Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer




Im Internet finden sich heutzutage viele umfangreiche Tipps, um Steuern zu sparen. Einige sehr wertvolle finden sich auch auf der offiziellen Homepage des Finanzministeriums sowie auch auf der Internet-Präsenz der Arbeiterkammer.

Personen, deren Ehepartner oder Partner außer Ehe kein oder nur ein geringes Einkommen erhalten, können den sogenannten Alleinverdiener-Absetzbetrag beantragen. Die ist möglich, wenn der betreffende Partner jährlich ohne Kind maximal Euro 2.200,- oder mit Kind maximal Euro 6.600,- jährlich verdient. Alleinstehende und damit einhergehend Alleinerziehende können wiederum den sogenannten Alleinerzieher-Absetzbetrag beantragen. Dies allerdings nur, wenn für mindestens ein Kind bereits mehr als sechs Monate die sogenannte Familienbeihilfe bezogen wurde. Bei Kinderlosigkeit beträgt der Alleinverdiener- sowie auch der Alleinerzieherabsetzbetrag Euro 364,-, bei einem Kind Euro 494,- und bei zwei Kindern Euro 669,-. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um Euro 220,-.

Auch Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar, so gibt es beispielsweise einen Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann sind diese bis zu einem Betrag von Euro 500,- jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Seit 2009 sind darüber hinaus bis zu Euro 2.300,- als außergewöhnliche Belastung für die Kinderbetreuung absetzbar. Voraussetzungen hierfür sind der Bezug der Familienbeihilfe länger als sechs Monate pro Jahr, dass das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat und, dass die Betreuung in einer öffentlichen oder alternativ in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sowie durch eine pädagogisch geeignete Person erfolgt. Die Betreuung der Kinder in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind ebenfalls absetzbar. Voraussetzung hierfür allerdings ist die pädagogische Eignung der betreuenden Person. Die Kosten für die Verpflegung, Reisekosten oder der finanzielle Aufwand für eine etwaige Unterkünfte sind steuerlich allerdings nicht absetzbar. Dasselbe gilt im übrigen auch für Nachhilfeunterricht von Schülern.

Der sogenannte Kinderfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn mindestens sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Betrag beläuft sich auf Euro 220,- jährlich, wenn allerdings beide Elternteile den Kinderfreibetrag beantragen, dann Euro 132,- pro Steuerpflichtigen. Für Kinder allerdings, die sich fortwährend im Ausland aufhalten, steht kein Kinderfreibetrag zu.

Wenn man rechtmäßig Unterhalt für Kinder zahlt, die nicht im selben Haushalt wohnhaft sind, kann man den sogenannten Unterhalt-Absetzbetrag beim Finanzamt einfordern. Dieser ist nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gestaffelt. So erhält man bei einem Kind Euro 29,20, für das zweite Kind gibt es Euro 43,80 und für jedes weitere Kind erhält man Euro 58,40 im Monat. Voraussetzung zum Erhalt des Unterhalt-Absetzbetrages in seiner vollen Höhe ist das regelmäßige und vollständige Einzahlen des Unterhalts im ganzen Jahr. Auf Verlangen des Finanzsamtes sind die notwendigen Beweise zur Unterhaltszahlungen vorzulegen, beispielsweise Kontoauszüge oder die Empfangsbestätigung des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise dessen rechtliche Vertretung. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Zahlungen auf Verlangen des Finanzamtes durch schriftlichen Unterlagen zu belegen sind, wie beispielsweise etwa durch Empfangsbestätigungen des anderen Elternteils oder durch Kontoauszüge.

Kosten, die durch Krankheiten entstanden sind, die seitens der Krankenversicherung nicht gedeckt wurden, können bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Geltend machbar sind sämtliche Ausgaben zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Arzt- und Krankenhaushonorare , Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen, die anfallende Rezeptgebühr, diverse Behandlungsbeiträge, sämtliche Ausgaben für Heilbehelfe, wie beispielsweise die Anschaffung einer Brille oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen et cetera. Ebenfalls geltend machbar sind die Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital, auch die Fahrtkosten der Angehörigen im Rahmen des Besuches der erkrankten Person werden mit einbezogen. Darüber hinaus geltend machbar, sind die Aufenthaltskosten im Spital untergebrachter Begleitpersonen, wenn das Kind im Krankenhaus liegt, alle Zuzahlungen zu Kur-, Rehabilitations- bzw. Krankenhausaufenthalten sowie die entstandenen Kosten einer Zahnbehandlung beim Zahnarzt, wie beispielsweise für eine Zahnprothese, Brücken, Kronen, nicht aber für die allgemeine Mundhygiene oder Sonderbehandlungen, wie das Zahnbleeching.

Wie bereits zuvor näher erläutert, kann man auch durch die Auflistung diverser Werbungskosten, steuerlich begünstigt werden. Als nur kurzes Beispiel wird hier neuerdings die Privatanschaffung eines Heimcomputers samt Zubehör genannt, der neben privatem Gebrauch auch beruflich genutzt werden kann.

Bei einer Behinderung, länger andauernden Krankheit oder gar einer angeordneten Diät empfiehlt es sich für die betreffende Person, sich an das Bundesozialamt zu wenden. Das Bundessozialamt ist dafür zuständig, den Schweregrad der jeweiligen Behinderung festzustellen. Abhängig vom ermittelten Grad der Beeinträchtigung gibt es sogenannte pauschale Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Bei einer Behinderung im Ausmaß von mindesten 25 Prozent gibt es je nach Schweregrad pauschale Freibeträge zwischen Euro 99,- und maximal Euro 726,- jährlich. Beim Bezug von Pflegegeld allerdings wird ein solcher Freibetrag nicht zugesprochen. Bei diversen Diäten erhalten die betroffenen ebenfalls pauschale Freibeträge, diese allerdings zwischen Euro 42,- und Euro 70,- monatlich, je nach Diät.

Zu einer weiteren Möglichkeit steuerlicher Begünstigung kann der Besuch eines Sprachkurses führen. Abzugsfähig hierbei sind natürlich die Kursgebühren samt dortiger unterlagen, anfällige Prüfungsgebühren, sogar die Kopier- und Fahrtkosten werden hier mit einbezogen. Voraussetzung zur Absetzung allerdings ist, dass die erlernte Sprache in irgendeinem Bezug zur Berufsausübung steht. Keine Probleme gibt es beispielsweise bei einem Informatiker oder Berufspiloten, der Englisch erlernt. Bei Teilnahme an einem Sprachkurs allgemeiner Natur, sind die anfallenden Kosten nur dann absetzbar, wenn die erlernte Sprache zumindest fallweise gebraucht wird. Beispielsweise nennenswert sind Kellner, Sekretäre, Verkäufer oder Telefonisten, die zumindest Grundkenntnisse diverser Sprachen beherrschen sollten.

Auch Ausgaben für die eigene Wohnraumsanierung sind steuerlich absetzbar. Dabei ist gleichgültig, ob man die Sanierung bei begleicht oder diese über Kredit finanziert. Voraussetzungen zur Absetzbarkeit sind allerdings auch hier gegeben. Die Sanierungsarbeiten beispielsweise müssen von befugten Unternehmern erfolgt sein, wird konträr dazu lediglich das Material eingekauft, sodass man die Wohnräume selbsttätig sanieren kann, so wird dies nicht steuerlich abgesetzt. Die Sanierung muss darüber hinaus auch durch den Mieter selbst erfolgen. Das heißt vor allem, dass die Arbeiten ausschließlich seinen Wohnraum betreffen dürfen. Ein Austausch der gesamten Hausfenster, der durch die Miete abgegolten wird, kann nicht zusätzlich abgesetzt werden. Letzte Voraussetzung ist, dass es sich bei der Sanierung um eine umfassende Maßnahme handeln muss.

Unter umfassende Sanierung wird im Allgemeinen der Einbau neuer Fenster, neuer Türen, einer Heizung oder der Austausch oder Einbau von Gas-, Elektro-, oder Wasserinstallationen verstanden. Lediglich Ausmalen oder Tapezieren der Wände führt zu keiner steuerlichen Absetzbarkeit. Auch laufende Wartungsarbeiten oder neue Möbeln sind nicht absetzbar.

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