Rundfunkgebühren der GIS




Als hundertprozentiges Tochterunternehmen des Österreichischen Rundfunks, beziehungsweise bekannter mit der Abkürzung ORF, ist die Gebühren Info Service GmbH, die wiederum bekannter durch seine Abkürzung GIS ist, mit dem gesamten Rundfunkgebührenmanagement betraut.

Wer in Österreich Rundfunksempfangseinrichtungen, das heißt beispielsweise Fernseh- und/oder auch Radiogeräte, in Gebäuden betreibt oder auch nur zum Betrieb bereithält, muss Gebühren entrichten. Empfangsgeräte im Sinne des Gesetzes sind Geräte, welche grundsätzlich Rundfunk empfangen können. Darunter fallen eben Fernseher und Radios, aber nach Ansicht der GIS auch Computer mit Internetanschluss, da hierdurch das sogenannte Streaming diverser Fernsehprogramme ermöglicht wird. Das beudetet im weitern Sinn, dass auch dann eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn die jeweiligen Geräte gar nicht eingeschaltet oder gar nicht benutzt werden.

Im März 2009 allerdings wurde jedoch einen GIS-Bescheid aufgehoben, wonach ein in Wien lebender Deutscher, der nur einen Laptop mit Internetanschluss und keine weiteren Empfangsgeräte betrieb, zur Zahlung der Gebühren verpflichtet gewesen wäre. Das heißt, dass Computer, Notebooks und alle anderen gleichartigen Einrichtungen definitiv nicht GIS-steuerpflichtig sind.

Nicht gebührenpflichtig sind weiters jene Gerätschaften, mit denen der Empfang von ORF-Programmen technisch nachweislich nicht möglich ist. So muss kein Programmentgelt mehr bezahlt werden, wenn das betreffende Gerät für den Empfang der ORF-Programme gar nicht geeignet ist. Diese Regelung entstand im Zeitraum 2008, in dem österreichweit von terrestrischem auf digitales Fernsehen (konkret DVB-T) umgestellt wurde. Wichtig anzumerken gilt allerdings, dass eine Befreiung von den GIS-Gebühren wirklich nur dann möglich ist, wenn das jeweilige Gerät die Programmauswahl des ORF wirklich nicht empfangen kann. Die Programme verbal ausdrückend lediglich nicht anschauen zu wollen, wirkt sich definitiv nicht gebührenbefreiend aus.

Die Gebühr ist grundsätzlich für jeden einzelnen persönlichen Standort einmal zu entrichten. Ein Privater, der beispielsweise zwei von einander getrennte Wohnräume besitzt, muss demgemäß zweimalige Rundfunkgebühren entrichten. Die Steuer ist also nicht Personen- sondern Standort-abhängig. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen. Bei solchen Betrieben wird gefordert, eine Gebühr pro zehn Empfangsgeräte zu entrichten. Unterrichts- und Amtsräume, Polizeistellen, Gastronomiebetriebe, Heime sowie Betriebe, die Rundfunkempfangsgeräte reparieren, verkaufen oder vermieten, sind von dieser Sonderregel ausgenommen und müssen ebenfalls nur einmal pro Standort die Gebühren entrichten.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind darüber hinaus diverse mobile Empfangsgeräte wie Autoradios oder nach heutigem Standpunkt der Zeit auch Mobiltelefone. Ginge es nämlich genau nach dem Gesetzteslaut, so müsste man, dem Gesetzestext entsprechend, auch für solche Geräte, wenn sie denn in Gebäuden betrieben werden, eine Gebührenabgabe leisten. Allerdings verzichtet die GIS in diesen Fällen auf ein Entgelt. Anzumerken gilt überdies, dass die Beweisbarkeit ohnedies sehr schwer zu erbringen wäre, und dass vor allem die mobilen Endgeräte, wie Mobiltelefone, ein derartig kleines Display haben, als dass man in den langwährenden Genuss des Fernsehens kommen könnte.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, bei Bezug von Studienbeihilfe, bei Erhalt einer Mindestpension oder von Pflegegeld kann eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren seitens der GIS gewährt werden.

Die Entwicklung der Gebührenhöhe nach Angaben der GIS in Österreich setzen sich die Rundfunkgebühren im weiteren Sinn für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen. Zum einen das Programmentgelt. Das Programmentgelt ist jene Abgabesumme, die dem Österreichischen Rundfunk, ORF, zugute kommt. Der ORF verwendet diese Abgaben laut eigenen Aussagen für Programm-Eigenproduktionen, Sendeanlagen, Landesstudios, technische Ausstattungen und Programm- sowie Sende-Lizenzen. Die Höhe des Betrages wird dabei durch den Stiftungsrat des ORF festgelegt. Das Programmentgelt, welches unglaublicherweise ungefähr 500 Millionen Euro pro Jahr ausmacht, macht rund die Hälfte des gesamten Einkommens des ORF aus.

Zum anderen, neben dem Programmentgelt, existiert die Radio- und Fernsehgebühr. Die Summe dieser Abgaben wird direkt an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet. Das Finanzministerium, kurz BMF, sieht die Einnahmen als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen. Immerhin fünf Millionen Euro aus dieser Abgabensumme werden jährlich im Rahmen des Medienförderungsfonds den österreichischen Privatradios gewidmet. Neben dem Programmentgelt und der Radio- und Fernsehgebühren, wird dem Gebührenpflichtigen auf ein sogenannter Kunstförderungsbeitrag abverlangt. Dieser geht sowohl an den Bund, als auch an die jeweiligen Länder. Alle Gebühren hinsichtlich des österreichischen Rundfunks belaufen sich auf ungefähr Euro 22,- im Monat. Sollte nachweislich nur ein Radio betrieben werden, also kein Fernseher bereit stehen, so beträgt die Höhe der Abgabe ungefähr Euro 6,- monatlich.

Zur Sicherung der Einnahmen werden zahlreiche Haushalte in ganz Österreich täglich von Mitarbeitern der Gebühren Info Service GmbH, GIS, kontrolliert, ob sich nicht vielleicht doch ein ORF-empfangstüchtiges Gerät im kontrollierten Haushalt befindet, obwohl zur Zeit keine Gebühr entrichtet wird. Den österreichischen Gesetzen zufolge, ist man jedenfalls nicht dazu verpflichtet, den Kontrolleuren beim ersten Erscheinen Eintritt in seine Wohnräumlichkeiten zu gewährend, allerdings wirft die Verwehrung des Eintritts und die damit verbundene Unterbindung der Kontrolle freilich ein verdächtiges Bild auf die jeweilig zu kontrollierende Person. Die GIS weiß sich natürlich im Anschluss zu helfen, und bringt den Verdacht auf Gebührenhinterziehung zur Anzeige.

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