso verpflichtet den Pächter die verpachtete Sache in einem brauchbaren Zustand zu übergeben, wobei der Verpächter den Pächter im ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht stören darf. Wenn die verpachtete Sache bei der Übergabe mangelhaft ist oder wenn die verpachtete Sache während der Pachtdauer ohne Verschulden des Pächters auf eine Weise mangelhaft wird, die den Pächter die angemessene Nutzung der Sache nicht mehr ermöglicht, führt dies dazu, dass der Pächter für die Dauer der Unbrauchbarkeit von der Zahlung der Pacht zu befreien ist.

Außerdem muss der Pächter die Lasten und Abgaben tragen, die im Zusammenhang mit der Pacht entstehen. Zu beachten ist, dass der Pächter berechtigt ist die von ihm gepachtete Sache an andere Personen weiter zu verpachten, wenn eine Unterverpachtung nicht ausdrücklich im Vertrag untersagt wurde und wenn solch eine Weiterverpachtung keinen Nachteil für den Sacheigentümer darstellt.

Die häufigsten Beendigungsgründe von Pachtverträgen sind die einvernehmliche Auflösung, der Untergang der Pachtsache, die Kündigung, der Zeitablauf bei befristete Pachtverträge, die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter oder die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter. Bei der einvernehmlichen Auflösung einigen sich Pächter und Verpächter darüber, das Pachtverhältnis nicht mehr weiter fortzusetzen. Sollte aber die verpachtete Sache zugrunde gehen, führt dies immer zum Erlöschen des Pachtverhältnisses. Es empfiehlt sich sowohl die einvernehmliche Auflösung als auch die Kündigung des Pachtverhältnisses, aus Beweisgründen, schriftlich vorzunehmen.

Der Pächter kann das Pachtverhältnis auf jeden Fall dann vorzeitig auflösen, wenn ihm die Pachtsache in einen unbrauchbaren Zustand übergeben wurde. Der Verpächter kann unter Umständen genauso das Pachtverhältnis vorzeitig auflösen, wenn etwa die Pachtsache nachteilig durch den Pächter gebraucht wurde oder wenn der Pächter trotz Mahnung den offenen Pachtzins nicht vollständig bezahlt hat.

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