Was ist die Körperschaftsteuer und welche Funktion hat sie?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Körperschaftsteuer eine Ertragssteuer ist und das Gegenstück zur Einkommensteuer darstellt. Denn während die Einkommensteuer alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer die Einkommensteuer der juristischen Personen dar. Die Körperschaftsteuer ist somit eine Ertragsteuer für rechtliche Gebilde, wie beispielsweise etwa für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder für die Aktiengesellschaft. Daher kann gesagt werden, dass die Körperschaftsteuer das Einkommen der Körperschaften, also das Einkommen der juristischen Personen des Privatrechts wie etwa Kapitalgesellschaften, und das Einkommen gleichgestellte Gebilde erfasst. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Körperschaftsteuer fünfundzwanzig Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen beträgt, und zwar unabhängig von der Einkommenshöhe.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Körperschaftsteuerpflicht bei juristischen Personen des Privatrechts nicht erst mit dem Entstehen der Gesellschaft beginnt, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgrundlage, wie etwa Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag oder Vereinsstatuten, festgestellt ist und zum ersten Mal nach außen in Erscheinung getreten ist. Daher ist der Zeitpunkt der Registereintragung einer Kapitalgesellschaft nicht wichtig für den Beginn der Körperschaftsteuerpflicht.

Außerdem fällt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowohl bei Verlust als auch bei Gewinn, eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Diese Mindestkörperschaftsteuer beträgt entweder Euro 1.092,- im ersten Jahr des Bestehens der Gesellschaft oder Euro 1.750,- und ist zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai sowie 15. August und 15. November zu entrichten. Beispiel für Mindestkörperschaftsteuer: wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jänner 2011 neu gegründet wird, sind in diesem Jahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November jeweils Euro 273,-, insgesamt also Euro 1.092,- an Körperschaftsteuervorauszahlungen zu entrichten. Für das Folgejahr 2012 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer sodann insgesamt Euro 1.750,-. Dabei geht die Mindeststeuer jedoch nicht verloren, denn vielmehr wird sie auf die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld wie eine Vorauszahlung angerechnet. Wenn die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines Verlustes oder wegen eines geringen Gewinnes kleiner wäre bzw. null wäre, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Bezug auf den Bereich der juristischen Person, also der Gesellschaft, und den Bereich ihrer Gesellschafter das Trennungsprinzip gilt. Darunter ist zu verstehen, dass aufgrund des Trennungsprinzips beispielsweise vertragliche Beziehungen zwischen der juristischen Person und ihren Gesellschaftern grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Das Trennungsprinzip ist auch wesentlich für die Behandlung von Verlusten, denn Verluste von Kapitalgesellschaften sind den Gesellschaftern nämlich nicht zuzurechnen, sondern nur bei der Kapitalgesellschaft vortragsfähig. Aber im Gegensatz dazu sind Verluste einer Personengesellschaft wiederum anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen und können sodann bei den Gesellschaftern mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Außerdem muss beachtet werden, dass die Körperschaftsteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei einer elektronischen Übermittlung über Finanzonline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen ist, wobei jedoch diese Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf begründeten Antrag verlängert werden kann. Zudem ist es interessant zu wissen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer regelmäßig das Einkommen der Körperschaft ist; bei Kapitalgesellschaften ist dies der Gewinn des Geschäftsjahres, der im Jahresabschluss ausgewiesen wird, welcher wiederum um die Körperschaftsteuer zu erhöhen ist.

Zudem unterscheidet die Körperschaftsteuer zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht. Körperschaften sind mit ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Beschränkt steuerpflichtig sind wiederum Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, wobei jedoch zu beachten ist, dass sich die beschränke Steuerpflicht nur auf bestimmte inländische Einkünfte erstreckt. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass die Körperschaftsteuerpflicht bis zum Untergang der juristischen Person, also bis zum Untergang der Gesellschaft, jedoch aber auf jeden Fall bis zur Beendigung der Vermögensverteilung dauert.

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