Berechnung der Steuer




Das steuerpflichtige Einkommen bildet im Allgemeinen die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Hierbei wird der sogenannte Einkommensteuertarif angewendet. Der Tarif ist progressiv gestaltet. Progressiv bedeutet, näher ausgeführt, dass das jeweilige Einkommen des Steuerpflichtigen in einzelne Teile zerlegt wird. Dabei kommen bestimmte Steuersätze zum Einsatz, und zwar beginnend bei der Steuerfreiheit, 0 Prozent, bis hin zu 50 Prozent ab einem Einkommen über Euro 60.000,-. Im Kontrast zur Steuerberechnung natürlicher Personen, wird bei Unternehmen im ersten Geschäftsjahr nach der Gründung eine sogenannte Gewinnschätzung herangezogen. Diese dient ausschließlich im ersten Jahr als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung.

Zur Kalkulierung der finalen Abgaben-Endsumme werden vom zuständigen Finanzamt die darüber hinaus zustehenden Absetzbeträge, wie es beispielsweise der Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag darstellen, sowie eine allfällig bezahlte Lohnsteuer abgezogen. Auf diese vom Finanzamt ermittelte Einkommensteuer laut Bescheid werden bereits geleistete Vorauszahlungen angerechnet, der daraus resultierende Saldo ist eine Nachforderung oder eine Gutschrift auf etwaig davor zuviel bezahlte Vorauszahlungen. Ferner setzt das jeweils zuständige Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende Jahr und die darauf folgenden Jahre fest. Bis zur Zustellung eines neuen Bescheids sind die festgesetzten Vorauszahlungen pro Quartal, also vier Mal im Jahr zu bezahlen. Die hierbei geltenden Fristen belaufen sich jeweils auf den 15. Februar, den 15. Mai, den 15. August sowie auf den 15. November.

Gegen den eben erläuterten Vorauszahlungsbescheid kann beim zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen Berufung eingelegt werden, um so eine etwaige Abänderung zu erwirken. Hierfür gilt die Frist, binnen einem Monat nach Erhalt des betreffenden Bescheides Berufung einzulegen.

Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird, wie eingangs bereits erwähnt, nach dem sogenannten Einkommensteuertarif berechnet. Von diesem Ergebnis werden die zustehenden Steuerabsetzbeträge abgezogen. Die Berechnungsformeln sehen wie folgt aus. Seit 2009 gilt ausnahmslose Steuerfreiheit für Einkommen in Höhe von maximal Euro 11.000,- im Jahr, es bedarf daher hier keiner näher erläuterten Berechnungsformel. Bei der Einkommensstufe zwischen Euro 11.000,- und Euro 25.000,- werden rechnerisch von den Jahresgesamteinkünften Euro 11.000,- abgezogen. Dieser Restbetrag wird mit Euro 5.110,- multipliziert. Die darauf resultierende Summe wird abschließend dividiert durch Euro 14.000,-. Der verbleibende Restbetrag ist der Steuerbeitrag dieser Einkommensstufe. Bei den Einkünften zwischen Euro 25.000,- und Euro 60.000,- werden von den Gesamteinkünften zunächst Euro 25.000,- abgezogen, also subtrahiert. Das Ergebnis der Subtraktion wird anschließend mit Euro 15.125,- multipliziert, danach durch Euro 35.000,- dividiert. Zu diesem Betrag werden einmalig Euro 5.110,- addiert, um abschließend so, den verpflichtenden Steuerbeitrag zu erhalten.

Bei Alleinverdiener- sowie Alleinerziehuerabsetzbetrag in Höhe von Euro 364,- besteht ein gestaffelter Kinderzuschlag, für das erste Kind Euro 130,-, für das zweite Euro 175,- und für das dritte und jedes weitere Euro 220,-. Diese Zusatzbeträge können im Fall der Berechtigung ebenfalls zur Endsumme dazuaddiert werden. Bei der Einkommenstufe, die über Euro 60.000,- jährlich hinausgeht, berechnet man den Steuersatz wie folgt. Das Einkommen wird abzüglichvon Euro 60.000,- mit Euro 0,5 multipliziert beziehungsweise vereinfacht durch zwei dividiert. Zum daraus resultierenden Endbetrag werden wieder einmalige Euro 5.110,- dazu addiert und wie beim vorangehenden Beipsiel gegebenenfalls auch der Alleinverdiener- sowie Alleinerziehuerabsetzbetrag hinzugefügt werden, um so auf den finalen Steuerbetrag zu gelangen.

Der sogenannte Grenzsteuersatz gibt überdies an, mit welcher Besteuerung man bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen muss. Hierzu müssen lediglich noch die jeweils zutreffenden Steuerabsetzbeträge subtrahiert werden. Bei einem Jahreseinkommen bis zu Euro 11.000,- wird kein Grenzsteuersatz festgelegt, er liegt bei 0 Prozent. Die Besteuerungsgrenze für Lohnsteuerpflichtige ist wegen des Zustehens von Absetzbeträgen höher. Die Besteuerungsgrenzen betragen allgemein Euro 11.000,-, bei aktiven Mitarbeitern Euro 11.945,- und im Falle von Pensionisten Euro 12.095,-. Bei einem Einkommen zwischen Euro 11.000,- und Euro 25.000,- liegt der Grundsteuersatz bei 36,5 Prozent. Für Pensionisten und Pensionistinnen ist der Grenzsteuersatz zwischen Euro 17.000,- und Euro 25.000,- Jahreseinkommen wegen der Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrag um fünf Prozent höher. In der kategorie Einkommen von Euro 25.000,- Euro bis Euro 60.000,- jählrich beträgt der Grenzsteuersatz exakt 43,2143 Prozent. Für Einkünfte über Euro 60.000,- im Jahr ist der Grundsteuersatz in Hähe von satten 50 prozent festgelegt.

Von den im Anschluss definierten Steuerabsetzbeträgen, die von der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd auswirken, sind die sogenannten Steuerfreibeträge zu unterscheiden, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirken sich nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus. Es existieren folgende Steuerabsetzbeträge. den Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von Euro 54,- im Jahr. Den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von Euro 291,- pro Jahr. Den Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von maximal Euro 400,- im Jahr. Der Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsatzbetrag beträgt Euro 364,- im Jahr.

Zu diesem Basisbetrag werden bei eigenen Kindern folgende Beträge hinzu addiert. Für das erste Kind erhält man zusätzliche Euro 130,-, für das zweite Euro 175,-, für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich Euro 220,- im Jahr. Darüber hinaus existiert der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von maximal Euro 58,50 pro Kind sowie pro Monat. Der Kinderabsetzbetrag beträgt pro Kind Euro 58,40 monatlich, der Mehrkindzuschlag beläuft sich dagegen auf Euro 36,40 monatlich ab dem dritten Kind.

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