Die Unterscheidung zwischen Haupteinkunftsarten und Nebeneinkunftsarten




Die Nebeneinkunftsarten sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Bei dieser Betrachtungsweise bleiben die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unberücksichtigt. Die Einkünfte von Arbeitnehmern stellen eine besondere Kategorie dar. Sie gelten als Haupteinkunftsart. Besteuert werden die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aber nach dem selben Prinzip, wie die Nebeneinkunftsarten. Für die Höhe der Steuer ist nämlich der Überschuss über die Werbungskosten der Maßstab.

Die Nebeneinkunftsarten stehen zu den anderen Einkunftsarten in einem untergeordneten Verhältnis. Das bedeutet, dass wenn etwa ein Gewerbebetrieb auch Immobilien vermietet, die Erlöse aus der Vermietung nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten. Das Entgelt aus der Vermietung gilt als Gewerbebetrieb. Ein weiterer Unterschied zu den Haupteinkunftsarten ist, dass der Gewinn anders ermittelt wird. Besteuert wird nur der Überschuss über die Werbungskosten. Mit Werbungskosten sind alle Aufwendungen gemeint, um das Objekt zu erhalten. Die Kosten, die aus der Reparatur einer Immobilie entstehen sind zum Beispiel Werbungskosten. Vor allem bei der Vermietung und Verpachtung stehen die Objekte meist im Privateigentum.

Bei betrieblichen Gebäuden liegt meistens Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Dies wegen der vorher beschriebenen Nachrangigkeit der Nebeneinkunftsarten. Betriebliches Vermögen sind alle Sachen, die zu einem Betrieb gehören. Das Privatvermögen soll nach der Absicht des Einkommensteuergesetzes anders besteuert werden, als das Betriebsvermögen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind das erzielte Miet- bzw. Pachtentgelt. Man kann nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Rechte vermieten. Die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht ist bezüglich des Steuerrechts nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei der Pacht wird ein Objekt überlassen, um damit im wirtschaftlichen Verkehr aufzutreten. Der Pachtnehmer will das Objekt bearbeiten und in der Regel damit wirtschaften. Die Miete dient dazu eine Sache zu benützen. In der Regel will man dabei keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, sondern das vermietete Objekt einfach nutzen. Mit dem Mietauto möchte man fahren, die Mietwohnung als Wohnstätte nutzen. Mit einem Geschäftslokal hingegen ist die Intention verbunden, Gewinne zu erzielen. In so einem Fall liegt ein Pachtvertrag vor.

Vermietet werden können sowohl unbewegliche Sachen, als auch bewegliche Gegenstände. Bei der Vermietung ist besonders die teilweise Überschneidung mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu beachten. Die Vermietung und Verpachtung zählt zu den Nebeneinkunftsarten. Diese sind zu den Haupteinkunftsarten nachrangig. Das bedeutet, dass wenn die Einnahmen einer Haupteinkunftsart zugerechnet werden können, sie dieser zugeordnet werden müssen. Eine gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen stellt dem nach eine Einkunftsquelle aus Gewerbebetrieb dar. Bei der Vermietung und Verpachtung ist der Gewinn durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Erhaltung der Einkunftsquelle dienen. Das bedeutet das sind alle Kosten, die aus der Vermietung bzw. aus der Verpachtung entstehen. Bei einem Miethaus fallen etwa im Zuge der Überlassung Kosten an, um das Haus in einem akzeptablen Zustand zu halten. Eine Fassadenerneuerung oder die Reparatur einer Treppe wären Beispiel für solche Aufwendungen. Diese Kosten bezeichnet man als Werbungskosten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Gewinnausschüttung bei Aktiengesellschaften nennt man Dividenden. Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Gewinnanteile aus stillen Gesellschaften zählen auch dazu. Ebenso Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch Erträge aus Bankgeschäften. Dazu gehören Zinsen aus Hypotheken, Zinsen aus Darlehensforderungen. Die Zinsen aus nahezu allen wichtigen Bankgeschäften sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. So etwa Zinsen aus Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch Leistungen von Versicherungsunternehmen. Beim Kapitalvermögen ist darauf zu achten, ob die Leistungen endbesteuert sind.

Für Vergünstigungen aus Kapitalvermögen ist die Kapitalertragsteuer zu entrichten. Bestimmte Leistungen sind mit Entrichtung der Kapitalertragsteuer endbesteuert. Das bedeutet sie sind für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Zinsen aus Bankeinlagen zum Beispiel sind endbesteuert. Diese Zinsen müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Sonstige Einkünfte

Bei den sonstigen Einkünften gibt es nur vier Arten. Zu beachten ist, dass wenn eine Einkunftsart im Einkommensteuergesetz nicht erwähnt ist, sie nach diesem Gesetz nicht steuerpflichtig ist. Sonstige Einkünfte sind folgende: Wiederkehrende Bezüge, die nicht schon unter eine der anderen Einkunftsarten fallen, Einkünfte aus Privatverkäufen, die unter die Kategorie Spekulationsgeschäft einzustufen sind, Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere der Vermietung von beweglichen Gegenständen, soweit sie nicht unter eine andere Einkunftsart fallen und Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht als unselbständige Arbeit gelten. Die regelmäßigen Bezüge dürfen keine Betriebseinnahmen darstellen.

Betriebseinnahmen sind jene Einnahmen, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes erzielt werden. Das wäre etwa der Verkaufserlös aus dem Verkauf eines Autos durch einen Händler. Verkauft jemand sein Privatfahrzeug, so ist das gezahlte Entgelt keine Betriebseinnahme. Privatverkäufe werden nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen besteuert. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen nur dann zu den sonstigen Einkünften, wenn sie als Spekulationsgeschäft eingestuft werden. Bei Grundstücken wird ein Spekulationsgeschäft angenommen, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Erlös aus der Veräußerung wäre in so einem Fall zu versteuern.

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