Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es und worin besteht der Unterschied?




Gewinnermittlung

Die Vorschriften bezüglich der Gewinnermittlung sind nur für die betrieblichen Einkunftsarten relevant. Bei den außerbetrieblichen Einkünften wird der Überschuss über die Werbungskosten besteuert. Die Betrieblichen Einkunftsarten sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte im Einkommensteuergesetz werden nicht generell bzw. pauschal besteuert. Die Besteuerung erfolgt erst nach dem Ausgleich mit den Verlusten. Das Einkommen ist eine Nettogröße. Einer der Faktoren, der von den Bruttoeinnahmen abgezogen wird sind die Verluste. Dabei sind einige Dinge zu beachten. Es gibt verschiedene Arten den Gewinn zu ermitteln. Die Vorschriften sind teilweise mit den unternehmensrechtlichen Gesetzen koordiniert. Vor allem die Regelungen über die Rechnungslegungspflicht ist auch für das Steuerrecht wichtig. Das Einkommensteuergesetz kennt einige Gewinnermittlungsarten, wie etwa die Pauschalierungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der einfacher Betriebsvermögensvergleich und der unternehmensrechtlicher Betriebsvermögensvergleich.

Gewinnermittlungsarten

Pauschalierungen

Bei der Pauschalierung geht es darum, dass die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz festgesetzt werden. Das kann dazu führen, dass man tatsächlich mehr Ausgaben hat, als der Durchschnittswert angibt. Umgekehrt ist es auch möglich, dass man weniger Ausgaben hat, als durch die Pauschalierung festgesetzt wird. Als Steuerzahler sollte man sich genau überlegen, welche Art der Gewinnermittlung für einen am günstigsten ist. Die Pauschalierung ist nur für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb möglich. Weiters wird vorausgesetzt, dass keine Buchführungspflicht besteht. Sobald ein Betrieb verpflichtet ist den Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, scheidet die Pauschalierung aus.

Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssätze ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als Euro 220.000,- betragen hat. Die Pauschalierung muss in der Steuererklärung beantragt werden. Neben den Durchschnittsätzen dürfen nur bestimmte Ausgaben abgesetzt werden. Darunter fallen unter anderem Ausgaben für Löhne und Gehälter, Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halberzeugnissen.

Einnahmen-Ausgabenrechnung

Die einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung kommt nur für eher kleine Betriebe in Betracht. Hierbei werden die betrieblichen Einnahmen ermittelt und die betrieblichen Ausgaben. Die Ausgaben werden von den Einnahmen abgezogen. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung ist zulässig für Betriebe, die nicht rechnungslegungspflichtig sind. Die Rechnungslegungspflicht ergibt sich aus den unternehmensrechtlichen Vorschriften. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung dürfen Gewerbebetriebe mit einem Umsatz bis Euro 400.000,- im Geschäftsjahr anwenden. Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen überhaupt nicht der Buchführungspflicht. Sie können daher in jedem Fall den Gewinn nach der Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von Euro 400.000,- sind nicht buchführungspflichtig. Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung ist auch für sie zulässig.

Die Pflicht zur Buchführung entsteht erst, wenn der Schwellenwert von Euro 400.000,- innerhalb von zwei Geschäftsjahren überschritten wird. Ab dem zweitfolgenden Jahr gilt die Buchführungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt wäre eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für Gewerbebetriebe und land-und forstwirtschaftliche Betriebe nicht mehr zulässig.

Einfacher Betriebsvermögensvergleich

Beim Betriebsvermögensvergleich stellt sich die schwierige Frage, was zum Betriebsvermögen gehört und was nicht. Darüber hinaus ist zu ermitteln, welchen Wert die Sache für den Betrieb bzw. objektiv hat. Ein Unternehmen hat nicht nur körperliche Gegenstände in seinem Eigentum. Zum Betriebsvermögen gehören auch Forderungen oder Patente. Der Gewinn ist hier durch doppelte Buchführung zu ermitteln. Der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen des aktuellen Wirtschaftsjahres und am Schluss des vergangenen ist der Gewinn. Ein Kauf einer Maschine mindert das Vermögen des Betriebes nicht unmittelbar. Das Unternehmen hat zwar um den Kaufpreis weniger Barmittel, das Vermögen bleibt aber insgesamt gleich, weil es eine Sache hat, die den selben finanziellen Wert, wie die Barmittel, hat.

Die Maschine wird im Laufe der Jahre abgenutzt und daher weniger wert. Die Wertminderung wird im Wege der Abschreibung in der Steuerbilanz angegeben. Der Betrag, um den sich der Wert der Maschine verringert, wird zu den Verlusten hinzugerechnet. Das Betriebsvermögen wird durch Einlagen und Entnahmen nicht verändert. Einlagen sind vermögenswerte Zuflüsse aus dem Privatvermögen. Entnahmen sind Abflüsse aus dem Betriebsvermögen in das Privateigentum. Bei der Gewinnermittlung durch einfachen Betriebsvermögensvergleich sind Wertänderungen von Grund und Boden nicht zu berücksichtigen.

Unternehmensrechtlicher Betriebsvermögensvergleich

Die Gewinnermittlung durch den unternehmensrechtlichen Betriebsvermögensvergleich ist für Betriebe vorgeschrieben, die nach dem Unternehmensrecht den Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen. Diese Art der Gewinnermittlung ist sehr stark mit dem Unternehmensgesetzbuch verknüpft. Die steuerrechtlichen Vorschriften gelten hier nur, soweit sie besondere Regelungen treffen. Diese Gewinnermittlungsart ist nur für Gewerbebetriebe vorgeschrieben. Verpflichtet zur Rechnungslegung sind alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrem Umsatz. Das bedeutet alle Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind rechnungslegungspflichtig, egal welchen Zweck sie verfolgen und wie groß sie sind.

Gewerbebetriebe, die keine Kapitalgesellschaften sind, unterliegen den Vorschriften der Rechnungslegungspflicht, wenn sie einen Umsatz von mehr als Euro 400.000,- im Jahr erzielen. Durch die Pflicht zur Rechnungslegung sind sie auch verpflichtet den Gewinn durch den unternehmensrechtlichen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Der Schwellenwert von Euro 400.000,- muss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten worden sein. Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr gilt die Rechnungslegungspflicht und somit auch die Gewinnermittlung nach der eben beschriebenen Art. Das besondere gegenüber dem einfachen Betriebsvermögensvergleich ist hier, dass die unternehmensrechtlichen Vorschriften für die Steuerbilanz maßgeblich sind.

Weiters können die Unternehmer ein abweichendes Wirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt beantragen. Wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, wird dem Antrag stattgegeben, was in der Praxis in der Regel auch der Fall ist. Wertveränderungen von Grund und Boden sind bei dieser Gewinnermittlungsart relevant.

Verlustausgleich und seine Grenzen

Würde es möglich sein, ohne Einschränkung jegliche Art von Verlusten auszugleichen, könnte das dazu führen, dass manche Menschen ihre Freizeitbeschäftigung auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren. Die Pflicht Steuern zu zahlen ist eine der Grundpflichten des Bürgers in einem modernen Staat. Ohne Steuern könnte die öffentliche Hand nichts finanzieren. Die Steuer, die jeder steuerpflichtige Bürger zu zahlen hat, ist quasi ein Beitrag, den er an die Gesellschaft leistet. Gewisse Unternehmungen sind von vornherein nicht darauf angelegt, Gewinne abzuwerfen. Die Betreiber dieser Betriebe haben das auch nicht vor. Das Unternehmen ist mehr oder weniger ein Hobby. Das ist zum Beispiel sehr häufig bei Gestüten der Fall. Aber auch die Fischerei oder Jagd kann darunter fallen. Diese Tätigkeiten sind an sich gewerblich, wenn z.B. ein Fischer seinen Fang verkauft. Ein durchschnittlicher Angler wird aber in der Regel nicht so viel fangen, dass er dadurch nachhaltig Gewinne erzielen wird.

Stattet er sich des öfteren mit neuem Material, wie etwa einer Angelrute oder Haken, aus, wird er voraussichtlich nur Verluste machen. Für solche Unternehmungen gibt es die so genannte Liebhaberei Verordnung. Nach dieser Verordnung ist der Ausgleich von Verlusten von bestimmten Tätigkeiten begrenzt. Die Regelungen sehen so aus, dass eine Reihe von rechtlichen Vermutungen aufgestellt werden. Bei gewissen Tätigkeiten wird die Liebhabereivermutung aufgestellt, bei manchen die Einkünftevermutung. Diese Vermutungen können aber auch widerlegt werden. Bei einem Gestüt kann man zum Beispiel nachweisen, dass es tatsächlich gewerblich betrieben wird und Verluste von vornherein nicht angelegt sind.

Gewisse Tätigkeiten unterliegen der unwiderlegbaren Einkunftsquelleneigenschaft. Das sind Betriebe, die in andere Betriebe des Unternehmens eingegliedert sind und diesen dienen. Bei großen Kaufhäusern gibt es sehr oft Restaurants, die Kunden mit günstigen Preisangeboten anlocken sollen. Sehr oft erzielen diese Restaurants nur Verluste, sind aber meist derart in das Kaufhaus eingegliedert, dass die Verluste nicht separat ausgeglichen werden können.

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