Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht




Eingangs muss erwähnt werden, dass unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass man mit dem Welteinkommen steuerpflichtig ist. Es ist unerheblich in welchem Land die Einkünfte erzielt wurden. Beschränkte Steuerpflicht hingegen bedeutet, dass nur bestimmte Einkünfte der Steuer unterliegen. Das sind in der Regel Einkünfte mit Bezug zum Inland. Maßgeblich dafür, ob jemand beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist entweder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt.

Beim Wohnsitz kommt es auf die Verfügungsmacht über die Wohnung an. Hat jemand eine Wohnung im Inland, die er vermietet, steht diese zwar in seinem Eigentum, aber durch die Vermietung hat er jedoch die Verfügungsmacht übertragen. Er selbst kann die Wohnung nicht nutzen. Daher besteht in so einem Fall kein Wohnsitz im Inland. Der gewöhnliche Aufenthalt ist praktisch gesehen nicht kontrollierbar. Die Behörden müssten die Personen rund um die Uhr überwachen, um festzustellen, wo sie sich am häufigsten aufhalten. Im Prinzip läuft es darauf hinaus, dass die Person selbst vor der Behörde anzeigt, ob sie den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im Ausland hat. Man muss sich in der Situation überlegen, welche Art der Besteuerung für einen selbst am günstigsten ist.

Manchmal kann es von Vorteil sein, wenn man unbeschränkt steuerpflichtig ist. Es kann aber auch sein, dass die beschränkte Steuerpflicht vorteilhafter ist. Um zu verhindern, dass Einkünfte in verschiedenen Ländern mehrfach besteuert werden, gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen. Die Republik Österreich hat mit allen wichtigen Handelspartnern solche Abkommen geschlossen.

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