Allgemeines zur Einkommensteuer




Die Einkommensteuer oder kurz ESt ist eine staatliche Einnahme, welche nach der Einkommenshöhe natürlicher Personen, also der jeweiligen Bürger erhoben und bemessen wird. Alle natürlichen Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkommenssteuer, dessen Bemessungsgrundlage also das Einkommen ist, ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe die also am individuellen Einkommen des Einzelnen anknüpft. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Diese Aufteilung wird Finanzausgleich genannt.

Das Gesamteinkommen kann sich aus folgenden sieben Einkunftsarten zusammensetzen:

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte auch selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (also jene Einkünfte der Angestellten,
Arbeiter und Pensionisten),
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (eine wichtige Rolle spielt hierbei die
Immobilienvermietung),
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (das sind beispielsweise Sparbücher und
Wertpapiere)
• sowie sonstige Einkünfte wie zum Beispiel bestimmte Leibrenten,
Spekulationsgewinne, Einkünfte aus dem Verkauf privater GmbH-Beteiligungen,
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen und
Funktionsgebühren.

Von dem daraus resultierenden Gesamtbetrag der eben genannten Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.

Allerdings kennt das österreichische Gesetz auch einige Ausnahmen hinsichtlich der Pflicht, Einkommensteuer zu entrichten. Das Existenzminimum, also ein konkretes, nachstehendes Basiseinkommen bleibt trotz allgemeiner Einkommenssteuerpflicht steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt seit 2009 jährlich für Arbeitnehmer knappe Euro 12.000,-, für Selbstständige exakt Euro 11.000,-. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass hierbei das Gesamtjahreseinkommen zu verstehen ist. Jemand, der beispielsweise mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht, und dabei das jeweilige Existenzminimum überschreitet, wird sofort steuerpflichtig.

Zur rechtmäßigen Besteuerung hinsichtlich der Einkommenssteuer bedarf es einer Einkommensteuererklärung. Diese wird heutzutage auf dem elektronischen Weg über das Internet abgegeben. Sollte dies allerdings unzumutbar sein, beispielsweise seien ältere Mitmenschen genannt, die mit derartigen technischen Hilfen nichts anfangen können, oder gar, wenn die technischen Hilfsmittel zur Erklärung nicht zur Verfügung stehen, so kann man seine Einkommenssteuererklärung auch auf postalischem Wege abgeben. Beide Methoden gelangen direkt zur zuständigen Behörde, an das Finanzamt, beziehungsweise genauer, an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Die allgemeine Abgabefrist der Einkommenssteuererklärung ist der 30. April des jeweiligen Folgejahres, im Falle des postalischen Weges der 30. Juni des Folgejahres, allerdings können diese Fristen auch verlängert werden, beispielsweise bei einer Vertretung der natürlichen Person durch einen Steuerberater.

Nach Abgabe der Steuererklärung erhält man einen sogenannten Einkommensteuerbescheid, der im günstigsten Fall die eigene Steuererklärung decken sollte. Wenn der Bescheid allerdings von der eigenen Erklärung abweicht oder aus Sicht des Erklärenden ein Fehler unterlaufen ist, beispielsweise, dass eine bestimmte Position nicht angerechnet wurde, so kann man gegen den erhaltenen Einkommenssteuerbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheid Berufung gegen diesen einlegen.

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