Was ist die Hundesteuer und wie wird sie berechnet?




Die Gemeinde hebt für die Reinigungsarbeiten, die durch die Exkremente der Hunde notwendig sind, eine Hundeabgabe, beziehungsweise auch Hundesteuer genannt, ein. Spätestens dann, wenn der Hund laut Tierpass drei Monate alt geworden ist oder, wenn der Hund bereits bei der Anschaffung älter ist, spätestens nach zwei Wochen Inbesitznahme des jeweilig steuerpflichtigen Hundes, muss er vom Hundehalter der zuständigen Behörde gemeldet worden sein. Dies kann sowohl über den Tierarzt gegen Gebühr geschehen als auch, wie meistens der Fall, über eine Internet-Anmeldung von daheim aus passieren. Eine Marke am Halsband weist dabei den Hundehalter als pflichtbewussten Steuerzahler aus. Nichteinzahlen von Hundesteuer wird mit nicht zu geringen Geldstrafen geahndet. Berufshunde, wie es Polizei-, Rettungs- oder Blindenhunde darstellen, sind allerdings von der allgemeinen Hundesteuer befreit.

Diesbezügliche Bestimmungen, Abgabehöhen und Fristen sind in Österreich von Bundesland zu Bundesland verschieden. Weist der Hundebesitzer und somit Abgabepflichtige nach, dass der Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, ist die Abgabe bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag wird dem Hundebesitzer zurückerstattet. Für die Entrichtung der allgemeinen Hundesteuer zuständig ist das Rechnungs- und Abgabenwesen, die zuständige Magistratsabteilung in der betreffenden Buchhaltungsabteilung.

Die Höhe der Abgabe richtet sich beispielsweise in Wien nach der Anzahl der im selben Haushalt oder auch im Betrieb gehaltenen Hunde. Für den ersten Hund sind Euro 43,60 pro Jahr, für den zweiten und jeden weiteren Hund zusätzlich Euro 65,40 pro Jahr zu entrichten. Sollte der Hund nachweislich erst nach dem 30. September des jeweiligen Jahres steuerpflichtig geworden sein, so muss der Hundebesitzer keine Steuer für dieses jahr mehr entrichten.

Die Anmeldung von Hunden muss innerhalb von vierzehn Tagen, sofern sie das Alter von drei Monaten bereits überschritten haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, erfolgen. Befreiungsgründe müssen bereits bei der Anmeldung selbst angegeben werden. Die Anmeldung kann schriftlich mit elektronischem Formular mit der Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Bezahlfunktion oder telefonisch erfolgen. Zahlschein und Hundemarke werden gemeinsam per Post übermittelt. Bei erstmaliger, persönlicher Anmeldung in einer Stadtkasse kann die Hundeabgabe bar oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte einbezahlt werden. Die Hundemarke kann gleich mitgenommen werden. Immer im Jänner wird jährlich für das laufende Jahr eine Lastschriftanzeige mit vollcodiertem Zahlschein und der gültigen Hundemarke zugesandt.

Neben der Pflicht zur An- und Abmeldung des Hundes ist dafür zu sorgen, dass der Hund außerhalb des Hauses die Hundemarke sichtbar trägt. Den etwaigen Verlust der Hundemarke muss telefonisch, schriftlich beziehungsweise per E-Mail oder persönlich in der nächstgelegenen Stadtkasse gemeldet werden. Der Ersatz wird umgehend übermittelt.

Auch bei der Hundesteuer gibt es zahlreiche Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe. Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beispielsweise ist eine um exakt Euro 21,80 ermäßigte Hundeabgabe zu entrichten. Für Inhaberinnen und Inhaber eines Sozialpasses, der die Bezeichnung P trägt beziehungsweise eines Mobilpasses alternativ besteht die Möglichkeit eines teilweisen Zuschusses zur Hundeabgabe. Antragstellung und weitere Auskünfte erfolgen beim Sozialzentrum des Wohnbezirkes. Weist der Hundebesitzer nach, dass sein Hund die in der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins geregelte Hundeführscheinprüfung erfolgreich absolviert hat, so ist er für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Entrichtung der Abgabe für den geprüften Hund befreit.

Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund nur einmal erfolgen und gilt allerdings nicht für Personen, die den Hundeführschein aufgrund eines behördlichen Auftrages absolviert haben. Die Hundeführscheinprüfung selbst besteht im übrigen aus einem Theorieteil, in dem die Kenntnis über relevante Rechtsvorschriften, Hundehaltung und tiergerechte Hundeausbildung gefordert werden, und zusätzlich einem Praxisteil. Im Praxisteil werden Alltagssituationen, wie die Begegnung mit anderen Hunden, Personen, die joggen, radfahren beziehungsweise inlineskaten, Kinderwagen, Kindern, Menschen mit Gehhilfen, Warten vor einem Geschäft, Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Bewegung durch eine große Menschenmenge, Fahren mit dem Aufzug, Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit, Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz, Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen, Verhalten in einer Hundezone, genauestens unter die Lupe genommen.

Der Hund muss alle Situationen problemlos meistern können, damit sein Besitzer den Hundeführerschein positiv absolvieren kann. Um den Praxisteil allerdings überhaupt ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein. Die Hundeführscheinprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Theorieteil als auch der Praxisteil positiv absolviert wurden.

Weitere Ausnahmen hinsichtlich der Hundesteuer-Abgabepflicht bestehen gesetzlich geregelt bei Hunden, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehalten werden, bei Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht, glücklicher- sowie auch selbstverständlicherweise auch für Tierschutzvereine für Hunde, die zum Zwecke der Ausübung ihres statutarischen Zwecks übernommen wurden , sowie abschließend für gewerbeberechtigte Tierhändler für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden.

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