Welche Einkunftsarten gibt es?




Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft. Dazu gehören unter anderem der Weinbau, Obstbau und der Gemüsebau. Das Gesetz spricht von allen Pflanzen, die mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden. Die Forstwirtschaft wird ebenso in diese Kategorie eingeordnet. Zu beachten ist, dass bei zugekauften Erzeugnissen eine Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen muss. Dies ist notwendig, weil das Einkommensteuergesetz verlangt, dass die Einnahmen immer nur einer bestimmten Kategorie zugeordnet werden. Sind die zugekauften im Verhältnis zu den eigenständig produzierten Erzeugnissen weniger als 25 Prozent, so liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Übersteigen die zugekauften Produkte die 25 Prozent-Grenze, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Des weiteren ist die Tierzucht in die Kategorie der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzuordnen. Ebenso die Tierhaltungsbetriebe. Auch im Bereich Tierzucht und Tierhaltung gibt es die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Hier ist dies jedoch etwas komplizierter. Werden die Tiere aus eigenen Erzeugnissen erhalten, so gilt der Betrieb als Land- und Forstwirtschaft. Wird die Tiernahrung überwiegend zugekauft, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und aus Bienenzucht gelten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Ebenso die Jagd, wenn diese im Zusammenhang mit einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ausgeführt wird. Nicht immer leicht ist die Unterscheidung zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb und einem normalen Gewerbebetrieb. Entscheidendes Kriterium ist die Verarbeitung bzw. Verwendung, oder der Vertrieb eigener Erzeugnisse. Ein Betrieb, der von der Art her eigentlich als Gewerbebetrieb zu qualifizieren wäre, gilt in diesem Fall als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Darunter fällt zum Beispiel eine Gastwirtschaft, die nur Eigenerzeugnisse einer Landwirtschaft verkauft. Etwa selbst erzeugten Most oder Wein. Ein Schlachtbetrieb, der zu einer Landwirtschaft gehört, würde auch darunter fallen. Es ist möglich, eine Landwirtschaft in Form einer Gesellschaft zu betreiben. In diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren. Diese Regelung gilt aber nur für Personengesellschaften. Gemeint sind damit vor allem die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Kapitalgesellschaften werden nach einer anderen Rechtsgrundlage besteuert.

Auch als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten die Erlöse aus dem Verkauf eines Land- oder Forstwirtschaftlichen Betriebes. Das gilt sowohl für die Veräußerung eines ganzen, als auch für die eines Teilbetriebes. Der Verkauf von Beteiligungen an einem Land- oder Forstwirtschaftlichen Betriebes unterliegt den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Verkaufserlös ist in der Steuererklärung anzugeben.

Einkünfte aus Selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind die Erträge aus freiberuflichen Tätigkeiten. Das sind vor allem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Schriftsteller, um eine Gruppe der freiberuflich tätigen als Beispiel zu nennen, zählen nach dem österreichischem Recht nicht zu den Gewerbetreibenden. Das liegt in der Rechtstradition und im Verständnis des Begriffes Gewerbe. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit braucht man keine gewerberechtliche Genehmigung. Sie benötigen auch keinen Befähigungsnachweis. Die Einnahmen, die sie aus ihrer Tätigkeit erzielen sind aber steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz ist nicht vom Gewerberecht abhängig. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer Tätigkeit. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind auch jene, die durch die Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater oder Dolmetscher und Journalisten erzielt werden.

Besonderheiten gibt es bezüglich den Geschäftsführern von Gesellschaften. Man kann diese Tätigkeit gewissermaßen sowohl als unselbständige, als auch als selbständige Arbeit ansehen. Bei Kapitalgesellschaften kommt es auf die Art der Beteiligung an. Ist diese wesentlich, so liegt selbständige Arbeit vor. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mehr als 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital hält. Unter dieser Beteiligungsschwelle ist die Tätigkeit als unselbständige Arbeit zu qualifizieren. Der Geschäftsführer gilt in diesem Fall als Arbeitnehmer. Beispiele für Kapitalgesellschaften sind vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.

Freiberufliche Tätigkeiten können auch in Form von Personengesellschaften ausgeübt werden. Gewinnanteile solcher Gesellschaften, die an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Gesetz ist von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, die Rede. Gemeint sind damit vor allem die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Vergütung der Geschäftsführer solcher Gesellschaften gilt als selbständige Arbeit, wenn sie ausschließlich freiberuflich tätig werden. Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, die selbständige Arbeit verrichten, gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob ein ganzer, oder nur ein Teilbetrieb verkauft wird. Veräußerungsgewinne von Anteilen von Gesellschaftern an Personengesellschaften gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Das Recht vollzieht eine strenge Trennung zwischen dem Begriff Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit. Das ist nicht nur im klassischen Gewerberecht so, sondern auch in den Steuergesetzen. Unter Gewerbe versteht man vereinfacht gesagt alles, was keine freiberufliche Tätigkeit ist und nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann. Der Verkauf von Waren ist ein typisches Gewerbe. Das Handwerk oder die Gastwirtschaft gehören ebenso dazu. Das Einkommensteuergesetz spricht von einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnabsicht. Selbständig bedeutet auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Im Gegensatz zur unselbständigen Tätigkeit ist man am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Ein Arbeitnehmer bekommt im Regelfall immer gleich viel, mit Ausnahme von Provisionen usw. Seine Arbeit ist also unselbständig.

Jemand, der selbständig tätig ist, bekommt je nach dem, ob Gewinne oder Verluste vorliegen, einmal mehr und ein anderes Mal weniger. Das Risiko trägt er selbst. Die Betätigung muss nachhaltig sein, also nicht bloß vorübergehend ausgeübt werden, um als gewerbliche Tätigkeit eingestuft zu werden. Die Nachhaltigkeit ist praktisch gesehen fast immer vorhanden. Die Finanzämter nehmen auch sehr oft bei einmaliger Ausübung die Nachhaltigkeit an. Ebenso ist die Gewinnabsicht gefordert, um eine Tätigkeit als gewerblich einstufen zu können. Ein Verein etwa, der zum Selbstkostenpreis, oder gegen eine freiwillige Spende, Getränke ausschenkt hat in der Regel keine Gewinnabsicht. Wichtig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist immer die genaue Abgrenzung zu den anderen Einkunftsarten.

Teilweise gibt es Überschneidungen mit der Land- und Forstwirtschaft. Auch mit der selbständigen Arbeit. Die Einkünfte müssen immer genau eingeordnet werden. Gewerbliche Tätigkeiten können auch von Personengesellschaften ausgeübt werden. Bezüglich der Einkommensteuer sind vor allem die Offene Gesellschaft, sowie die Kommanditgesellschaft zu erwähnen. Kapitalgesellschaften, wie etwa die Gesellschaft mit beschränker Haftung und die Aktiengesellschaft, werden nach der Körperschaftssteuer besteuert. Gewinnanteile der Personengesellschaften, wenn sie gewerbliche Einkünfte erzielen, gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Geschäfte von Personengesellschaften werden in der Regel von einem Geschäftsführer geführt. Die Vergütungen, die die Geschäftsführer für ihre Tätigkeit erhalten gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Im Unterschied zur selbständigen Arbeit trägt bei der unselbständigen Arbeit der Arbeitnehmer kein wirtschaftliches Risiko. Am Gewinn oder Verlust ist er in der Regel nicht beteiligt. Zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen vor allem die Gehälter. In manchen Arbeitsverhältnissen, ist eine Unterscheidung nicht immer ganz eindeutig. Benötigt man für eine Tätigkeit eine behördliche Genehmigung, wie z.B. Gewerbeberechtigung, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass es eine selbständige Tätigkeit ist. Typisch für unselbständige Arbeit ist fehlendes unternehmerisches Risiko. Ein Arbeitnehmer bekommt immer gleich viel Gehalt. Schwankungen von Gewinnen und Verlusten bemerkt er bezüglich seines Lohnes nicht. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die Weisungsfreiheit. Selbständig Erwerbstätige sind normalerweise an keine Weisungen gebunden. Sie treffen ihre eigenen Entscheidungen.

Zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen auch Pensionen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Pensionsanspruch durch selbständige oder unselbständige Arbeit erreicht wurde. Gefordert ist nur eine regelmäßige Pension eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Lehrbeauftragte an Universitäten gelten als unselbständige Arbeitnehmer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es darauf an, ob sie an der Gesellschaft wesentlich beteiligt sind. Liegt die Beteiligung unter 25 Prozent, so gilt die Vergütung als unselbständige Arbeit. Über der 25 Prozent-Marke gilt seine Tätigkeit als selbständig. Die Bezüge von politischen Funktionären gelten als unselbständige Arbeit. Nicht besteuert werden einige Einkünfte, wie etwa die untentgeltliche Überlassung der Arbeitskleidung, Kosten für Weiterbildung bzw. für die Ausbildung, durchlaufende Gelder, Auslagenersätze, Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld, erstattete Kosten im Rahmen einer Dienstreise.

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